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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Welches ihnen von der hohen Obrigkeit als eine sonderbare Gnade ertheilet worden.

Polyb. lib. 4. cap. 43.

CXCIIX. Solche Dorf-Gerichte aber wie sie vor Alters gewesen/ sind mit der Zeit in Abgang kommen/ daß davon nur noch wenig vestigia an ein und andern Ort übrig seyn.

vid. Schifordegker, lib. 3. tract. jur. tract. 29. q. 2.

& Speidel. in Specul. notab. verb. Dreyding.

CXCIX. De judicio paganico Bavariae Wigulaeus Hund, im Bayrischen Stammbuch Part. 2. pag. 401. ita scribit: Dorf-Gerichte ist nicht so viel / als Hof-Marck-Gericht/ welches die Nieder-Gerichtliche Obrigkeit durchaus begreifft/ laut der Bayrischen Landes-Enderung/ diß ist allein über Meyen / über ägen und dergleichen geringen Sachen/ hat auch nicht höher als um 72. Pfenning zu straffen.

CC. Heut zu Tage sind die Dörfer zweyerley: Ampts-Dörfer und Gerichts-Dörfer. Die ersten belangend/ haben dieselbe ihre gewisse Beampten/ vor welche sie stehen / und den Rechtspruch erwarten müssen. Und obschon in den meisten Dörfern noch Richter oder Schultheissen zu finden sind/ haben sie doch das wenigste mit den Gericht-Sachen zuthun/ sondern sind nur zu Bestellung der Fröner/ item daß sie acht auf der Herrschafft Intraden und Gefälle geben/ imgleichen wenn was Straffbares vorgehet/ daß sie es so bald höhern Orts anzeigen sollen / angenommen/ haben auch ausser der Dienst-Freyheit offtmahls wenige / oder wohl gar keine Besoldung. In den Gerichts-Dörfern aber/ so denen von Adel und andern zuständig/ exerciren die Gerichts-Herren ihre Gerichte entweder selbst/ daß sie bey den angestelten Gerichts-Tagen persönlich zu gegen sind / oder haben ihre Gerichts-Halter/ Verweser/ Verwalter/ oder Gericht-Schreiber / die es verrichten. Doch wenn peinliche Fälle vorkommen/ wird der Schultes nebst denen Gerichts-Schöppen auch darzu gezogen.

Dn. Cancellar. Fritsch. de jure pagor. Germ. cap. 13.

CCI. Es haben auch die Dörfer gemeiniglich ihre sonderliche Dorfs-Einungen oder Dorfs-Ordnungen/ nach welchen gute Disciplin und Zucht erhalten/ auch ein und ander geringes Verbrechen abgestraffet wird/ sind gemeiniglich von der Landes-Herrschafft confirmiret

CCII. [XV.] Erb-Gerichte/ diese werden auch Unter- oder Nieder-Gerichte/ Vogtey / das Vogt-Gericht/ Vogtheiligkeit/ Vogtheilische Gerichte genennet /

Welches ihnen von der hohen Obrigkeit als eine sonderbare Gnade ertheilet worden.

Polyb. lib. 4. cap. 43.

CXCIIX. Solche Dorf-Gerichte aber wie sie vor Alters gewesen/ sind mit der Zeit in Abgang kommen/ daß davon nur noch wenig vestigia an ein und andern Ort übrig seyn.

vid. Schifordegker, lib. 3. tract. jur. tract. 29. q. 2.

& Speidel. in Specul. notab. verb. Dreyding.

CXCIX. De judicio paganico Bavariae Wigulaeus Hund, im Bayrischen Stam̃buch Part. 2. pag. 401. ita scribit: Dorf-Gerichte ist nicht so viel / als Hof-Marck-Gericht/ welches die Nieder-Gerichtliche Obrigkeit durchaus begreifft/ laut der Bayrischen Landes-Enderung/ diß ist allein über Meyen / über ägen und dergleichen geringen Sachen/ hat auch nicht höher als um 72. Pfenning zu straffen.

CC. Heut zu Tage sind die Dörfer zweyerley: Ampts-Dörfer und Gerichts-Dörfer. Die ersten belangend/ haben dieselbe ihre gewisse Beampten/ vor welche sie stehen / und den Rechtspruch erwarten müssen. Und obschon in den meisten Dörfern noch Richter oder Schultheissen zu finden sind/ haben sie doch das wenigste mit den Gericht-Sachen zuthun/ sondern sind nur zu Bestellung der Fröner/ item daß sie acht auf der Herrschafft Intraden und Gefälle geben/ imgleichen wenn was Straffbares vorgehet/ daß sie es so bald höhern Orts anzeigen sollen / angenom̃en/ haben auch ausser der Dienst-Freyheit offtmahls wenige / oder wohl gar keine Besoldung. In den Gerichts-Dörfern aber/ so denen von Adel und andern zuständig/ exerciren die Gerichts-Herren ihre Gerichte entweder selbst/ daß sie bey den angestelten Gerichts-Tagen persönlich zu gegen sind / oder haben ihre Gerichts-Halter/ Verweser/ Verwalter/ oder Gericht-Schreiber / die es verrichten. Doch wenn peinliche Fälle vorkommen/ wird der Schultes nebst denen Gerichts-Schöppen auch darzu gezogen.

