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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die sämmtliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.

CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdammt und abgestraffet.

Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.

CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.

Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.

CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.

CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet.

Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.

CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.

Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.

CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

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[73/0089] pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen. CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet. Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot. CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung. Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip. CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/89>, abgerufen am 24.11.2024.