nes Privati nehmen/ und damit zum Tod verdammten auf den Richt-Platz führen/ doch daß er den gehörigen Lohn davor zahlete/ welches wohl in Italien/ Hispanien und den Meyländischen Stat also üblich seyn mag: Bey uns in Teutschland aber/ giebt gemeiniglich der Scharffrichter sein Pferd und Karn darzu her. Es wäre denn an einen und andern Orth eingeführet/ daß die Unterthanen solches zur Frohne thun müsten: Ausser dem kömmet dem Fisco zu/ solche Kosten zu übertragen.
Clarus, q. 99 n. 5. Guazzin. ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 38. c. 5. n. 3.
XCI. Von des Nachrichters Wohnung noch etwas zugedencken/ so ist im vorhergehen No. I. III. gemildet/ daß bey den Römern und Rhodisern der Scharffrichter ausserhalb der Stadt wohnen müssen. Es geschahe aber solches nicht darum/ daß man ihn vor infam und unehrlich hielt/ sondern deswegen/ weil nur welche von den Fremden und Ausländern/ oder die sich des Bürger-Rechts durch ihre Mißhandlungen verlustig gemachet/ zu der Hencker-Zunfft genommen wurden/ und musten ohne dem die Fremdlinge ausserhalb der Stadt wohnen.
Carpzov. part. 1. Decis. 18. n. 12.
Gestalt dann auch noch heut zu Tage dieselbe entweder ausserhalb den Städten / oder doch abgesondert an den Stadt-Mauren/ ihre Wohnungen haben/ wo nicht viel Leuthe hinkommen/ nicht daß sie als anrüchtige alleine wohnen müsten/ sondern weil sie gemeiniglich die Cavillerey und Rasenmeisterey darbey haben/ und wo nicht selber/ doch durch ihre Knechte treiben lassen/ da es wegen der Luder und abgezogenen Häute einen üblen Geruch giebt/ drum für gut befunden worden / daß sie alleine von der Stadt abgesondert wohnen/ und niemand deshalber beschwerlich seyn möchten.
D. Adrian Beier, de bonis damnat. §. 31. Joh. Casp. Eylenberg, de jure carnif. c. 6. §. 4.
Warum aber vor Alters der Scharffrichter zu Erffurt am Marckt gewohnet / beantwortet Joh. Gryphiander, in seinem Tractat, de Weichbildis Saxonicis, cap. 66. n. 19. & seq. also: Ex quo in urbibus Saxonicis statuae erigi, illaeque Weichbild dici coeperunt, Signum Judicii a crucibus ad statuas transiiit, ita ut in oppidis Judicia ad Weichbildos sive Colossos Rulandinos celebrarentur. Quamquam id non ubique forsan obtinuerit. Halae in Saxonia Rulandus index est eriminalis iudicii, quippe in
nes Privati nehmen/ und damit zum Tod verdammten auf den Richt-Platz führen/ doch daß er den gehörigen Lohn davor zahlete/ welches wohl in Italien/ Hispanien und den Meyländischen Stat also üblich seyn mag: Bey uns in Teutschland aber/ giebt gemeiniglich der Scharffrichter sein Pferd und Karn darzu her. Es wäre denn an einen und andern Orth eingeführet/ daß die Unterthanen solches zur Frohne thun müsten: Ausser dem kömmet dem Fisco zu/ solche Kosten zu übertragen.
Clarus, q. 99 n. 5. Guazzin. ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 38. c. 5. n. 3.
XCI. Von des Nachrichters Wohnung noch etwas zugedencken/ so ist im vorhergehen No. I. III. gemildet/ daß bey den Römern und Rhodisern der Scharffrichter ausserhalb der Stadt wohnen müssen. Es geschahe aber solches nicht darum/ daß man ihn vor infam und unehrlich hielt/ sondern deswegen/ weil nur welche von den Fremden und Ausländern/ oder die sich des Bürger-Rechts durch ihre Mißhandlungen verlustig gemachet/ zu der Hencker-Zunfft genommen wurden/ und musten ohne dem die Fremdlinge ausserhalb der Stadt wohnen.
Carpzov. part. 1. Decis. 18. n. 12.
Gestalt dann auch noch heut zu Tage dieselbe entweder ausserhalb den Städten / oder doch abgesondert an den Stadt-Mauren/ ihre Wohnungen haben/ wo nicht viel Leuthe hinkommen/ nicht daß sie als anrüchtige alleine wohnen müsten/ sondern weil sie gemeiniglich die Cavillerey und Rasenmeisterey darbey haben/ und wo nicht selber/ doch durch ihre Knechte treiben lassen/ da es wegen der Luder und abgezogenen Häute einen üblen Geruch giebt/ drum für gut befunden worden / daß sie alleine von der Stadt abgesondert wohnen/ und niemand deshalber beschwerlich seyn möchten.
