93. n. 76. 75 & 77. Ein Notarius, welcher verbothene Contractus [e. g. pactiones monopolarum, Mercatorum, opificumque illicitas] machet/ schreibet und verfertiget/ wird dadurch infam und ehrloß/ verliehret auch sein Notariat.
D. Sode, disp. de Monopol. Jenae, Anno 656. habita th. 73. Gehe, de falsis. cap. 3. th. 9.
XXXV. Viertens/ wird auch ein falsum begangen ARBUSU REI, oder in Mißbrauch der Sachen/ als wenn man mit Wissen und Willen sich für Gericht behilfft mit falschen Zeugnissen/ Instrumenten, Briefen und Siegeln. L. majorem 4. L qui fals. 8. C. ad Leg. Corn. de fals. Paulus lib. 5. Sentent. tit. 25. §. 9. & ibi Cujac. P. H. O. art. 113. Damhoud. prax. rer crim. c. 125. Item wann man boßhafftiger und gefährlicher Weise salfche Maß/ Gewicht und Ellen hat/ machet / und sich derselben gebrauchet/ welches auch im Gesetze Gottes verbothen ist. Deuteron. 25. v. 13. & seq. Proverb. c. 11. v. 1. & c. 20. v 10. & 23. Und gehören unter solche Zunfft die Ehr- und Pflichtvergessene Diener oder diebe/ so mit der Frucht zuthun haben/ wenn sie mit einen grossen Scheffel die Pacht - Zinß - und vorwergs - Früchte einnehmen/ mit einen kleinern aber ausgeben/ oder bey dem Aufheben der ausgedroschenen Früchte auf den Tennen / oder Lieferung derselben auf den Böden/ bey den Einheben u. Abstreichen viel auf den Scheffel stehen lassen/ oder falscher Streich Höltzer/ die in der Mitten ausgeschnitten sind/ gebrauchen/ oder wenn die Bauren die Zins-Früchte. liefern/ und aus den Säcken ins Maaß schütten/ um dasselbe herum gehen/ und trippeln daß/ die Früchte sich setzen/ und zusammen fallen/ so vor diesen mit zweyfacher Ersetzung des Schadens/ auch Abschickung ins Elend bestraffet worden / juxta L. pen. §. si venditor ff. ad Leg. Corn. de fals. L. annonam §. fin. ff. de Extraord. erim. L. damus C. de falsis.
XXXVI. Heut zu Tage ist fast in gantz Teutschland/ und insonderheit in den Sächsischen solcher falsariorum Bestraffung willkührlich/ pro modo ac ratione delicti & damni per id dati, als Gefängnis/ Landes - Verweisung / Staupen-Schlag. P. H. O. art. 113. lib. 2. Land-R. art. 13. Carpzov. q. 93. n. 80. 81. & 82. allwo dieser [unleserliches Material]. 84. & 35. zwey Urthel anführet/ daß einem Müller/ der einer falschen Mühl-Metzen sich gebraucht/ die ewige Landes-Verweisung/ und einem Raths - Herrn/ welcher einen falschen
93. n. 76. 75 & 77. Ein Notarius, welcher verbothene Contractus [e. g. pactiones monopolarum, Mercatorum, opificumque illicitas] machet/ schreibet und verfertiget/ wird dadurch infam und ehrloß/ verliehret auch sein Notariat.
