Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.nachgeschickt/ und die angräntzende Aembter/ Gerichte und Stäte ersucht/ da der Loßgebrochene/ oder sonst ausgetretene/ sich der Orthen antreffen lassen würde/ man sich dessen bemächtigen/ ihm vermahrlichen behalten/ u. es notificiren möchte/ Anstalt wegen seiner Abhol- und auslieferung/ nebst Erstattung der dißfals aufgewendete Kosten/ zumachen. Coler, part. 4. c. 1. n. 207. Proc. exec. Wehner, obs. pract. v. Steck-Brieff / p. 458. Dan. Clasen, ad art. 156. const. crim pag. 666. FORMULAR eines solchen Steck-Brieffes. DEs Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich / Cleve und Bergen/ auch Engern und Westphalen/ sc. tot. tit. anietzo bestalter Ambtmann zu N. ich N. N. füge/ nebst Entbiethung meiner iederzeit bereit willigen Dienste/ allen und ieden Fürstl. und Gräfl. Beambten / ingleichen Adelichen Gerichtshaltern und Verwalthern/ wie auch Bürgemeistern und Räthen in Städten/ so hierunter ersucht und angelanget werden/ hiermit freundlich zu wissen/ daß ein vor 14. Tagen allhier gefänglich eingezogener Dieb/ Nahmens Hans Stehler von Greif hausen/ ein langer hagerer Kerl/ gelb von Gesichte/ mit schwartzen schlechten Haren/ vierzig Jahr alt/ einen schwartzen Flohr üm den Hals/ item einen dunckel-grauen Rock mit zinnernen Knöpffen/ lederne Hosen/ und braune Streuflinge an/ auch einen schwartzen Hut mit einer Krämpen aufhabend/ aus einen starcken und wohl-verwahrten Thurm / nachdem er die Ketten/ Fessel und Bande/ ohne Zweiffel durch Beyhülffe des bösen Geistes/ zerschlagen hinterlassen/ auch durch zwey starcke bohlerne Thüren mit Feuer aus den Ofen/ so in die Gefängniß-Stuben gesetzet/ und bey ietziger Kälte geheitzet war/ solche grosse Löcher gebrant/ daß er dadurch hinaus kriechen können/ sich loßgemacht und entronnen. Wann dann mir bey solcher Beschaffenheit obliegen will/ denselben durch gewöhnliche Steck-Brieffe aus äussersten Vermögen nachzutrachten und zu verfolgen/ üm ihn wieder zuerlangen und zur verdienten Straffe zuziehen; Als er suche Ambtswegen hiermit alle obgedachte Fürstl. und Gräfl. Herren Beambte/ Adeliche Gerichts halter und Ver- nachgeschickt/ und die angräntzende Aembter/ Gerichte und Stäte ersucht/ da der Loßgebrochene/ oder sonst ausgetretene/ sich der Orthen antreffen lassen würde/ man sich dessen bemächtigen/ ihm vermahrlichen behalten/ u. es notificiren möchte/ Anstalt wegen seiner Abhol- und auslieferung/ nebst Erstattung der dißfals aufgewendete Kosten/ zumachen. Coler, part. 4. c. 1. n. 207. Proc. exec. Wehner, obs. pract. v. Steck-Brieff / p. 458. Dan. Clasen, ad art. 156. const. crim pag. 666. FORMULAR eines solchen Steck-Brieffes. DEs Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich / Cleve und Bergen/ auch Engern und Westphalen/ sc. tot. tit. anietzo bestalter Ambtmann zu N. ich N. N. füge/ nebst Entbiethung meiner iederzeit bereit willigen Dienste/ allen und ieden Fürstl. und Gräfl. Beambten / ingleichen Adelichen Gerichtshaltern und Verwalthern/ wie auch Bürgemeistern und Räthen in Städten/ so hierunter ersucht und angelanget werden/ hiermit freundlich zu wissen/ daß ein vor 14. Tagen allhier gefänglich eingezogener Dieb/ Nahmens Hans Stehler von Greif hausen/ ein langer hagerer Kerl/ gelb von Gesichte/ mit schwartzen schlechten Haren/ vierzig Jahr alt/ einen schwartzen Flohr üm den Hals/ item einen dunckel-grauen Rock mit zinnernen Knöpffen/ lederne Hosen/ und braune Streuflinge an/ auch einen schwartzen Hut mit einer Krämpen aufhabend/ aus einen starcken und wohl-verwahrten Thurm / nachdem er die Ketten/ Fessel und Bande/ ohne Zweiffel durch Beyhülffe des bösen Geistes/ zerschlagen hinterlassen/ auch durch zwey starcke bohlerne Thüren mit Feuer aus den Ofen/ so in die Gefängniß-Stuben gesetzet/ und bey ietziger Kälte geheitzet war/ solche grosse Löcher gebrant/ daß er dadurch hinaus kriechen können/ sich loßgemacht und entronnen. Wann dann mir bey solcher Beschaffenheit obliegen will/ denselben durch gewöhnliche Steck-Brieffe aus äussersten Vermögen nachzutrachten und zu verfolgen/ üm ihn wieder zuerlangen und zur verdienten Straffe zuziehen; Als er suche Ambtswegen hiermit alle obgedachte Fürstl. und Gräfl. Herren Beambte/ Adeliche Gerichts halter und Ver- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0691" n="675"/> <p>nachgeschickt/ und die angräntzende Aembter/ Gerichte und Stäte ersucht/ da der Loßgebrochene/ oder sonst ausgetretene/ sich der Orthen antreffen lassen würde/ man sich dessen bemächtigen/ ihm vermahrlichen behalten/ u. es notificiren möchte/ Anstalt wegen seiner Abhol- und auslieferung/ nebst Erstattung der dißfals aufgewendete Kosten/ zumachen.