Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.weg/ die sein Knecht auflieset/ und nimmt von ermeldten Knecht oder Jungen/ der neben her gehet / eine frische. Worbey zu erinnern/ daß wenn ein Weibesbild aus gestäupet wird / derselben/ Aergernis zu vermeiden/ ein Tuch vor die Brüste gemachet werden soll. II. Und ist diese Straffe heut zu Tage sehr gemein/ aber doch sehr hart/ indem dieselbe nicht allein dem Verbrecher infam und ehrloß machet / arg. L. ictus fustium ff. de his, qui notant. infam. Besold. in thes pr. verb. Ruthen-Aushauung/ pag. 849. sondern auch grosse Schmertzen dem Leibe zufüget. Prosp. Farinac. prax. crim. lib. 1 tit. 3 quaest. 19. n. 29. Carpzov. p. 3. pract. crim. q. 12. n. 14. 15. & 16. III. An etlichen Orthen werden sie erst öffentlich am Pranger gestellet/ hernach sodann mit Ruthen ausgehauen. P. H. O. Caroli V. art. 196. & 198. ibig[unleserliches Material] Dan. Clasen, in comment. pag. 796. IV. In den grossen Städten sind rechte Bühnen üm die Pranger gebauet/ daman die Huren/ oder auch die Diebe/ so zum erstenmahl gestohlen/ und die Summa noch nicht fünff Soliden übersteiget/ hinauf fähret und stäupet/ werden auch wohl die Ruthen an den Pranger gesteckt/ andere dadurch abzuschrecken. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 569. V. Solcher Staupenschlag führet allezeit die ewige Landes-Verweisung mit sich. d. const. crim. art. 158. Const. Elect. Saxon. 13. 16. 18. & 19. part. 4. add. etiam const. 24. 25. 26. 28. 29. 31. 32. 33. 35. 40. 41. 42. & 45. part. 4. Ja wer[unleserliches Material] gleich im Urthel nur allein der Staupenschlag stünde/ der ewigen Landes-Verweisung aber nicht gedacht würde/ wird dennoch solche zugleich mit vollstrecket/ allermaßen es heut zu Tage in praxi also gehalten wird / teste Carpzov. dict. quaest. 129. n. 18. & 19. VI. Es ist auch derselbe entweder starck oder gelinde. Starck wird er demgegeben / der etwas hartes/ und fast so viel verbrochen/ daß er das Leben lassen müste / da denn wohl Zacken von Drat in den Ruthen mit gemacht werden. D. Tabor, de stellionat. pag. 34. & 44. weg/ die sein Knecht auflieset/ und nimmt von ermeldten Knecht oder Jungen/ der neben her gehet / eine frische. Worbey zu erinnern/ daß wenn ein Weibesbild aus gestäupet wird / derselben/ Aergernis zu vermeiden/ ein Tuch vor die Brüste gemachet werden soll. II. Und ist diese Straffe heut zu Tage sehr gemein/ aber doch sehr hart/ indem dieselbe nicht allein dem Verbrecher infam und ehrloß machet / arg. L. ictus fustium ff. de his, qui notant. infam. Besold. in thes pr. verb. Ruthen-Aushauung/ pag. 849. sondern auch grosse Schmertzen dem Leibe zufüget. Prosp. Farinac. prax. crim. lib. 1 tit. 3 quaest. 19. n. 29. Carpzov. p. 3. pract. crim. q. 12. n. 14. 15. & 16. III. An etlichen Orthen werden sie erst öffentlich am Pranger gestellet/ hernach sodann mit Ruthen ausgehauen. P. H. O. Caroli V. art. 196. & 198. ibig[unleserliches Material] Dan. Clasen, in comment. pag. 796. IV. In den grossen Städten sind rechte Bühnen üm die Pranger gebauet/ daman die Huren/ oder auch die Diebe/ so zum erstenmahl gestohlen/ und die Summa noch nicht fünff Soliden übersteiget/ hinauf fähret und stäupet/ werden auch wohl die Ruthen an den Pranger gesteckt/ andere dadurch abzuschrecken. Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 569. V. Solcher Staupenschlag führet allezeit die ewige Landes-Verweisung mit sich. d. const. crim. art. 158. Const. Elect. Saxon. 13. 16. 18. & 19. part. 4. add. etiam const. 24. 25. 26. 28. 29. 31. 32. 33. 35. 40. 41. 42. & 45. part. 4. Ja wer[unleserliches Material] gleich im Urthel nur allein der Staupenschlag stünde/ der ewigen Landes-Verweisung aber nicht gedacht würde/ wird dennoch solche zugleich mit vollstrecket/ allermaßen es heut zu Tage in praxi also gehalten wird / teste Carpzov. dict. quaest. 129. n. 18. & 19. VI. Es ist auch derselbe entweder starck oder gelinde. Starck wird er demgegeben / der etwas hartes/ und fast so viel verbrochen/ daß er das Leben lassen müste / da denn wohl Zacken von Drat in den Ruthen mit gemacht werden. D. Tabor, de stellionat. pag. 34. & 44. