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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.

Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.

Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.

idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.

XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.

Zeiler, Epist. 383.

XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.

Zeiler, Epist. 312.

Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.

XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man

Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde.

Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132.

Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos.

idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34.

XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden.

Zeiler, Epist. 383.

XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen.

Zeiler, Epist. 312.

Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141.

XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man

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[862/0872] Doch daß solche nicht gar der delinquenten Vermögen auf einmahl absorbire / sondern nach Proportion des Verbrechens/ des Thäters Vermögen/ eingerichtet werde. Casp. Zillesius, in tr. de mulcta & mulctandi jure c. 9. n. 94. 111. & 132. Mulcta enim hodie inter praedandi vocabula apud multos Dominos terrarum refertur, ut loquitur Tacitus Hist. 4. c. 14. qui invido atque torvo oculo aspiciunt rusticorum pecuniolas, nullamque praetermittunt occasionem, qua possint ipsos facere reos, eorumque emungere loculos. idem Zillesius, ditr. c. 12. n. 33 & 34. XL. Anno 1379. ward der Rath zu Stral-Sunde aus der Stadt gegejagt; Hertzog Wartislaf in Pommern brachte es dahin/ daß der Rath in vorigen Ehren-Stand wieder gesetzt ward. Ehe aber solches geschehen/ ist einer von den Raths-Herrn / mit Nahmen Done verstorben/ daher seine Freunde ihn Tod in den Rath-Stuhl gesetzt haben/ damit anzuzeigen/ daß er ohne Verletzung seiner Ehre wäre vertrieben worden. Zeiler, Epist. 383. XLI. König Philippus II. in Spannien ließ den bekandten. Niederländischen Tyrannen/ den Duc de Alba, üm deß willen/ daß desselben ältester Sohn einem Fräulein in der Königin Isabeben Frauenzimmer die Ehe zugesagt hatte/ aber solches nicht halten wolle/ sondern auf Rath seines Vaters aus der Verhafft zu Tordesyllas ging/ und seines Vaters Bruders/ des Admirals Tochter/ Marien von Toledo heyrathete/ und hernach an obgedachten Orth sich wieder ins Gefängnis stellete/ gen Uzeda, 25. Meilen von Hoff/ ungeachtet er damahls keinen andern düchtigen General, als ihn/ hatte/ relegiren/ ist aber bey Eroberung des Königreichs Portugal wieder in Gnaden kommen. Zeiler, Epist. 312. Im Theatro Europ. tom. 3. pag. 381. stehet: daß er noch darzu zehentausend Ducaten Geld-Straffe habe erlegen müssen. Quod etiam refert Casp. Zillesius, de Jure mulctandi c. 12. n. 141. XLII. Zu Zeiten Käysers Claudii starb in Rom ein Mensch/ Pamphilus genant/ von dem selben sagte iedermann/ daß er die Zeit seines Lebens kein eintziges wahres Wort geredet hätte. Derowegen befahl der Magistrat, man

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 862. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/872>, abgerufen am 22.11.2024.