</p> <p>Coler, part. 4. c. 1. n. 207. Proc. exec. Wehner, obs. pract. v. Steck-Brieff / p. 458. Dan. Clasen, ad art. 156. const. crim pag. 666.</p> <p>FORMULAR eines solchen Steck-Brieffes.</p> <p>DEs Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich / Cleve und Bergen/ auch Engern und Westphalen/ sc. tot. tit. anietzo bestalter Ambtmann zu N. ich N. N. füge/ nebst Entbiethung meiner iederzeit bereit willigen Dienste/ allen und ieden Fürstl. und Gräfl. Beambten / ingleichen Adelichen Gerichtshaltern und Verwalthern/ wie auch Bürgemeistern und Räthen in Städten/ so hierunter ersucht und angelanget werden/ hiermit freundlich zu wissen/ daß ein vor 14. Tagen allhier gefänglich eingezogener Dieb/ Nahmens Hans Stehler von Greif hausen/ ein langer hagerer Kerl/ gelb von Gesichte/ mit schwartzen schlechten Haren/ vierzig Jahr alt/ einen schwartzen Flohr üm den Hals/ item einen dunckel-grauen Rock mit zinnernen Knöpffen/ lederne Hosen/ und braune Streuflinge an/ auch einen schwartzen Hut mit einer Krämpen aufhabend/ aus einen starcken und wohl-verwahrten Thurm / nachdem er die Ketten/ Fessel und Bande/ ohne Zweiffel durch Beyhülffe des bösen Geistes/ zerschlagen hinterlassen/ auch durch zwey starcke bohlerne Thüren mit Feuer aus den Ofen/ so in die Gefängniß-Stuben gesetzet/ und bey ietziger Kälte geheitzet war/ solche grosse Löcher gebrant/ daß er dadurch hinaus kriechen können/ sich loßgemacht und entronnen. Wann dann mir bey solcher Beschaffenheit obliegen will/ denselben durch gewöhnliche Steck-Brieffe aus äussersten Vermögen nachzutrachten und zu verfolgen/ üm ihn wieder zuerlangen und zur verdienten Straffe zuziehen; Als er suche Ambtswegen hiermit alle obgedachte Fürstl. und Gräfl. Herren Beambte/ Adeliche Gerichts halter und Ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [675/0691]
nachgeschickt/ und die angräntzende Aembter/ Gerichte und Stäte ersucht/ da der Loßgebrochene/ oder sonst ausgetretene/ sich der Orthen antreffen lassen würde/ man sich dessen bemächtigen/ ihm vermahrlichen behalten/ u. es notificiren möchte/ Anstalt wegen seiner Abhol- und auslieferung/ nebst Erstattung der dißfals aufgewendete Kosten/ zumachen.
Coler, part. 4. c. 1. n. 207. Proc. exec. Wehner, obs. pract. v. Steck-Brieff / p. 458. Dan. Clasen, ad art. 156. const. crim pag. 666.
FORMULAR eines solchen Steck-Brieffes.
DEs Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn N. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich / Cleve und Bergen/ auch Engern und Westphalen/ sc. tot. tit. anietzo bestalter Ambtmann zu N. ich N. N. füge/ nebst Entbiethung meiner iederzeit bereit willigen Dienste/ allen und ieden Fürstl. und Gräfl. Beambten / ingleichen Adelichen Gerichtshaltern und Verwalthern/ wie auch Bürgemeistern und Räthen in Städten/ so hierunter ersucht und angelanget werden/ hiermit freundlich zu wissen/ daß ein vor 14. Tagen allhier gefänglich eingezogener Dieb/ Nahmens Hans Stehler von Greif hausen/ ein langer hagerer Kerl/ gelb von Gesichte/ mit schwartzen schlechten Haren/ vierzig Jahr alt/ einen schwartzen Flohr üm den Hals/ item einen dunckel-grauen Rock mit zinnernen Knöpffen/ lederne Hosen/ und braune Streuflinge an/ auch einen schwartzen Hut mit einer Krämpen aufhabend/ aus einen starcken und wohl-verwahrten Thurm / nachdem er die Ketten/ Fessel und Bande/ ohne Zweiffel durch Beyhülffe des bösen Geistes/ zerschlagen hinterlassen/ auch durch zwey starcke bohlerne Thüren mit Feuer aus den Ofen/ so in die Gefängniß-Stuben gesetzet/ und bey ietziger Kälte geheitzet war/ solche grosse Löcher gebrant/ daß er dadurch hinaus kriechen können/ sich loßgemacht und entronnen. Wann dann mir bey solcher Beschaffenheit obliegen will/ denselben durch gewöhnliche Steck-Brieffe aus äussersten Vermögen nachzutrachten und zu verfolgen/ üm ihn wieder zuerlangen und zur verdienten Straffe zuziehen; Als er suche Ambtswegen hiermit alle obgedachte Fürstl. und Gräfl. Herren Beambte/ Adeliche Gerichts halter und Ver-
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