Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.conclus. part. 28. n. 14. Joh. Hermann. Stam. lib. 1. de Serv. Person. tit. 4. c. 4. n. 5. Wiewohl etliche davor halten/ daß dieses/ nachdem die Schuld - Thürme eingeführet/ cessire, und durch Churfürst Augusti zu Sachsen Constitution part. 2. art. 22. vers. und nachdem wird den Gläubigern. zum besten. sc. Berlich d concl. 28. n. 16. Joach. Beust in L. admonendi n. 343. in fin. ff. de jur. jurand. Hering. de Fidejussor. c. 6. n. 256. Confer. Petr. Theodoric. colleg. crim. Disp. 10. thes. 2. sub allegat. adlit. b. vers. notandum tamen hic. Jacob Schulthes/ ad d. qv. Modestin. Pistor. 110. n. 52. Wilh. Anton. Freudenberg. de Rescript. morat. tit. 1. concl. 1. n. 9. & seq. Welches/ so viel das Churfürstenthum Sachsen betrifft/ war/ Carpzov. Jurisp. For. Rom. Sax. part. 2. const. 22. def. 2. per tot. In den andern Sächsischen Provincien aber ist die lieferung des Schulde-ners an die Hand und Halffter noch heutiges Tages üblich. idem Carpzov. d. const. 22. defin. 1. Welches auch zu Lübeck also gehalten wird / Osvvald. Hilliger, p. 2. Donell Enucl. lib. 27. c. 9. sub alleg ad lit. z. in fin. fol. 1519. David. Mev. ad tit. 3. Jur. Lub. art. 1. pag. 123 & siqq. allwo artig beschrieben wird/ wie der Creditor den Schuldener halten und speisen soll/ drum wir den gantzen Articul hieher setzen wollen/ der also lautet: Wann einer sein Gut auftragen und bonis cediren will/ von Schulden / die ihme mit Recht abgemahnet worden/ so mag der Kläger und Gläubiger sich des bedencken/ biß zum nähesten Gerichte/ ob er sich will an das Guth halten / oder aber auch die Person zu eigen annehmen. Auf den ersten Fall mag er das Guth schätzen/ und wardiren lassen/ und seine Bezahlung draus suchen. Zum andern nimt er die Person an/ mag er dieselbe gefänglich einziehen lassen/ und halten als einen Schuld - Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihm also Gerichtlich übergeben wird/ soll er ihn speisen als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihme an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe/ er soll seinem Herrn seine Arbeit thun. Würde er aber entlauffen aus seines Herrn Verwahrung/ so soll ihm an seiner Erledigung das Gerichte nicht verhindern. Will er ihn- conclus. part. 28. n. 14. Joh. Hermann. Stam. lib. 1. de Serv. Person. tit. 4. c. 4. n. 5. Wiewohl etliche davor halten/ daß dieses/ nachdem die Schuld - Thürme eingeführet/ cessire, und durch Churfürst Augusti zu Sachsen Constitution part. 2. art. 22. vers. und nachdem wird den Gläubigern. zum besten. sc. Berlich d concl. 28. n. 16. Joach. Beust in L. admonendi n. 343. in fin. ff. de jur. jurand. Hering. de Fidejussor. c. 6. n. 256. Confer. Petr. Theodoric. colleg. crim. Disp. 10. thes. 2. sub allegat. adlit. b. vers. notandum tamen hic. Jacob Schulthes/ ad d. qv. Modestin. Pistor. 110. n. 52. Wilh. Anton. Freudenberg. de Rescript. morat. tit. 1. concl. 1. n. 9. & seq. Welches/ so viel das Churfürstenthum Sachsen betrifft/ war/ Carpzov. Jurisp. For. Rom. Sax. part. 2. const. 22. def. 2. per tot. In den andern Sächsischen Provincien aber ist die lieferung des Schulde-ners an die Hand und Halffter noch heutiges Tages üblich. idem Carpzov. d. const. 22. defin. 1. Welches auch zu Lübeck also gehalten wird / Osvvald. Hilliger, p. 2. Donell Enucl. lib. 27. c. 9. sub alleg ad lit. z. in fin. fol. 1519. David. Mev. ad tit. 3. Jur. Lub. art. 1. pag. 123 & siqq. allwo artig beschrieben wird/ wie der Creditor den Schuldener halten und speisen soll/ drum wir den gantzen Articul hieher setzen wollen/ der also lautet: Wann einer sein Gut auftragen und bonis cediren will/ von Schulden / die ihme mit Recht abgemahnet worden/ so mag der Kläger und Gläubiger sich des bedencken/ biß zum nähesten Gerichte/ ob er sich will an das Guth halten / oder aber auch die Person zu eigen annehmen. Auf den ersten Fall mag er das Guth schätzen/ und wardiren lassen/ und seine Bezahlung draus suchen. Zum andern nimt er die Person an/ mag er dieselbe gefänglich einziehen lassen/ und halten als einen Schuld - Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihm also Gerichtlich übergeben wird/ soll er ihn speisen als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihme an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe/ er soll seinem Herrn seine Arbeit thun. Würde er aber entlauffen aus seines Herrn Verwahrung/ so soll ihm an seiner Erledigung das Gerichte nicht verhindern. Will er ihn- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0651" n="635"/> conclus. part. 28. n. 14. Joh. Hermann. Stam. lib. 1. de Serv. Person. tit. 4. c. 4. n. 5.