D. Adrian Beier, de bonis damnat. §. 31. Joh. Casp. Eylenberg, de jure carnif. c. 6. §. 4.
Warum aber vor Alters der Scharffrichter zu Erffurt am Marckt gewohnet / beantwortet Joh. Gryphiander, in seinem Tractat, de Weichbildis Saxonicis, cap. 66. n. 19. & seq. also: Ex quo in urbibus Saxonicis statuae erigi, illaeque Weichbild dici coeperunt, Signum Judicii à crucibus ad statuas transiiit, ita ut in oppidis Judicia ad Weichbildos sive Colossos Rulandinos celebrarentur. Quamquam id non ubique forsan obtinuerit. Halae in Saxonia Rulandus index est eriminalis iudicii, quippe in
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nes Privati nehmen/ und damit zum Tod verdammten auf den Richt-Platz führen/ doch daß er den gehörigen Lohn davor zahlete/ welches wohl in Italien/ Hispanien und den Meyländischen Stat also üblich seyn mag: Bey uns in Teutschland aber/ giebt gemeiniglich der Scharffrichter sein Pferd und Karn darzu her. Es wäre denn an einen und andern Orth eingeführet/ daß die Unterthanen solches zur Frohne thun müsten: Ausser dem kömmet dem Fisco zu/ solche Kosten zu übertragen.</p><p>Clarus, q. 99 n. 5. Guazzin. ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 38. c. 5. n. 3.</p><p>XCI. Von des Nachrichters Wohnung noch etwas zugedencken/ so ist im vorhergehen No. I. III. gemildet/ daß bey den Römern und Rhodisern der Scharffrichter ausserhalb der Stadt wohnen müssen. Es geschahe aber solches nicht darum/ daß man ihn vor infam und unehrlich hielt/ sondern deswegen/ weil nur welche von den Fremden und Ausländern/ oder die sich des Bürger-Rechts durch ihre Mißhandlungen verlustig gemachet/ zu der Hencker-Zunfft genommen wurden/ und musten ohne dem die Fremdlinge ausserhalb der Stadt wohnen.</p><p>Carpzov. part. 1. Decis. 18. n. 12.</p><p>Gestalt dann auch noch heut zu Tage dieselbe entweder ausserhalb den Städten / oder doch abgesondert an den Stadt-Mauren/ ihre Wohnungen haben/ wo nicht viel Leuthe hinkommen/ nicht daß sie als anrüchtige alleine wohnen müsten/ sondern weil sie gemeiniglich die Cavillerey und Rasenmeisterey darbey haben/ und wo nicht selber/ doch durch ihre Knechte treiben lassen/ da es wegen der Luder und abgezogenen Häute einen üblen Geruch giebt/ drum für gut befunden worden / daß sie alleine von der Stadt abgesondert wohnen/ und niemand deshalber beschwerlich seyn möchten.</p><p>D. Adrian Beier, de bonis damnat. §. 31. Joh. Casp. Eylenberg, de jure carnif. c. 6. §. 4.</p><p>Warum aber vor Alters der Scharffrichter zu Erffurt am Marckt gewohnet / beantwortet Joh. Gryphiander, in seinem Tractat, de Weichbildis Saxonicis, cap. 66. n. 19. & seq. also: Ex quo in urbibus Saxonicis statuae erigi, illaeque Weichbild dici coeperunt, Signum Judicii à crucibus ad statuas transiiit, ita ut in oppidis Judicia ad Weichbildos sive Colossos Rulandinos celebrarentur. Quamquam id non ubique forsan obtinuerit. Halae in Saxonia Rulandus index est eriminalis iudicii, quippe in
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nes Privati nehmen/ und damit zum Tod verdammten auf den Richt-Platz führen/ doch daß er den gehörigen Lohn davor zahlete/ welches wohl in Italien/ Hispanien und den Meyländischen Stat also üblich seyn mag: Bey uns in Teutschland aber/ giebt gemeiniglich der Scharffrichter sein Pferd und Karn darzu her. Es wäre denn an einen und andern Orth eingeführet/ daß die Unterthanen solches zur Frohne thun müsten: Ausser dem kömmet dem Fisco zu/ solche Kosten zu übertragen.
Clarus, q. 99 n. 5. Guazzin. ad defens. Inquisit. tom. 2. defens. 38. c. 5. n. 3.
XCI. Von des Nachrichters Wohnung noch etwas zugedencken/ so ist im vorhergehen No. I. III. gemildet/ daß bey den Römern und Rhodisern der Scharffrichter ausserhalb der Stadt wohnen müssen. Es geschahe aber solches nicht darum/ daß man ihn vor infam und unehrlich hielt/ sondern deswegen/ weil nur welche von den Fremden und Ausländern/ oder die sich des Bürger-Rechts durch ihre Mißhandlungen verlustig gemachet/ zu der Hencker-Zunfft genommen wurden/ und musten ohne dem die Fremdlinge ausserhalb der Stadt wohnen.
Carpzov. part. 1. Decis. 18. n. 12.
Gestalt dann auch noch heut zu Tage dieselbe entweder ausserhalb den Städten / oder doch abgesondert an den Stadt-Mauren/ ihre Wohnungen haben/ wo nicht viel Leuthe hinkommen/ nicht daß sie als anrüchtige alleine wohnen müsten/ sondern weil sie gemeiniglich die Cavillerey und Rasenmeisterey darbey haben/ und wo nicht selber/ doch durch ihre Knechte treiben lassen/ da es wegen der Luder und abgezogenen Häute einen üblen Geruch giebt/ drum für gut befunden worden / daß sie alleine von der Stadt abgesondert wohnen/ und niemand deshalber beschwerlich seyn möchten.
D. Adrian Beier, de bonis damnat. §. 31. Joh. Casp. Eylenberg, de jure carnif. c. 6. §. 4.
Warum aber vor Alters der Scharffrichter zu Erffurt am Marckt gewohnet / beantwortet Joh. Gryphiander, in seinem Tractat, de Weichbildis Saxonicis, cap. 66. n. 19. & seq. also: Ex quo in urbibus Saxonicis statuae erigi, illaeque Weichbild dici coeperunt, Signum Judicii à crucibus ad statuas transiiit, ita ut in oppidis Judicia ad Weichbildos sive Colossos Rulandinos celebrarentur. Quamquam id non ubique forsan obtinuerit. Halae in Saxonia Rulandus index est eriminalis iudicii, quippe in
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/605>, abgerufen am 22.11.2024.
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