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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Dan. Clasen, in comment. ad art. 193. Const. Crim. Caroli V. pag. 787.

Es heisset auch ferner Fehmen oder Vehmen in alter Teutscher Sprache so viel als despumare abschäumen: Drum auch die Fehm-Stat so viel ist/ als ein Orth/ da die Ubelthäter gleichsam abgeschäumet/ und das Land dadurch gereiniget werde.

Juxta L. 13. ff. de offic. praesid. Besold. in thos. pract. v. Fehm - Gericht. Gryphiander, de Coloß. Rulandi. c. 59. n. 4. Schottelius, in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland/ cap. 29. pag. 562.

Daher kömmet auch/ daß man einen losen Buben eine abgefehmten Schalck/ der gleichsam oben abgeschäumet ist/ zu nennen pfleget.

D. Adrian Beyer,

in tr. vom Hencker-Geld/ c. 1. §. 11.

meinet/ Feümstet kähme von dem Wort Feümen/ welches einen zusammen-gelegenen / und oben mit Stroh vor den Regen verwahrten Hauffen Früchte/ die man bey reicher Erndte-Zeit nicht alle in die Scheuren bringen können/ sondern auf den Hoff übereinander/ doch die Aehren hineinwarts gekehret/ bedeutet/ und anderswo eine Dimmen oder Mierhen/ auch wohl gar ein Schober genennet wird / zumahl da vor Alters die Galgen und Räder gemeiniglich auf Hügel und erhabene Orthe gebauet worden/ die man auch Feümen genennet/ und also der Nahme Feümstat entstanden. Weil aber dieses etwas weit gesucht ist/ bleibet man billich bey der ersten Meinung.

3. Hoch-Gericht darum/ weil sie ad Merum Imperium gehören/ und Jurisdictionem altam & Criminalem designiren.

Speidel. in Speculo Juris v. Galgen/ Hoch - Gericht/ pag. 412.

4. Raben-Stein heisset der Orth deswegen/ weil die Raben derer auf Räder allda gelegten/ oder an Galgen gehengten Cörper zerhacken und fressen/ auch sich deshalber an solchen Orthen häufig einfinden und aufhalten. Massen denn gemeiniglich in den grossen Städten die Galgen und Hoch-Gerichte von Steinen aufgeführet/ und mit Mauren umgeben sind/ damit der Scharffrichter bey der Execution, vor ungerechter Gewalt sicher sey/ auch der Justificirten Cörper von ihren Freunden und Cammeraden

Dan. Clasen, in comment. ad art. 193. Const. Crim. Caroli V. pag. 787.

Es heisset auch ferner Fehmen oder Vehmen in alter Teutscher Sprache so viel als despumare abschäumen: Drum auch die Fehm-Stat so viel ist/ als ein Orth/ da die Ubelthäter gleichsam abgeschäumet/ und das Land dadurch gereiniget werde.

Juxta L. 13. ff. de offic. praesid. Besold. in thos. pract. v. Fehm - Gericht. Gryphiander, de Coloß. Rulandi. c. 59. n. 4. Schottelius, in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland/ cap. 29. pag. 562.

Daher kömmet auch/ daß man einen losen Buben eine abgefehmten Schalck/ der gleichsam oben abgeschäumet ist/ zu nennen pfleget.

D. Adrian Beyer,

in tr. vom Hencker-Geld/ c. 1. §. 11.

meinet/ Feümstet kähme von dem Wort Feümen/ welches einen zusammen-gelegenen / und oben mit Stroh vor den Regen verwahrten Hauffen Früchte/ die man bey reicher Erndte-Zeit nicht alle in die Scheuren bringen können/ sondern auf den Hoff übereinander/ doch die Aehren hineinwarts gekehret/ bedeutet/ und anderswo eine Dimmen oder Mierhen/ auch wohl gar ein Schober genennet wird / zumahl da vor Alters die Galgen und Räder gemeiniglich auf Hügel und erhabene Orthe gebauet worden/ die man auch Feümen genennet/ und also der Nahme Feümstat entstanden. Weil aber dieses etwas weit gesucht ist/ bleibet man billich bey der ersten Meinung.

3. Hoch-Gericht darum/ weil sie ad Merum Imperium gehören/ und Jurisdictionem altam & Criminalem designiren.

Speidel. in Speculo Juris v. Galgen/ Hoch - Gericht/ pag. 412.

