Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder. Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata. III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich. d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11. IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet. Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher. Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae. Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand. V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen. d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1. gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder. Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata. III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich. d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11. IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet. Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher. Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae. Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand. V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen. d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0907" n="901"/> gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder.</p> <p>Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata.</p> <p>III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich.</p> <p>d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11.</p> <p>IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet.</p> <p>Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher.</p> <p>Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae.</p> <p>Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand.</p> <p>V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen.</p> <p>d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1.</p> </div> </body> </text> </TEI> [901/0907]
gewaltiger Zug/ eine Wegreissung / die Ausstreck - oder Ausdehnung der Glieder.
Cremer. d Lex. Ital. verb. Tratto Strappata.
III. Und ist dieselbe sonderlich im Churfürstenthum Sachsen/ von Churfürst Augusto, Christlöblichster Gedächtnis/ wieder die Wild - Fisch- und Krebs-Diebe / die sonst vorher nur um drey Soliden gestrafft wurden/ sich aber an solche geringe Geld-Busse nicht kehreten/ sondern es immer ärger machten/ durch zwey besondere Constitutiones, welche Anfangs nicht in Druck ausgangen/ und unter denselben/ so viertzig waren/ die VII und VIII. ietzo aber in Appendice Corporis Juris Saxonici. fol. 69 & 71. zu finden sind/ eingeführet worden. Wird auch heut zu Tage in den Chur - Sächsischen Schöppen - Stühlen denen obgedachten Dieben zuerkant/ und an ihnen vollstrecket/ doch nicht auf einerley Arth/ sondern nachdem der Diebstahl groß/ auch viele und offte geschehen ist. Nemlich auf einen/ zwey/ drey/ auch wohl vier Sprünge. Wenn der Wild - Fisch - oder Kreybs - Dieb nur einen Sprung thun darf/ wird er nicht leicht verwiesen. Wenn er aber mehr Sprünge thun muß/ träget es die zeitliche und ewige Landes - Verweisung nach sich.
d. Const. VII. & IIX. Carpzov. in pract. crim. p. 2. q. 84. n 85. 86. & 87. Philipp. in usu pract. Instit. lib. 2. eclog. 1. n. 11.
IV. Und ist von solcher Straffe weder ein Mann noch Weibesbild/ weder Geistlicher noch Weltlicher/ weder Einheimischer noch Ausländischer befreyet / wenn er dergleichen Dieberey begehet.
Arg. d. Constit. 7. & 8 in verb. würde jemandes/ da iemandes/ wer der auch wäre. Item/ Unser Unterthan/ oder ein Ausländtscher.
Constitutiones enim, quae generaliter loquuntur generaliter etiam sunt intelligendae.
Arg. L. 8. de publ. in rem act. & L. 1. §. 1. de legat. paestand.
V. Es werden aber mit der Tratto di corda nicht allein die Wild - Diebe beleget / so in denen/ dem Churfürsten zu Sachsen zustehenden Wäldern und Wildbahnen / sondern auch Dero von Adel und Vasallen gehörigen Försten/ Wildfuhren/ Gehegen / Wäldern und Gehöltzen/ Wildpret geschossen/ gefangen und gestohlen.
d. Const 7. in verb. in Unsern oder Unserer Lande Wildbal n sc. D. Berger. d. tr. c. 4. §. 1.
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