Dn. Cancellar. Fritsch. de jure pagor. Germ. cap. 13.

CCI. Es haben auch die Dörfer gemeiniglich ihre sonderliche Dorfs-Einungen oder Dorfs-Ordnungen/ nach welchen gute Disciplin und Zucht erhalten/ auch ein und ander geringes Verbrechen abgestraffet wird/ sind gemeiniglich von der Landes-Herrschafft confirmiret

CCII. [XV.] Erb-Gerichte/ diese werden auch Unter- oder Nieder-Gerichte/ Vogtey / das Vogt-Gericht/ Vogtheiligkeit/ Vogtheilische Gerichte geneñet /

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        <p>CC. Heut zu Tage sind die Dörfer zweyerley: Ampts-Dörfer und Gerichts-Dörfer. Die                      ersten belangend/ haben dieselbe ihre gewisse Beampten/ vor welche sie stehen                     / und den Rechtspruch erwarten müssen. Und obschon in den meisten Dörfern noch                      Richter oder Schultheissen zu finden sind/ haben sie doch das wenigste mit den                      Gericht-Sachen zuthun/ sondern sind nur zu Bestellung der Fröner/ item daß sie                      acht auf der Herrschafft Intraden und Gefälle geben/ imgleichen wenn was                      Straffbares vorgehet/ daß sie es so bald höhern Orts anzeigen sollen /                      angenom&#x0303;en/ haben auch ausser der Dienst-Freyheit offtmahls wenige /                      oder wohl gar keine Besoldung. In den Gerichts-Dörfern aber/ so denen von Adel                      und andern zuständig/ exerciren die Gerichts-Herren ihre Gerichte entweder                      selbst/ daß sie bey den angestelten Gerichts-Tagen persönlich zu gegen sind /                      oder haben ihre Gerichts-Halter/ Verweser/ Verwalter/ oder Gericht-Schreiber                     / die es verrichten. Doch wenn peinliche Fälle vorkommen/ wird der Schultes                      nebst denen Gerichts-Schöppen auch darzu gezogen.</p>
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[60/0076] Welches ihnen von der hohen Obrigkeit als eine sonderbare Gnade ertheilet worden. Polyb. lib. 4. cap. 43. CXCIIX. Solche Dorf-Gerichte aber wie sie vor Alters gewesen/ sind mit der Zeit in Abgang kommen/ daß davon nur noch wenig vestigia an ein und andern Ort übrig seyn. vid. Schifordegker, lib. 3. tract. jur. tract. 29. q. 2. & Speidel. in Specul. notab. verb. Dreyding. CXCIX. De judicio paganico Bavariae Wigulaeus Hund, im Bayrischen Stam̃buch Part. 2. pag. 401. ita scribit: Dorf-Gerichte ist nicht so viel / als Hof-Marck-Gericht/ welches die Nieder-Gerichtliche Obrigkeit durchaus begreifft/ laut der Bayrischen Landes-Enderung/ diß ist allein über Meyen / über ägen und dergleichen geringen Sachen/ hat auch nicht höher als um 72. Pfenning zu straffen. CC. Heut zu Tage sind die Dörfer zweyerley: Ampts-Dörfer und Gerichts-Dörfer. Die ersten belangend/ haben dieselbe ihre gewisse Beampten/ vor welche sie stehen / und den Rechtspruch erwarten müssen. Und obschon in den meisten Dörfern noch Richter oder Schultheissen zu finden sind/ haben sie doch das wenigste mit den Gericht-Sachen zuthun/ sondern sind nur zu Bestellung der Fröner/ item daß sie acht auf der Herrschafft Intraden und Gefälle geben/ imgleichen wenn was Straffbares vorgehet/ daß sie es so bald höhern Orts anzeigen sollen / angenom̃en/ haben auch ausser der Dienst-Freyheit offtmahls wenige / oder wohl gar keine Besoldung. In den Gerichts-Dörfern aber/ so denen von Adel und andern zuständig/ exerciren die Gerichts-Herren ihre Gerichte entweder selbst/ daß sie bey den angestelten Gerichts-Tagen persönlich zu gegen sind / oder haben ihre Gerichts-Halter/ Verweser/ Verwalter/ oder Gericht-Schreiber / die es verrichten. Doch wenn peinliche Fälle vorkommen/ wird der Schultes nebst denen Gerichts-Schöppen auch darzu gezogen. Dn. Cancellar. Fritsch. de jure pagor. Germ. cap. 13. CCI. Es haben auch die Dörfer gemeiniglich ihre sonderliche Dorfs-Einungen oder Dorfs-Ordnungen/ nach welchen gute Disciplin und Zucht erhalten/ auch ein und ander geringes Verbrechen abgestraffet wird/ sind gemeiniglich von der Landes-Herrschafft confirmiret CCII. [XV.] Erb-Gerichte/ diese werden auch Unter- oder Nieder-Gerichte/ Vogtey / das Vogt-Gericht/ Vogtheiligkeit/ Vogtheilische Gerichte geneñet /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/76>, abgerufen am 24.11.2024.