pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die sämmtliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.
CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdammt und abgestraffet.
Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112.Covarruv. 4. var. resol. c. penult.Hottomann. de Feudis. c. 44.Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.
CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.
Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119.Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548.Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.
CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-
pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.
CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet.
Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112.Covarruv. 4. var. resol. c. penult.Hottomann. de Feudis. c. 44.Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.
CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.
Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119.Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548.Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.
CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0089"n="73"/>
pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.</p><p>CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet.</p><l>Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112.</l><l>Covarruv. 4. var. resol. c. penult.</l><l>Hottomann. de Feudis. c. 44.</l><l>Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.</l><p>CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.</p><l>Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119.</l><l>Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548.</l><l>Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.</l><p>CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-
</p></div></body></text></TEI>
[73/0089]
pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.
CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet.
Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot. CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.
Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip. CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/89>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.