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0876" n="866"/> weg/ die sein Knecht auflieset/ und nimmt von ermeldten Knecht oder Jungen/ der neben her gehet / eine frische. Worbey zu erinnern/ daß wenn ein Weibesbild aus gestäupet wird / derselben/ Aergernis zu vermeiden/ ein Tuch vor die Brüste gemachet werden soll.</p> <p>II. Und ist diese Straffe heut zu Tage sehr gemein/ aber doch sehr hart/ indem dieselbe nicht allein dem Verbrecher infam und ehrloß machet /</p> <p>arg. L. ictus fustium ff. de his, qui notant. infam. Besold. in thes pr. verb. Ruthen-Aushauung/ pag. 849.</p> <p>sondern auch grosse Schmertzen dem Leibe zufüget.</p> <p>Prosp. Farinac. prax. crim. lib. 1 tit. 3 quaest. 19. n. 29. Carpzov. p. 3. pract. crim. q. 12. n. 14. 15. & 16.</p> <p>III. An etlichen Orthen werden sie erst öffentlich am Pranger gestellet/ hernach sodann mit Ruthen ausgehauen.</p> <p>P. H. O. Caroli V. art. 196. & 198. ibig<gap reason="illegible"/> Dan. Clasen, in comment. pag. 796.</p> <p>IV. In den grossen Städten sind rechte Bühnen üm die Pranger gebauet/ daman die Huren/ oder auch die Diebe/ so zum erstenmahl gestohlen/ und die Summa noch nicht fünff Soliden übersteiget/ hinauf fähret und stäupet/ werden auch wohl die Ruthen an den Pranger gesteckt/ andere dadurch abzuschrecken.</p> <p>Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 569.</p> <p>V. Solcher Staupenschlag führet allezeit die ewige Landes-Verweisung mit sich.</p> <p>d. const. crim. art. 158. Const. Elect. Saxon. 13. 16. 18. & 19. part. 4. add. etiam const. 24. 25. 26. 28. 29. 31. 32. 33. 35. 40. 41. 42. & 45. part. 4.</p> <p>Ja wer<gap reason="illegible"/> gleich im Urthel nur allein der Staupenschlag stünde/ der ewigen Landes-Verweisung aber nicht gedacht würde/ wird dennoch solche zugleich mit vollstrecket/ allermaßen es heut zu Tage in praxi also gehalten wird / teste</p> <p>Carpzov. dict. quaest. 129. n. 18. & 19.</p> <p>VI. Es ist auch derselbe entweder starck oder gelinde. Starck wird er demgegeben / der etwas hartes/ und fast so viel verbrochen/ daß er das Leben lassen müste / da denn wohl Zacken von Drat in den Ruthen mit gemacht werden.</p> <p>D. Tabor, de stellionat. pag. 34. & 44.</p> </div> </body> </text> </TEI> [866/0876]
weg/ die sein Knecht auflieset/ und nimmt von ermeldten Knecht oder Jungen/ der neben her gehet / eine frische. Worbey zu erinnern/ daß wenn ein Weibesbild aus gestäupet wird / derselben/ Aergernis zu vermeiden/ ein Tuch vor die Brüste gemachet werden soll.
II. Und ist diese Straffe heut zu Tage sehr gemein/ aber doch sehr hart/ indem dieselbe nicht allein dem Verbrecher infam und ehrloß machet /
arg. L. ictus fustium ff. de his, qui notant. infam. Besold. in thes pr. verb. Ruthen-Aushauung/ pag. 849.
sondern auch grosse Schmertzen dem Leibe zufüget.
Prosp. Farinac. prax. crim. lib. 1 tit. 3 quaest. 19. n. 29. Carpzov. p. 3. pract. crim. q. 12. n. 14. 15. & 16.
III. An etlichen Orthen werden sie erst öffentlich am Pranger gestellet/ hernach sodann mit Ruthen ausgehauen.
P. H. O. Caroli V. art. 196. & 198. ibig_ Dan. Clasen, in comment. pag. 796.
IV. In den grossen Städten sind rechte Bühnen üm die Pranger gebauet/ daman die Huren/ oder auch die Diebe/ so zum erstenmahl gestohlen/ und die Summa noch nicht fünff Soliden übersteiget/ hinauf fähret und stäupet/ werden auch wohl die Ruthen an den Pranger gesteckt/ andere dadurch abzuschrecken.
Corp. Jur. milit. cum not. Petr. Pappi, pag. 569.
V. Solcher Staupenschlag führet allezeit die ewige Landes-Verweisung mit sich.
d. const. crim. art. 158. Const. Elect. Saxon. 13. 16. 18. & 19. part. 4. add. etiam const. 24. 25. 26. 28. 29. 31. 32. 33. 35. 40. 41. 42. & 45. part. 4.
Ja wer_ gleich im Urthel nur allein der Staupenschlag stünde/ der ewigen Landes-Verweisung aber nicht gedacht würde/ wird dennoch solche zugleich mit vollstrecket/ allermaßen es heut zu Tage in praxi also gehalten wird / teste
Carpzov. dict. quaest. 129. n. 18. & 19.
VI. Es ist auch derselbe entweder starck oder gelinde. Starck wird er demgegeben / der etwas hartes/ und fast so viel verbrochen/ daß er das Leben lassen müste / da denn wohl Zacken von Drat in den Ruthen mit gemacht werden.
D. Tabor, de stellionat. pag. 34. & 44.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 866. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/876>, abgerufen am 16.07.2024. |