Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eo us[unleserliches Material] extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us[unleserliches Material] 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrarie von dem Judice bestrafft/ tum ob loci violationem, tum ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us[unleserliches Material] extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us[unleserliches Material] 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
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Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us<gapreason="illegible"/> extendi debet.</p><p>Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.</p><p>Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.</p><p>Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.</p><p>LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.</p><p>Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.</p><p>LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.</p><p>Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 29.</p><p>Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.</p><p>LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,</p><p>de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.</p><p>will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,</p></div></body></text></TEI>
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Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us_ extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us_ 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/694>, abgerufen am 22.11.2024.
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