Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092. welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret; Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot. VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben. Henel. d. c. 12. pag. 317. VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v. IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an- Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092. welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret; Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot. VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben. Henel. d. c. 12. pag. 317. VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v. IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0724" n="708"/> <p>Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen</p> <p>Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092.</p> <p>welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret;</p> <p>Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot.</p> <p>VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben.</p> <p>Henel. d. c. 12. pag. 317.</p> <p>VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v.</p> <p>IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an- </p> </div> </body> </text> </TEI> [708/0724]
Hieher gehören auch/ die sich taub/ stum/ lahm/ blind oder sonst gebrächlich stellen
Henel. d. tr. de aerario c. 12. p. 316. Zorer. d. p. 2. q. 18. n. 4092.
welche zuerkennen/ und hinter ihre Schelmstücke zu kommen Paulus Zachias lehret;
Quaestion. Medico-Legal. lib. 3. tit. 2. per tot.
VII. Drittens/ die herumlauffende Handwerg-Burße/ von denen an theils-Orthen gewisse Ordnungen gemachet/ daß ihnen zu betteln keines weges sol verstattet / sondern sie zu ihres Handwercks-Obermeistern verwiesen/ und entweder mit Arbeit / oder in Mangelung derselben mit einem Zehrpfennige/ der Laden Vermögen nach / versehen und fortgeschaffet werden. Doch wäre es besser/ wenn man dieselbe / wie in Holland üblich/ auch in die Werck-Häuser thäte/ drin um einen gewissen Lohn zu arbeiten/ znmahl wenn die Kauffleuthe/ die ihrer Arbeit benöthiget / den Wochenlohn jedesmahl herschössen/ so könte ein solcher Handwercks-Burß ein ziemliches verdienen/ und hernach seinen Weg/ ohne Betteln oder wie sie es nennen/ Fechten weiter fortsetzen. Ja die Herschafft kan auch einen gewissen / doch billigen Tribut, so an den Wochen-Lohn zu decurtiren/ davon haben.
Henel. d. c. 12. pag. 317.
VIII. Vierdtens/ die abgedanckte Soldaten/ Herren-lose oder Gartende Knechte / welche des Raubens und Stehlens in Kriege gewohnet/ und daher dem gemeinen Wesen durch Fortsetzung solcher Thaten sehr schädlich sind: Zumahl denen Bauers-Leuten auf dem Lande Abfoderung Essen und Trincken und Futters/ denen Reisenden aber mit schreckhaffter Auspressung einer Reuter-Zehrung. Wieder welche Art Räuber und Landzwinger in H. Römischen Reich schon nachdrückliche Verordnungen gemacht sind/ vide Constitutionem Imperii de Anno 1555. §. und damit angeregte Vergaderung sc. welche in der Policey-Ordnung/ zu Franckfurth Anno 1577. Sub tit. 7. von den Herrenlosen und Garten-Knechten/ wiederholet worden. add. Speidel, Notabl. h. v.
IX. Fünfftens/ die Vaganten und fahrende Schüler/ welche Vater und Mutter / Praeceptoribus und Profesloribus nicht folgen wollen/ sondern sich an böse Gesellschafft hengen/ ihr Gelb und Bücher verthun/ versauffen oder verspiehlen / hernach wenn alles vergeütet und fort ist/ entweder stehlen/ liegen und die Leuthe betrügen/ oder im Lande herum lauffen/ Gelehrte und an-
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