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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der

haben/ sondern da die Maleficanten bißhero in die Hand des Nachrichters zur Fustigation und Ruthen ausstreichen/ Ohren obschneiden/ oder dergleichen mit Urthel und Recht geliefert/ anstat solcher Leibes-Straffen/ andere Poe en zubefinden/ dadurch der Justitz dennoch ein Begnügen geschehen/ und die Verbrecher nichts desto weniger/ ihren Verschulden gemäß/ büßen thäten: In Bedenckung/ wenn der Nachrichter einmahl an einen Sünder und Delinquenten Hand angelegt/ demselben kein Mittel mehr übrig/ sich und die Seinige bey den Handwercken redlich zu nehren/ sintemahl selbiger aller Orthen gescheuet/ aufetrieben/ und dadurch fast gemüßiget wird/ daß er dem Diebeswesen wiederum nachhengen/ und endlich dar dem Strick zutheil werden muß. Dahingegen wann andere Straffen gebraucht / welche nicht durch des Nachrichters Hand exequiret/ und dadurch die Verbrecher nicht in zeitliche Schande/ neben Verlierung aller Ehren gerathen/ sondern wann einer noch Bieder-Leuthen geduldet wird/ alsdann noch einige Hoffnung seyn könte/ es möchte ein solcher Sünder sich etwan bessern/ und wiederum zu Ehrlicher Hanthierung oder Handwercken greiffen/ sich und die Seinige weiter mit Ehren zu nehren. Um welcher Ursachen willen/ und bey vorlauffenden sonderbahren beweglichen Umständen [als uns eiwan angelanget] der verständige Richter mannigmahl selbsten gern eine solche Straffe sehen und wünschen mögen / darbey der Sünder sein Unrecht gebührlich büssen/ und dannoch [bevorab wenn / obgemelter maßen/ noch Besserung bey ihme zuhoffen/ oder selbiger zuvor sich böser Thaten sonst nie beflissen] des Nachrichters Hand entgehen/ auch zeitlicher Schande und unwiderbringlichen Verlusts seiner Ehren [immassen bey den Ruthen ausstreichen und Ohren abschneiden geschicht] entübriget seyn könte. Dieweil auch sonsten überhäuffte Verbrechungen [sonderlich bey den Wildbret-Schützen/ und andern/ die sich aufs Faulentzen legen/ und durch die verbothene Mittel ihre Nahrung suchen] vorgehen/ welche mit Peinlichen Rechten bißhero nicht angesehen. sondern/ andern zum Exempel/ etwan mit langwierigen Gefängnis seine Achtung selbsten zubezahlen nicht vermöcht/ grosse vergebliche Unkosten aufgelauffen/ neben dem in der Zeit derselselben währender Thurm-Straff/ Weib u. Kinder daheime Mangel gelitten/ bey den Verbrecher aber / sonderlich wann durch die Stat-Knechte er so viel er practicirt/ daß ihme Wein in die Gefängnisse gelassen/ der

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 870. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/880>, abgerufen am 22.11.2024.