4. Raben-Stein heisset der Orth deswegen/ weil die Raben derer auf Räder allda gelegten/ oder an Galgen gehengten Cörper zerhacken und fressen/ auch sich deshalber an solchen Orthen häufig einfinden und aufhalten. Massen denn gemeiniglich in den grossen Städten die Galgen und Hoch-Gerichte von Steinen aufgeführet/ und mit Mauren umgeben sind/ damit der Scharffrichter bey der Execution, vor ungerechter Gewalt sicher sey/ auch der Justificirten Cörper von ihren Freunden und Cam̃eraden

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        <p>Dan. Clasen, in comment. ad art. 193. Const. Crim. Caroli V. pag. 787.</p>
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        <p>Juxta L. 13. ff. de offic. praesid. Besold. in thos. pract. v. Fehm - Gericht.                      Gryphiander, de Coloß. Rulandi. c. 59. n. 4. Schottelius, in tr. von                      unterschiedlichen Rechten in Teutschland/ cap. 29. pag. 562.</p>
        <p>Daher kömmet auch/ daß man einen losen Buben eine abgefehmten Schalck/ der                      gleichsam oben abgeschäumet ist/ zu nennen pfleget.</p>
        <p>D. Adrian Beyer,</p>
        <p>in tr. vom Hencker-Geld/ c. 1. §. 11.</p>
        <p>meinet/ Feümstet kähme von dem Wort Feümen/ welches einen zusammen-gelegenen /                      und oben mit Stroh vor den Regen verwahrten Hauffen Früchte/ die man bey                      reicher Erndte-Zeit nicht alle in die Scheuren bringen können/ sondern auf den                      Hoff übereinander/ doch die Aehren hineinwarts gekehret/ bedeutet/ und                      anderswo eine Dimmen oder Mierhen/ auch wohl gar ein Schober genennet wird /                      zumahl da vor Alters die Galgen und Räder gemeiniglich auf Hügel und erhabene                      Orthe gebauet worden/ die man auch Feümen genennet/ und also der Nahme                      Feümstat entstanden. Weil aber dieses etwas weit gesucht ist/ bleibet man                      billich bey der ersten Meinung.</p>
        <p>3. Hoch-Gericht darum/ weil sie ad Merum Imperium gehören/ und Jurisdictionem                      altam &amp; Criminalem designiren.</p>
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        <p>4. Raben-Stein heisset der Orth deswegen/ weil die Raben derer auf Räder allda                      gelegten/ oder an Galgen gehengten Cörper zerhacken und fressen/ auch sich                      deshalber an solchen Orthen häufig einfinden und aufhalten. Massen denn                      gemeiniglich in den grossen Städten die Galgen und Hoch-Gerichte von Steinen                      aufgeführet/ und mit Mauren umgeben sind/ damit der Scharffrichter bey der                      Execution, vor ungerechter Gewalt sicher sey/ auch der Justificirten Cörper von                      ihren Freunden und Cam&#x0303;eraden
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[602/0618] Dan. Clasen, in comment. ad art. 193. Const. Crim. Caroli V. pag. 787. Es heisset auch ferner Fehmen oder Vehmen in alter Teutscher Sprache so viel als despumare abschäumen: Drum auch die Fehm-Stat so viel ist/ als ein Orth/ da die Ubelthäter gleichsam abgeschäumet/ und das Land dadurch gereiniget werde. Juxta L. 13. ff. de offic. praesid. Besold. in thos. pract. v. Fehm - Gericht. Gryphiander, de Coloß. Rulandi. c. 59. n. 4. Schottelius, in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland/ cap. 29. pag. 562. Daher kömmet auch/ daß man einen losen Buben eine abgefehmten Schalck/ der gleichsam oben abgeschäumet ist/ zu nennen pfleget. D. Adrian Beyer, in tr. vom Hencker-Geld/ c. 1. §. 11. meinet/ Feümstet kähme von dem Wort Feümen/ welches einen zusammen-gelegenen / und oben mit Stroh vor den Regen verwahrten Hauffen Früchte/ die man bey reicher Erndte-Zeit nicht alle in die Scheuren bringen können/ sondern auf den Hoff übereinander/ doch die Aehren hineinwarts gekehret/ bedeutet/ und anderswo eine Dimmen oder Mierhen/ auch wohl gar ein Schober genennet wird / zumahl da vor Alters die Galgen und Räder gemeiniglich auf Hügel und erhabene Orthe gebauet worden/ die man auch Feümen genennet/ und also der Nahme Feümstat entstanden. Weil aber dieses etwas weit gesucht ist/ bleibet man billich bey der ersten Meinung. 3. Hoch-Gericht darum/ weil sie ad Merum Imperium gehören/ und Jurisdictionem altam & Criminalem designiren. Speidel. in Speculo Juris v. Galgen/ Hoch - Gericht/ pag. 412. 4. Raben-Stein heisset der Orth deswegen/ weil die Raben derer auf Räder allda gelegten/ oder an Galgen gehengten Cörper zerhacken und fressen/ auch sich deshalber an solchen Orthen häufig einfinden und aufhalten. Massen denn gemeiniglich in den grossen Städten die Galgen und Hoch-Gerichte von Steinen aufgeführet/ und mit Mauren umgeben sind/ damit der Scharffrichter bey der Execution, vor ungerechter Gewalt sicher sey/ auch der Justificirten Cörper von ihren Freunden und Cam̃eraden

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/618>, abgerufen am 22.11.2024.