Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.quentem in modum responderunt: Und wenn sie sich der schuldigen Schlamm-Fuhren nochmahls verweigern/ werden sie durch Gefängnis darzu angehalten/ mit Verwarnung/ daferne sie von ihren Ungehorsam nicht abstehen werden/ sie mit härterer Straffe darzu angehalten / ihnen auch wohl unter euren Gerichten zuverkauffen/ und sich anderswohin zu wenden auferleget werden soll. Item in puncto vigiles afflictantis. Hat ein Bürger N. N. eure verordnete Stadt-Wächter mit einer Barten unversehens ohne alle Ursach vorsetzlich und arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen / so möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen; wollet ihr ihm aber Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Carpzov. jurispr. for. part. 4. const. 13. def. 5. idem confirmat Schepliz Consvet. March. part. 4. tit. 7. §. 1. n. 2. pag. 439. & seq. assentitur iisdem David Craffter, tom. 4. consil. 21. n. 32. nec non D. Müller. dissert. de necessaria empt. & venditione, thef. 31. Item Knichen, op. pol. lib. 2. p. 1. c. 13. th. 20. lit. C. p. 712. XXXVIII. Mit der TEMPORAL oder zeit lichen Verweisung auf 1. 2. 3. und mehr Jahr / [vid. num. praeced. XVII.] nachdem die Umstände darbey sich ergeben/ werden unterschiedliche Verbrecher angesehen/ als I. wenn einer den Stadt- oder Hauß-Frieden gebrochen/ die Stat-Mächter verwundet/ Thor und Thüren an eines andern Hauß oder Hoff gewaltiger weise zertreten und zustossen/ oder ohne Obrigkeit[unleserliches Material]che Anordnung und Befehl vor sich in des andern Hauß fiehle/ und jemand gefangen wegführete/ oder prügelte/ oder einen zwünge/ Kisten und Kasten aufzumachen/ und gewalthätiger weise verführe. Praejudicia vide apud Carpzov. Pract. Crim. p. 1. q. 40. n. 11. 14. 15. & seq. us[unleserliches Material] 17. II. Der die Stadt-Mauren oder Stadt-Thore übersteiget/ doch daß er es nicht gefährlicher Weise gothan/ wird entweder/ den Umständennach/ ewig/ oder nur auf etliche Jahre verwiesen. Herm. Vultejus in §. Sanctae. Instit. de rer. divis. Goed. in L. 5. n. 17 ff. de verb. signif. idem Carpzov. d. q. n. 24. & 25. Wenn er es aber animo hostili begangen/ wird er mit den Schwerd gerichtet/ weil die Mauren vor heilig gehalten werden. L. fin. ff de rer[unleserliches Material]divis. ib[unleserliches Material] Corasius Hottoman. in d[unleserliches Material] §. Sanctae Instit. de rer. divis. Carpzap. d. loc. n. 20. 21. 22. & 23. III. Der Provocatus so den Provocanten entleibet/ wird nach Gelegenheit der Umsiände auch auf etliche Jahr relegiret. idem carpzov. p. 1. q. 29. n. 79. 80. 81. 82. & 83. IV. Imgleichen quentem in modum responderunt: Und wenn sie sich der schuldigen Schlamm-Fuhren nochmahls verweigern/ werden sie durch Gefängnis darzu angehalten/ mit Verwarnung/ daferne sie von ihren Ungehorsam nicht abstehen werden/ sie mit härterer Straffe darzu angehalten / ihnen auch wohl unter euren Gerichten zuverkauffen/ und sich anderswohin zu wenden auferleget werden soll. Item in puncto vigiles afflictantis. Hat ein Bürger N. N. eure verordnete Stadt-Wächter mit einer Barten unversehens ohne alle Ursach vorsetzlich und arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen / so möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen; wollet ihr ihm aber Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Carpzov. jurispr. for. part. 4. const. 13. def. 5. idem confirmat Schepliz Consvet. March. part. 4. tit. 7. §. 