Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.

Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.

Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.

Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.

Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.

Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.

2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.

L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.

3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.

L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.

4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.

arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.

Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.

Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,

5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.

Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.

Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.

Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.

Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.

Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.

2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.

L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.

3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.

L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.

4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.

arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.

Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.

Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,

5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0648" n="632"/>
        <p>Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird                      ebenmäßig mit obiger Poen beleget.</p>
        <p>Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. &amp; seqq. Brunnem. cit. loc.</p>
        <p>Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich /                      sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.</p>
        <p>Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv.                      d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.</p>
        <p>Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle:                      Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten                      auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.</p>
        <p>Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. &amp; transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n.                      3.</p>
        <p>2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher /                      welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause                     / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch /                      beweißlich zu machen.</p>
        <p>L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg.                      Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.</p>
        <p>3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen                      und hernach dem Judici zu überliefern.</p>
        <p>L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. &amp; 23.</p>
        <p>4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße                      stehenden Schuldeners sich bemächtigen.</p>
        <p>arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.</p>
        <p>Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe /                      oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden /                      solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.</p>
        <p>Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def.                      17,</p>
        <p>5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in                      ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[632/0648] Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget. Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc. Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben. Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129. Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten. Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3. 2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen. L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2. 3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern. L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23. 4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen. arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur. Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire. Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17, 5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/648
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/648>, abgerufen am 22.11.2024.