</p> <p>Wiewohl etliche davor halten/ daß dieses/ nachdem die Schuld - Thürme eingeführet/ cessire, und durch Churfürst Augusti zu Sachsen Constitution part. 2. art. 22. vers. und nachdem wird den Gläubigern. zum besten. sc.</p> <p>Berlich d concl. 28. n. 16. Joach. Beust in L. admonendi n. 343. in fin. ff. de jur. jurand. Hering. de Fidejussor. c. 6. n. 256. Confer. Petr. Theodoric. colleg. crim. Disp. 10. thes. 2. sub allegat. adlit. b. vers. notandum tamen hic. Jacob Schulthes/ ad d. qv. Modestin. Pistor. 110. n. 52. Wilh. Anton. Freudenberg. de Rescript. morat. tit. 1. concl. 1. n. 9. & seq.</p> <p>Welches/ so viel das Churfürstenthum Sachsen betrifft/ war/ Carpzov. Jurisp. For. Rom. Sax. part. 2. const. 22. def. 2. per tot.</p> <p>In den andern Sächsischen Provincien aber ist die lieferung des Schulde-ners an die Hand und Halffter noch heutiges Tages üblich.</p> <p>idem Carpzov. d. const. 22. defin. 1.</p> <p>Welches auch zu Lübeck also gehalten wird /</p> <p>Osvvald. Hilliger, p. 2. Donell Enucl. lib. 27. c. 9. sub alleg ad lit. z. in fin. fol. 1519. David. Mev. ad tit. 3. Jur. Lub. art. 1. pag. 123 & siqq. allwo artig beschrieben wird/ wie der Creditor den Schuldener halten und speisen soll/ drum wir den gantzen Articul hieher setzen wollen/ der also lautet: Wann einer sein Gut auftragen und bonis cediren will/ von Schulden / die ihme mit Recht abgemahnet worden/ so mag der Kläger und Gläubiger sich des bedencken/ biß zum nähesten Gerichte/ ob er sich will an das Guth halten / oder aber auch die Person zu eigen annehmen. Auf den ersten Fall mag er das Guth schätzen/ und wardiren lassen/ und seine Bezahlung draus suchen. Zum andern nimt er die Person an/ mag er dieselbe gefänglich einziehen lassen/ und halten als einen Schuld - Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihm also Gerichtlich übergeben wird/ soll er ihn speisen als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihme an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe/ er soll seinem Herrn seine Arbeit thun. Würde er aber entlauffen aus seines Herrn Verwahrung/ so soll ihm an seiner Erledigung das Gerichte nicht verhindern. Will er ihn- </p> </div> </body> </text> </TEI> [635/0651]
conclus. part. 28. n. 14. Joh. Hermann. Stam. lib. 1. de Serv. Person. tit. 4. c. 4. n. 5.
Wiewohl etliche davor halten/ daß dieses/ nachdem die Schuld - Thürme eingeführet/ cessire, und durch Churfürst Augusti zu Sachsen Constitution part. 2. art. 22. vers. und nachdem wird den Gläubigern. zum besten. sc.
Berlich d concl. 28. n. 16. Joach. Beust in L. admonendi n. 343. in fin. ff. de jur. jurand. Hering. de Fidejussor. c. 6. n. 256. Confer. Petr. Theodoric. colleg. crim. Disp. 10. thes. 2. sub allegat. adlit. b. vers. notandum tamen hic. Jacob Schulthes/ ad d. qv. Modestin. Pistor. 110. n. 52. Wilh. Anton. Freudenberg. de Rescript. morat. tit. 1. concl. 1. n. 9. & seq.
Welches/ so viel das Churfürstenthum Sachsen betrifft/ war/ Carpzov. Jurisp. For. Rom. Sax. part. 2. const. 22. def. 2. per tot.
In den andern Sächsischen Provincien aber ist die lieferung des Schulde-ners an die Hand und Halffter noch heutiges Tages üblich.
idem Carpzov. d. const. 22. defin. 1.
Welches auch zu Lübeck also gehalten wird /
Osvvald. Hilliger, p. 2. Donell Enucl. lib. 27. c. 9. sub alleg ad lit. z. in fin. fol. 1519. David. Mev. ad tit. 3. Jur. Lub. art. 1. pag. 123 & siqq. allwo artig beschrieben wird/ wie der Creditor den Schuldener halten und speisen soll/ drum wir den gantzen Articul hieher setzen wollen/ der also lautet: Wann einer sein Gut auftragen und bonis cediren will/ von Schulden / die ihme mit Recht abgemahnet worden/ so mag der Kläger und Gläubiger sich des bedencken/ biß zum nähesten Gerichte/ ob er sich will an das Guth halten / oder aber auch die Person zu eigen annehmen. Auf den ersten Fall mag er das Guth schätzen/ und wardiren lassen/ und seine Bezahlung draus suchen. Zum andern nimt er die Person an/ mag er dieselbe gefänglich einziehen lassen/ und halten als einen Schuld - Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihm also Gerichtlich übergeben wird/ soll er ihn speisen als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihme an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe/ er soll seinem Herrn seine Arbeit thun. Würde er aber entlauffen aus seines Herrn Verwahrung/ so soll ihm an seiner Erledigung das Gerichte nicht verhindern. Will er ihn-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/651 |
Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/651>, abgerufen am 28.06.2024. |