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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Bechmann, in Comment. ad Pandect. tom. 2. part. 2. Thes. 5. pag. 282.

CI. Ein Schmitz- und Schmeh-Maul/ so ehrliche Leute zur Banck gehauen/ und Lügen nachgeredet/ wird/ wenn er Armuths halber keine Geld-Straffe auf bringen kan/ nach geschehener Recantation, mit Gefängnis auff etliche Tage beleget.

Dan. Clasen, in Exegesi art. 216. Constit. crim. Caroli V. pag. 842.

CII. Als der Tyrannische König Christiernus II. in Schweden Anno 1520. unterschiedliche Bürger zu Stockholm ins Gefängnis werffen/ und hernach unbarmhertziger Weise hinrichten ließ/ solte ein Bürger daselbst Claus Baya aus Ditmarsen bürtig/ auch ins Gefängnis gestossen werden/ und mit den andern herhalten. Er hatte aber so einem dicken Bauch/ daß er nicht durch die enge Thüren ins Gefängnis kommen konte. Deßwegen wurffen ihn die Henckers Bursche abseit in eine Ecke/ drüber seine vergessen/ und er beym Leben erhalten wurde. Er brauchte zwar hernach gebeet Brod mit Anis und Kümmel/ um des dicken Bauchs loßzu werden/ es hals aber nichts/ weil er in seiner Jugend ohne Ubung erzogen war.

Zeiler. Epist. 424. pag. ed. in fol. 484. b.

CIII. Der Groß-Fürst Basolovviz in der Moscau straffte die Vollsäuffer mit dem Gefängnis ab.

Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 2. c. 9. n. 9.

CIV. Schließlich soll ein jedweder Richter hiermit ermahnet seyn/ daß wenn der Gefangene entweder sich mit der hohen Obrigkeit und dem Fisco abgefunden/ der Inquisitions Proces aboliret und aufgehoben ist/ oder er sich mit dem Kläger gesetzet/ verglichen/ u. demselben Satissaction gegeben/ oder Er wohl gar absolviret worden/ er denselben nicht etwan aus Privat-Haß und Feindschafft über die gebührende Zeit im Gefängnis/ Arrest oder ander Verstrickung aufhalten / noch auch dadurch ihm weiter Tort anthun/ sondern vielmehr dessen völlige und endliche Erledigung [nach voraer geschwornen Urphede/ daß er sich wegen dieser seiner erlittenen Gefängnis/ Arrest, auch les/ was sich darunter begeben hat / an der Obrigkeit/ oder den Ankläger/ Denuncianten oder sonst Männiglich/ so zu dieser Verstrickung Rath und That gegeben/ oder sonst der Sachen verdächtg wären/ ausserhalb or-

Bechmann, in Comment. ad Pandect. tom. 2. part. 2. Thes. 5. pag. 282.

CI. Ein Schmitz- und Schmeh-Maul/ so ehrliche Leute zur Banck gehauen/ und Lügen nachgeredet/ wird/ wenn er Armuths halber keine Geld-Straffe auf bringen kan/ nach geschehener Recantation, mit Gefängnis auff etliche Tage beleget.

Dan. Clasen, in Exegesi art. 216. Constit. crim. Caroli V. pag. 842.

CII. Als der Tyrannische König Christiernus II. in Schweden Anno 1520. unterschiedliche Bürger zu Stockholm ins Gefängnis werffen/ und hernach unbarmhertziger Weise hinrichten ließ/ solte ein Bürger daselbst Claus Baya aus Ditmarsen bürtig/ auch ins Gefängnis gestossen werden/ und mit den andern herhalten. Er hatte aber so einem dicken Bauch/ daß er nicht durch die enge Thüren ins Gefängnis kom̃en konte. Deßwegen wurffen ihn die Henckers Bursche abseit in eine Ecke/ drüber seine vergessen/ und er beym Leben erhalten wurde. Er brauchte zwar hernach gebeet Brod mit Anis und Kümmel/ um des dicken Bauchs loßzu werden/ es hals aber nichts/ weil er in seiner Jugend ohne Ubung erzogen war.

Zeiler. Epist. 424. pag. ed. in fol. 484. b.

CIII. Der Groß-Fürst Basolovviz in der Moscau straffte die Vollsäuffer mit dem Gefängnis ab.

Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 2. c. 9. n. 9.

CIV. Schließlich soll ein jedweder Richter hiermit ermahnet seyn/ daß wenn der Gefangene entweder sich mit der hohen Obrigkeit und dem Fisco abgefunden/ der Inquisitions Proces aboliret und aufgehoben ist/ oder er sich mit dem Kläger gesetzet/ verglichen/ u. demselben Satissaction gegeben/ oder Er wohl gar absolviret worden/ er denselben nicht etwan aus Privat-Haß und Feindschafft über die gebührende Zeit im Gefängnis/ Arrest oder ander Verstrickung aufhalten / noch auch dadurch ihm weiter Tort anthun/ sondern vielmehr dessen völlige und endliche Erledigung [nach voraer geschwornen Urphede/ daß er sich wegen dieser seiner erlittenen Gefängnis/ Arrest, auch les/ was sich darunter begeben hat / an der Obrigkeit/ oder den Ankläger/ Denuncianten oder sonst Männiglich/ so zu dieser Verstrickung Rath und That gegeben/ oder sonst der Sachen verdächtg wären/ ausserhalb or-

