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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Eff eck juwe Knecht

Düssen Stoel sette möge /

Up den König-Stoel met Oorleve?

Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:

Alldewiele die Sünne mit Rechte

Beschienet Herrn und Knechte /

Unde alle use Wercke /

So sprecke eck dad Recht so stercke /

Den Stoel tosetten even /

Unde rechte matht thogeven /

Den Kläger recht tho hören /

Dem Beklagenden tho antworen.

Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.

Herr Gräffe leve Herre /

Eck vermahne jöck juwer Ehre /

Eck sy juwe Knecht /

Darüm segget my vorrecht /

Eff düsse Mathe sie gelicke /

Dem Armen alse dem Ricken /

Thomethen Land und Stand /

Bey juwer Seelen-Pand.

Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Ammt kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:

Herr Gräffe

Eck frage met Orlöve /

Eff eck möge meten /

Met juwen Medde weten /

Openbar und unverhohlen /

Diesen freyen König-Stoelen.

Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also:

Eck erlove recht /

Eff eck juwe Knecht

Düssen Stoel sette möge /

Up den König-Stoel met Oorleve?

Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:

Alldewiele die Sünne mit Rechte

Beschienet Herrn und Knechte /

Unde alle use Wercke /

So sprecke eck dad Recht so stercke /

Den Stoel tosetten even /

Unde rechte matht thogeven /

Den Kläger recht tho hören /

Dem Beklagenden tho antworen.

Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.

Herr Gräffe leve Herre /

Eck vermahne jöck juwer Ehre /

Eck sy juwe Knecht /

Darüm segget my vorrecht /

Eff düsse Mathe sie gelicke /

Dem Armen alse dem Ricken /

Thomethen Land und Stand /

Bey juwer Seelen-Pand.

Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Am̃t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:

Herr Gräffe

Eck frage met Orlöve /

Eff eck möge meten /

Met juwen Medde weten /

Openbar und unverhohlen /

Diesen freyen König-Stoelen.

Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also:

Eck erlove recht /

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        <p>Up den König-Stoel met Oorleve?</p>
        <p>Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also:</p>
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        <p>Beschienet Herrn und Knechte /</p>
        <p>Unde alle use Wercke /</p>
        <p>So sprecke eck dad Recht so stercke /</p>
        <p>Den Stoel tosetten even /</p>
        <p>Unde rechte matht thogeven /</p>
        <p>Den Kläger recht tho hören /</p>
        <p>Dem Beklagenden tho antworen.</p>
        <p>Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des                      König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl.</p>
        <p>Herr Gräffe leve Herre /</p>
        <p>Eck vermahne jöck juwer Ehre /</p>
        <p>Eck sy juwe Knecht /</p>
        <p>Darüm segget my vorrecht /</p>
        <p>Eff düsse Mathe sie gelicke /</p>
        <p>Dem Armen alse dem Ricken /</p>
        <p>Thomethen Land und Stand /</p>
        <p>Bey juwer Seelen-Pand.</p>
        <p>Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann                      tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen /                      und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie                      nach einander zum Am&#x0303;t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang                      seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht:</p>
        <p>Herr Gräffe</p>
        <p>Eck frage met Orlöve /</p>
        <p>Eff eck möge meten /</p>
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[66/0082] Eff eck juwe Knecht Düssen Stoel sette möge / Up den König-Stoel met Oorleve? Darauf antwortete der Ober-Richter oder der Gräffe also: Alldewiele die Sünne mit Rechte Beschienet Herrn und Knechte / Unde alle use Wercke / So sprecke eck dad Recht so stercke / Den Stoel tosetten even / Unde rechte matht thogeven / Den Kläger recht tho hören / Dem Beklagenden tho antworen. Hierauf wird alsobald von den Frohnen der Stuel mitten in den Platz des König-Stuhls gesetzt/ und spricht der Frohne zum andernmahl. Herr Gräffe leve Herre / Eck vermahne jöck juwer Ehre / Eck sy juwe Knecht / Darüm segget my vorrecht / Eff düsse Mathe sie gelicke / Dem Armen alse dem Ricken / Thomethen Land und Stand / Bey juwer Seelen-Pand. Und indem legt der Frohne die Stangen vor den König-Stuhl an die Erden/ dann tritt der Ober-Richter mit seinen rechten Fuß an das Ende derselben Stangen / und darnach auch die andern 15. Frey-Richter/ nach graden und Ordnung/ als sie nach einander zum Am̃t kommen sind/ also das die Stange 16. Schuh lang seyn muß. Dann hebet der Frohne zum drittenmahl an/ und spricht: Herr Gräffe Eck frage met Orlöve / Eff eck möge meten / Met juwen Medde weten / Openbar und unverhohlen / Diesen freyen König-Stoelen. Darauf antwortet der Ober-Richter und spricht also: Eck erlove recht /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/82>, abgerufen am 24.11.2024.