1. n. 2. pag. 439. & seq. assentitur iisdem David Craffter, tom. 4. consil. 21. n. 32. nec non D. Müller. dissert. de necessaria empt. & venditione, thef. 31. Item Knichen, op. pol. lib. 2. p. 1. c. 13. th. 20. lit. C. p. 712. XXXVIII. Mit der TEMPORAL oder zeit lichen Verweisung auf 1. 2. 3. und mehr Jahr / [vid. num. praeced. XVII.] nachdem die Umstände darbey sich ergeben/ werden unterschiedliche Verbrecher angesehen/ als I. wenn einer den Stadt- oder Hauß-Frieden gebrochen/ die Stat-Mächter verwundet/ Thor und Thüren an eines andern Hauß oder Hoff gewaltiger weise zertreten und zustossen/ oder ohne Obrigkeit[unleserliches Material]che Anordnung und Befehl vor sich in des andern Hauß fiehle/ und jemand gefangen wegführete/ oder prügelte/ oder einen zwünge/ Kisten und Kasten aufzumachen/ und gewalthätiger weise verführe. Praejudicia vide apud Carpzov. Pract. Crim. p. 1. q. 40. n. 11. 14. 15. & seq. us[unleserliches Material] 17. II. Der die Stadt-Mauren oder Stadt-Thore übersteiget/ doch daß er es nicht gefährlicher Weise gothan/ wird entweder/ den Umständennach/ ewig/ oder nur auf etliche Jahre verwiesen. Herm. Vultejus in §. Sanctae. Instit. de rer. divis. Goed. in L. 5. n. 17 ff. de verb. signif. idem Carpzov. d. q. n. 24. & 25. Wenn er es aber animo hostili begangen/ wird er mit den Schwerd gerichtet/ weil die Mauren vor heilig gehalten werden. L. fin. ff de rer[unleserliches Material]divis. ib[unleserliches Material] Corasius Hottoman. in d[unleserliches Material] §. Sanctae Instit. de rer. divis. Carpzap. d. loc. n. 20. 21. 22. & 23. III. Der Provocatus so den Provocanten entleibet/ wird nach Gelegenheit der Umsiände auch auf etliche Jahr relegiret. idem carpzov. p. 1. q. 29. n. 79. 80. 81. 82. & 83. IV. Imgleichen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0869" n="859"/> quentem in modum responderunt: Und wenn sie sich der schuldigen Schlamm-Fuhren nochmahls verweigern/ werden sie durch Gefängnis darzu angehalten/ mit Verwarnung/ daferne sie von ihren Ungehorsam nicht abstehen werden/ sie mit härterer Straffe darzu angehalten / ihnen auch wohl unter euren Gerichten zuverkauffen/ und sich anderswohin zu wenden auferleget werden soll. Item in puncto vigiles afflictantis. Hat ein Bürger N. N. eure verordnete Stadt-Wächter mit einer Barten unversehens ohne alle Ursach vorsetzlich und arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen / so möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen; wollet ihr ihm aber Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen.</p> <p>Add. Carpzov. jurispr. for. part. 4. const. 13. def. 5. idem confirmat Schepliz Consvet. March. part. 4. tit. 7. §. 1. n. 2. pag. 439. & seq. assentitur iisdem David Craffter, tom. 4. consil. 21. n. 32. nec non D. Müller. dissert. de necessaria empt. & venditione, thef. 31. Item Knichen, op. pol. lib. 2. p. 1. c. 13. th. 20. lit. C. p. 712.</p> <p>XXXVIII. Mit der TEMPORAL oder zeit lichen Verweisung auf 1. 2. 3. und mehr Jahr / [vid. num. praeced. XVII.] nachdem die Umstände darbey sich ergeben/ werden unterschiedliche Verbrecher angesehen/ als I. wenn einer den Stadt- oder Hauß-Frieden gebrochen/ die Stat-Mächter verwundet/ Thor und Thüren an eines andern Hauß oder Hoff gewaltiger weise zertreten und zustossen/ oder ohne Obrigkeit<gap reason="illegible"/>che Anordnung und Befehl vor sich in des andern Hauß fiehle/ und jemand gefangen wegführete/ oder prügelte/ oder einen zwünge/ Kisten und Kasten aufzumachen/ und gewalthätiger weise verführe. Praejudicia vide apud Carpzov. Pract. Crim. p. 1. q. 40. n. 11. 