D. Sode, disp. de Monopol. Jenae, Anno 656. habita th. 73. Gehe, de falsis. cap. 3. th. 9.
XXXV. Viertens/ wird auch ein falsum begangen ARBUSU REI, oder in Mißbrauch der Sachen/ als wenn man mit Wissen und Willen sich für Gericht behilfft mit falschen Zeugnissen/ Instrumenten, Briefen und Siegeln. L. majorem 4. L qui fals. 8. C. ad Leg. Corn. de fals. Paulus lib. 5. Sentent. tit. 25. §. 9. & ibi Cujac. P. H. O. art. 113. Damhoud. prax. rer crim. c. 125. Item wann man boßhafftiger und gefährlicher Weise salfche Maß/ Gewicht und Ellen hat/ machet / und sich derselben gebrauchet/ welches auch im Gesetze Gottes verbothen ist. Deuteron. 25. v. 13. & seq. Proverb. c. 11. v. 1. & c. 20. v 10. & 23. Und gehören unter solche Zunfft die Ehr- und Pflichtvergessene Diener oder diebe/ so mit der Frucht zuthun haben/ wenn sie mit einen grossen Scheffel die Pacht - Zinß - und vorwergs - Früchte einnehmen/ mit einen kleinern aber ausgeben/ oder bey dem Aufheben der ausgedroschenen Früchte auf den Tennen / oder Lieferung derselben auf den Böden/ bey den Einheben u. Abstreichen viel auf den Scheffel stehen lassen/ oder falscher Streich Höltzer/ die in der Mitten ausgeschnitten sind/ gebrauchen/ oder wenn die Bauren die Zins-Früchte. liefern/ und aus den Säcken ins Maaß schütten/ um dasselbe herum gehen/ und trippeln daß/ die Früchte sich setzen/ und zusammen fallen/ so vor diesen mit zweyfacher Ersetzung des Schadens/ auch Abschickung ins Elend bestraffet worden / juxta L. pen. §. si venditor ff. ad Leg. Corn. de fals. L. annonam §. fin. ff. de Extraord. erim. L. damus C. de falsis.
XXXVI. Heut zu Tage ist fast in gantz Teutschland/ und insonderheit in den Sächsischen solcher falsariorum Bestraffung willkührlich/ pro modo ac ratione delicti & damni per id dati, als Gefängnis/ Landes - Verweisung / Staupen-Schlag. P. H. O. art. 113. lib. 2. Land-R. art. 13. Carpzov. q. 93. n. 80. 81. & 82. allwo dieser [unleserliches Material]. 84. & 35. zwey Urthel anführet/ daß einem Müller/ der einer falschen Mühl-Metzen sich gebraucht/ die ewige Landes-Verweisung/ und einem Raths - Herrn/ welcher einen falschen
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93. n. 76. 75 & 77. Ein Notarius, welcher verbothene Contractus [e. g. pactiones monopolarum, Mercatorum, opificumque illicitas] machet/ schreibet und verfertiget/ wird dadurch infam und ehrloß/ verliehret auch sein Notariat.</p><p>D. Sode, disp. de Monopol. Jenae, Anno 656. habita th. 73. Gehe, de falsis. cap. 3. th. 9.</p><p>XXXV. Viertens/ wird auch ein falsum begangen ARBUSU REI, oder in Mißbrauch der Sachen/ als wenn man mit Wissen und Willen sich für Gericht behilfft mit falschen Zeugnissen/ Instrumenten, Briefen und Siegeln. L. majorem 4. L qui fals. 8. C. ad Leg. Corn. de fals. Paulus lib. 5. Sentent. tit. 25. §. 9. & ibi Cujac. P. H. O. art. 113. Damhoud. prax. rer crim. c. 125. Item wann man boßhafftiger und gefährlicher Weise salfche Maß/ Gewicht und Ellen hat/ machet / und sich derselben gebrauchet/ welches auch im Gesetze Gottes verbothen ist. Deuteron. 25. v. 13. & seq. Proverb. c. 11. v. 1. & c. 20. v 10. & 23. Und gehören unter solche Zunfft die Ehr- und Pflichtvergessene Diener oder diebe/ so mit der Frucht zuthun haben/ wenn sie mit einen grossen Scheffel die Pacht - Zinß - und vorwergs - Früchte einnehmen/ mit einen kleinern aber ausgeben/ oder bey dem Aufheben der ausgedroschenen Früchte auf den Tennen / oder Lieferung derselben auf den Böden/ bey den Einheben u. Abstreichen viel auf den Scheffel stehen lassen/ oder falscher Streich Höltzer/ die in der Mitten ausgeschnitten sind/ gebrauchen/ oder wenn die Bauren die Zins-Früchte. liefern/ und aus den Säcken ins Maaß schütten/ um dasselbe herum gehen/ und trippeln daß/ die Früchte sich setzen/ und zusammen fallen/ so vor diesen mit zweyfacher Ersetzung des Schadens/ auch Abschickung ins Elend bestraffet worden / juxta L. pen. §. si venditor ff. ad Leg. Corn. de fals. L. annonam §. fin. ff. de Extraord. erim. L. damus C. de falsis.