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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.

Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.

add.

Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.

Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.

Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.

Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.

zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.

Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.

add.

Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.

Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.

Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.

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zween davon der Catholischen/ die                      andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet                     / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige                      worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs                      Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände                      redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren                      eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer                      dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten                      Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie                      nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der                      Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen                      zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im                      Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben /                      oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren                      Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die                      Griechen nennen/ <foreign xml:lang="el">[Greek words]</foreign> bestehe: Die                          <foreign xml:lang="el">[Greek words]</foreign> und deren Erklärung aber                      Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl /                      ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät                      zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in                      compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter /                      und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten /                      Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien                      Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen                      Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines                      jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich                      beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter-                      und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den                      Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber                      werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden /                      verpflichtet.</p>
        <p>Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.</p>
        <p>add.</p>
        <p>Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. &amp; seqq. usqve 20.</p>
        <p>Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. &amp; pag. 447. n. 22.</p>
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[55/0071] zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet. Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237. add. Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20. Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22. Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot. Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/71>, abgerufen am 24.11.2024.