14. 15. & seq. us<gap reason="illegible"/> 17. II. Der die Stadt-Mauren oder Stadt-Thore übersteiget/ doch daß er es nicht gefährlicher Weise gothan/ wird entweder/ den Umständennach/ ewig/ oder nur auf etliche Jahre verwiesen. Herm. Vultejus in §. Sanctae. Instit. de rer. divis. Goed. in L. 5. n. 17 ff. de verb. signif. idem Carpzov. d. q. n. 24. & 25. Wenn er es aber animo hostili begangen/ wird er mit den Schwerd gerichtet/ weil die Mauren vor heilig gehalten werden. L. fin. ff de rer<gap reason="illegible"/>divis. ib<gap reason="illegible"/> Corasius Hottoman. in d<gap reason="illegible"/> §. Sanctae Instit. de rer. divis. Carpzap. d. loc. n. 20. 21. 22. & 23. III. Der Provocatus so den Provocanten entleibet/ wird nach Gelegenheit der Umsiände auch auf etliche Jahr relegiret. idem carpzov. p. 1. q. 29. n. 79. 80. 81. 82. & 83. IV. Imgleichen </p> </div> </body> </text> </TEI> [859/0869]
quentem in modum responderunt: Und wenn sie sich der schuldigen Schlamm-Fuhren nochmahls verweigern/ werden sie durch Gefängnis darzu angehalten/ mit Verwarnung/ daferne sie von ihren Ungehorsam nicht abstehen werden/ sie mit härterer Straffe darzu angehalten / ihnen auch wohl unter euren Gerichten zuverkauffen/ und sich anderswohin zu wenden auferleget werden soll. Item in puncto vigiles afflictantis. Hat ein Bürger N. N. eure verordnete Stadt-Wächter mit einer Barten unversehens ohne alle Ursach vorsetzlich und arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen / so möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen; wollet ihr ihm aber Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen.
Add. Carpzov. jurispr. for. part. 4. const. 13. def. 5. idem confirmat Schepliz Consvet. March. part. 4. tit. 7. §. 1. n. 2. pag. 439. & seq. assentitur iisdem David Craffter, tom. 4. consil. 21. n. 32. nec non D. Müller. dissert. de necessaria empt. & venditione, thef. 31. Item Knichen, op. pol. lib. 2. p. 1. c. 13. th. 20. lit. C. p. 712.
XXXVIII. Mit der TEMPORAL oder zeit lichen Verweisung auf 1. 2. 3. und mehr Jahr / [vid. num. praeced. XVII.] nachdem die Umstände darbey sich ergeben/ werden unterschiedliche Verbrecher angesehen/ als I. wenn einer den Stadt- oder Hauß-Frieden gebrochen/ die Stat-Mächter verwundet/ Thor und Thüren an eines andern Hauß oder Hoff gewaltiger weise zertreten und zustossen/ oder ohne Obrigkeit_ che Anordnung und Befehl vor sich in des andern Hauß fiehle/ und jemand gefangen wegführete/ oder prügelte/ oder einen zwünge/ Kisten und Kasten aufzumachen/ und gewalthätiger weise verführe. Praejudicia vide apud Carpzov. Pract. Crim. p. 1. q. 40. n. 11. 14. 15. & seq. us_ 17. II. Der die Stadt-Mauren oder Stadt-Thore übersteiget/ doch daß er es nicht gefährlicher Weise gothan/ wird entweder/ den Umständennach/ ewig/ oder nur auf etliche Jahre verwiesen. Herm. Vultejus in §. Sanctae. Instit. de rer. divis. Goed. in L. 5. n. 17 ff. de verb. signif. idem Carpzov. d. q. n. 24. & 25. Wenn er es aber animo hostili begangen/ wird er mit den Schwerd gerichtet/ weil die Mauren vor heilig gehalten werden. L. fin. ff de rer_ divis. ib_ Corasius Hottoman. in d_ §. Sanctae Instit. de rer. divis. Carpzap. d. loc. n. 20. 21. 22. & 23. III. Der Provocatus so den Provocanten entleibet/ wird nach Gelegenheit der Umsiände auch auf etliche Jahr relegiret. idem carpzov. p. 1. q. 29. n. 79. 80. 81. 82. & 83. IV. Imgleichen
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