</p><p>XXXVI. Heut zu Tage ist fast in gantz Teutschland/ und insonderheit in den Sächsischen solcher falsariorum Bestraffung willkührlich/ pro modo ac ratione delicti & damni per id dati, als Gefängnis/ Landes - Verweisung / Staupen-Schlag. P. H. O. art. 113. lib. 2. Land-R. art. 13. Carpzov. q. 93. n. 80. 81. & 82. allwo dieser <gapreason="illegible"/>. 84. & 35. zwey Urthel anführet/ daß einem Müller/ der einer falschen Mühl-Metzen sich gebraucht/ die ewige Landes-Verweisung/ und einem Raths - Herrn/ welcher einen falschen
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93. n. 76. 75 & 77. Ein Notarius, welcher verbothene Contractus [e. g. pactiones monopolarum, Mercatorum, opificumque illicitas] machet/ schreibet und verfertiget/ wird dadurch infam und ehrloß/ verliehret auch sein Notariat.
D. Sode, disp. de Monopol. Jenae, Anno 656. habita th. 73. Gehe, de falsis. cap. 3. th. 9.
XXXV. Viertens/ wird auch ein falsum begangen ARBUSU REI, oder in Mißbrauch der Sachen/ als wenn man mit Wissen und Willen sich für Gericht behilfft mit falschen Zeugnissen/ Instrumenten, Briefen und Siegeln. L. majorem 4. L qui fals. 8. C. ad Leg. Corn. de fals. Paulus lib. 5. Sentent. tit. 25. §. 9. & ibi Cujac. P. H. O. art. 113. Damhoud. prax. rer crim. c. 125. Item wann man boßhafftiger und gefährlicher Weise salfche Maß/ Gewicht und Ellen hat/ machet / und sich derselben gebrauchet/ welches auch im Gesetze Gottes verbothen ist. Deuteron. 25. v. 13. & seq. Proverb. c. 11. v. 1. & c. 20. v 10. & 23. Und gehören unter solche Zunfft die Ehr- und Pflichtvergessene Diener oder diebe/ so mit der Frucht zuthun haben/ wenn sie mit einen grossen Scheffel die Pacht - Zinß - und vorwergs - Früchte einnehmen/ mit einen kleinern aber ausgeben/ oder bey dem Aufheben der ausgedroschenen Früchte auf den Tennen / oder Lieferung derselben auf den Böden/ bey den Einheben u. Abstreichen viel auf den Scheffel stehen lassen/ oder falscher Streich Höltzer/ die in der Mitten ausgeschnitten sind/ gebrauchen/ oder wenn die Bauren die Zins-Früchte. liefern/ und aus den Säcken ins Maaß schütten/ um dasselbe herum gehen/ und trippeln daß/ die Früchte sich setzen/ und zusammen fallen/ so vor diesen mit zweyfacher Ersetzung des Schadens/ auch Abschickung ins Elend bestraffet worden / juxta L. pen. §. si venditor ff. ad Leg. Corn. de fals. L. annonam §. fin. ff. de Extraord. erim. L. damus C. de falsis.
XXXVI. Heut zu Tage ist fast in gantz Teutschland/ und insonderheit in den Sächsischen solcher falsariorum Bestraffung willkührlich/ pro modo ac ratione delicti & damni per id dati, als Gefängnis/ Landes - Verweisung / Staupen-Schlag. P. H. O. art. 113. lib. 2. Land-R. art. 13. Carpzov. q. 93. n. 80. 81. & 82. allwo dieser _ . 84. & 35. zwey Urthel anführet/ daß einem Müller/ der einer falschen Mühl-Metzen sich gebraucht/ die ewige Landes-Verweisung/ und einem Raths - Herrn/ welcher einen falschen
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 886. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/896>, abgerufen am 22.11.2024.
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