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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt.

Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi[unleserliches Material]. alleg. DD.

Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft.

Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1.

XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusive hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden.

XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge-

Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt.

Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi[unleserliches Material]. alleg. DD.

Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft.

Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1.

XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusivè hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden.

XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge-

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        <p>Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und                      fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft.</p>
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        <p>XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden /                      doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder                      Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor                      ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar                      die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und                      wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die                      Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro                      ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als                      Wasser und Brot ge-
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[896/0902] Da aber der Thäter ein Ehemann/ oder das wahnwitzige Weibesbild eine Ehe - Frau wäre/ wird er mit dem Schwerdt gerichtet/ und hat in diesem Fall intercessio conjugis nicht statt. Berlich d. concl. 37. n. 7. 8. & 9. ibi_ . alleg. DD. Wenn ein wan witziger Kerl in dem Furore ein Weibesbild comprimiret/ und fleischlich erkennet/ wird er nicht gestrafft. Farinac. in Pr. crim. part. 3. tit. de poen. temp. q. 94. n. 1. & seqq. Tusch. tom. 4. lit. E. concl 548. n. 1. XLVIII. Wer an seiner vorgesetzten Obrigkeit sich vergreifft/ Hand an dieselbe leget/ und sie schläget/ oder verwundet/ wird aus Richterlichen Ambt willkührlich mit Verweisung/ Abhauung der Hand/ Staupen - Schlägen sc. beleget / Const. Elect. Sax. const. 43. p. 4. und attestiret Carpzov p. 2. q. 100. n. 11. in fin. daß/ so viel er sich erinnern könte/ einem solchen frevelhafften Thäter niemahls die Straffe gelinder/ als die Landes - Verweisung zuerkant worden. Und ob wohl sonst der verwundeten Person Abtrag/ Artztlohn/ Zehrung / Unkosten und Verseumnis von dem Thäter geschehen muß; So ist doch in Sachsen solches nur biß auf die Landes - Verweisung inclusivè hergebracht. Wenn aber der Delinquent den Staupen - Schlag bekömmt/ oder die Hand ihm abgehauen/ und also am Leibe gestrafft wird/ ist er von obigen befreiet. Carpzov. q. 100. n 16. 17. & 18. Da aber die Verwundung gar grausam und sast tödlich/ ungeachtet der verwundete endlich noch mit dem Leben davon kömmt/ wird der Thäter mit den Schwerd gerichtet. Idem Carpz. d. loc. n. 19. 20. & 21. allwo er auch n. 24. ein praejudicium anführet/ daß einem/ welcher dem Pfarrer eine Ohrfeige gegeher/ zeitliche Verweisung zuerkant worden. XLIX. Wenn Kinder ihre Eltern schlagen/ auch hart und fast tödlich verwunden / doch daß sie beym Leben bleiben/ werden sie auch mit Staupen-Schlägen/ oder Abhauung einer Hand des Landes ewig verwiesen. Intercedirten aber die Eltern vor ein solch ungerathen Kind/ und verziehen ihm solche Verbrechung/ cessiret zwar die Leibes - Straffe/ die ewige Landes - Verweisung aber bleibet doch/ und wird vpllstrecket. Da aber keine Verwundung darbey vorgangen/ sondern die Kinder nur die Eltern gescholten/ und geschlagen/ werden die Thäter/ pro ratione circumstantiarum, mit Gefängnis gestrafft/ und ihnen nichts/ als Wasser und Brot ge-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 896. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/902>, abgerufen am 22.11.2024.