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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternative, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet.

d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us[unleserliches Material] 90.

VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden.

Carpzov. d. q. 84. n. 94.

Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächen nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächen aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen.

IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind.

Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2.

X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind.

arg. L. 3 ff. de poenis, ibi[unleserliches Material] Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq.

XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird.

Idem Carpzov. ibid.

XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä-

aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternativè, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet.

d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us[unleserliches Material] 90.

VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden.

Carpzov. d. q. 84. n. 94.

Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächẽ nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächẽ aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen.

IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind.

Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2.

X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind.

arg. L. 3 ff. de poenis, ibi[unleserliches Material] Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq.

XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird.

Idem Carpzov. ibid.

XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä-

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[903/0909] aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternativè, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet. d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us_ 90. VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden. Carpzov. d. q. 84. n. 94. Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächẽ nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächẽ aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen. IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind. Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2. X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind. arg. L. 3 ff. de poenis, ibi_ Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq. XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird. Idem Carpzov. ibid. XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 903. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/909>, abgerufen am 22.11.2024.