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        <p>Bechmann, in Comment. ad Pandect. tom. 2. part. 2. Thes. 5. pag. 282.</p>
        <p>CI. Ein Schmitz- und Schmeh-Maul/ so ehrliche Leute zur Banck gehauen/ und                      Lügen nachgeredet/ wird/ wenn er Armuths halber keine Geld-Straffe auf bringen                      kan/ nach geschehener Recantation, mit Gefängnis auff etliche Tage beleget.</p>
        <p>Dan. Clasen, in Exegesi art. 216. Constit. crim. Caroli V. pag. 842.</p>
        <p>CII. Als der Tyrannische König Christiernus II. in Schweden Anno 1520.                      unterschiedliche Bürger zu Stockholm ins Gefängnis werffen/ und hernach                      unbarmhertziger Weise hinrichten ließ/ solte ein Bürger daselbst Claus Baya aus                      Ditmarsen bürtig/ auch ins Gefängnis gestossen werden/ und mit den andern                      herhalten. Er hatte aber so einem dicken Bauch/ daß er nicht durch die enge                      Thüren ins Gefängnis kom&#x0303;en konte. Deßwegen wurffen ihn die Henckers                      Bursche abseit in eine Ecke/ drüber seine vergessen/ und er beym Leben                      erhalten wurde. Er brauchte zwar hernach gebeet Brod mit Anis und Kümmel/ um                      des dicken Bauchs loßzu werden/ es hals aber nichts/ weil er in seiner Jugend                      ohne Ubung erzogen war.</p>
        <p>Zeiler. Epist. 424. pag. ed. in fol. 484. b.</p>
        <p>CIII. Der Groß-Fürst Basolovviz in der Moscau straffte die Vollsäuffer mit dem                      Gefängnis ab.</p>
        <p>Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 2. c. 9. n. 9.</p>
        <p>CIV. Schließlich soll ein jedweder Richter hiermit ermahnet seyn/ daß wenn der                      Gefangene entweder sich mit der hohen Obrigkeit und dem Fisco abgefunden/ der                      Inquisitions Proces aboliret und aufgehoben ist/ oder er sich mit dem Kläger                      gesetzet/ verglichen/ u. demselben Satissaction gegeben/ oder Er wohl gar                      absolviret worden/ er denselben nicht etwan aus Privat-Haß und Feindschafft                      über die gebührende Zeit im Gefängnis/ Arrest oder ander Verstrickung aufhalten                     / noch auch dadurch ihm weiter Tort anthun/ sondern vielmehr dessen völlige und                      endliche Erledigung [nach voraer geschwornen Urphede/ daß er sich wegen dieser                      seiner erlittenen Gefängnis/ Arrest, auch les/ was sich darunter begeben hat /                      an der Obrigkeit/ oder den Ankläger/ Denuncianten oder sonst Männiglich/ so                      zu dieser Verstrickung Rath und That gegeben/ oder sonst der Sachen verdächtg                      wären/ ausserhalb or-
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[688/0704] Bechmann, in Comment. ad Pandect. tom. 2. part. 2. Thes. 5. pag. 282. CI. Ein Schmitz- und Schmeh-Maul/ so ehrliche Leute zur Banck gehauen/ und Lügen nachgeredet/ wird/ wenn er Armuths halber keine Geld-Straffe auf bringen kan/ nach geschehener Recantation, mit Gefängnis auff etliche Tage beleget. Dan. Clasen, in Exegesi art. 216. Constit. crim. Caroli V. pag. 842. CII. Als der Tyrannische König Christiernus II. in Schweden Anno 1520. unterschiedliche Bürger zu Stockholm ins Gefängnis werffen/ und hernach unbarmhertziger Weise hinrichten ließ/ solte ein Bürger daselbst Claus Baya aus Ditmarsen bürtig/ auch ins Gefängnis gestossen werden/ und mit den andern herhalten. Er hatte aber so einem dicken Bauch/ daß er nicht durch die enge Thüren ins Gefängnis kom̃en konte. Deßwegen wurffen ihn die Henckers Bursche abseit in eine Ecke/ drüber seine vergessen/ und er beym Leben erhalten wurde. Er brauchte zwar hernach gebeet Brod mit Anis und Kümmel/ um des dicken Bauchs loßzu werden/ es hals aber nichts/ weil er in seiner Jugend ohne Ubung erzogen war. Zeiler. Epist. 424. pag. ed. in fol. 484. b. CIII. Der Groß-Fürst Basolovviz in der Moscau straffte die Vollsäuffer mit dem Gefängnis ab. Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 2. c. 9. n. 9. CIV. Schließlich soll ein jedweder Richter hiermit ermahnet seyn/ daß wenn der Gefangene entweder sich mit der hohen Obrigkeit und dem Fisco abgefunden/ der Inquisitions Proces aboliret und aufgehoben ist/ oder er sich mit dem Kläger gesetzet/ verglichen/ u. demselben Satissaction gegeben/ oder Er wohl gar absolviret worden/ er denselben nicht etwan aus Privat-Haß und Feindschafft über die gebührende Zeit im Gefängnis/ Arrest oder ander Verstrickung aufhalten / noch auch dadurch ihm weiter Tort anthun/ sondern vielmehr dessen völlige und endliche Erledigung [nach voraer geschwornen Urphede/ daß er sich wegen dieser seiner erlittenen Gefängnis/ Arrest, auch les/ was sich darunter begeben hat / an der Obrigkeit/ oder den Ankläger/ Denuncianten oder sonst Männiglich/ so zu dieser Verstrickung Rath und That gegeben/ oder sonst der Sachen verdächtg wären/ ausserhalb or-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 688. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/704>, abgerufen am 28.06.2024.