Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternative, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet. d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us[unleserliches Material] 90. VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden. Carpzov. d. q. 84. n. 94. Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächen nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächen aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen. IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind. Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2. X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind. arg. L. 3 ff. de poenis, ibi[unleserliches Material] Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq. XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird. Idem Carpzov. ibid. XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä- aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternativè, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet. d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us[unleserliches Material] 90. VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden. Carpzov. d. q. 84. n. 94. Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächẽ nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächẽ aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen. IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind. Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2. X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind. arg. L. 3 ff. de poenis, ibi[unleserliches Material] Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq. XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird. Idem Carpzov. ibid. XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0909" n="903"/> aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternativè, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet.</p> <p>d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 90.</p> <p>VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden.</p> <p>Carpzov. d. q. 84. n. 94.</p> <p>Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächẽ nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächẽ aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen.</p> <p>IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind.</p> <p>Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2.</p> <p>X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind.</p> <p>arg. L. 3 ff. de poenis, ibi<gap reason="illegible"/> Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq.</p> <p>XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird.</p> <p>Idem Carpzov. ibid.</p> <p>XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä- </p> </div> </body> </text> </TEI> [903/0909]
aber in der Edelleuthe / oder anderer gemeinen Fisch - Wassern der Diebstahl geschehen/ wird die Straffe nicht alternativè, sondern eine gewiffe von diesen Straffen gestzet.
d. Const. Elect. 8. §. Und sollen demnach. Carpzov. in pr. Crim. p. 2. q. 84. n. 85. & seqq. us_ 90.
VIII. Und ob schon in ietzt - angeregter Constitution nur von Fischen/ nicht aber von Kreybsen gedacht wird/ werden doch dieselbe darunter mit verstanden.
Carpzov. d. q. 84. n. 94.
Allermaßen denn auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig/ Mense Julio 1628. also gesprochen: Hat B. C. als er vermöge Unsers gesprochenen Urthels/ dem Scharffrichter auf gewisse Maaß untergeben worden/ gestanden und bekant/ daß er die drey Jahr lang in des Herrn Graffen und euren gehegten Fisch - Bächẽ nebst andern seiner Gesellen gekrebset/ möchte wohl mit einander in die 13. mahl geschehen seyn/ und sie ungefehr in euren Bächen 10. oder 11. in des Herrn Graffen Bächẽ aber 6. Schock Krebse mit einander gefangen haben. So wird Inquisit solcher seiner Verbrechung wegen/ mit der Tratto di corda auf 2. Sprünge gestrafft/ und darauf des Landes ewig verwiesen.
IX. Es verjähret sich aber diese Straffe/ wenn 20. Jahre/ von der letzten That anzurechnen/ verflossen sind.
Carpz. pract. crim. part. 3. q. 141. n. 24. D. Berger, de poena Tratto di corda cap. 7. §. 2.
X. Schwangere Weiber sollen hiemit nicht beleget/ sondern die Execution aufgeschoben werden/ biß das Kind zur Welt kommen/ auch 40. Tage nach der Geburth ver flossen sind.
arg. L. 3 ff. de poenis, ibi_ Brunneman, n. 1. & 2. L. 18 de stat. homin. Wesenbec. inP aratit. de poen. n. 6. Carpzov. p. 3. q. 137. n. 21. & seqq.
XI. Wenn der Delinquent unpaß ist/ wird dieselbe auch aufgehoben/ und er so lange in Werwahrung behalten/ biß er wieder gesund wird.
Idem Carpzov. ibid.
XII. Es muß auch der Scharffrichter/ der die Execution an den Dieb ververrichtet / hierinnen menschlich und dergestalt verfahren/ daß der Missethä-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |