Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.mirte und beglaubte Abschrifft zu den Acten zu legen/ auff daß die Herren Consulenten das Urthel desto gewisser und beständiger drauff verabfassen können. idem Bechmann loco citat obs. pract. VIII. n. 26. pag. 213. & 214. CCXVI. Wenn eine Mannsperson ein ledig Weib/ Witbe oder Jungfer beschläfft / welches ein STUPRUM pfleget genennet zu werden/ so muß der Stuprator die geschwängerte Weibesperson nehmen/ so er ihr anders zugleich die Ehe versprochen. c. 1. & 2. X. de Adult. Const. Elect. Sax. 27. p. 4. Hat er ihr aber die Ehe nicht versprochen/ so muß er sowohl dem Kinde alimenta verschaffen/ und der Weibesperson zuweilen auch etwas vor den Schimpff oder den Krantz geben. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. per tot. CCXVII. Gleicher gestalt muß auch der Stuprator die jenige Person/ welche er beschlaffen hat/ dotiren/ wenn er mit einer andern Hochzeit gehalten/ ehe die geschwängerte Person solche Mitgabe gefodert idem Carpzov. d. l. n. 49. Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 13. & 14.CCXIIX. Doch ist der Stuprator nicht gehalten ein ledig Weibesbild/ so vorher von andern sich beschlaffen und schwängern lassen/ zu dotiren. Sic respond. Scabin. Lips. mense Jul. 1629. Noch auch wenn sie vor den Beyschlaff Geld angenommen/ und also eine Hure vor Geld gewesen. D. Bechm. d. Exerc. 9. pract. obs. XLIV. & XLV. n. 63. & 64. p. 219. CCXIX. Im Fall der Stuprator flüchtig ist/ und vor sich keine Güther hat / daraus die Alimenta können genommen werden/ so ist in Rechten versehen/ daß der Großvater/ oder wie ersonst genennet wird/ der Väterliche Großvater solche suppeditiren und dem Kinde verschaffen muß. Carpzov. Juris prud. Consist. lib. 2. tit. 12. def. 24. n. 8. 9. 10. 16. 18. & 19. Joh. Christoph. Lippold. Epitom. delict. c. 10. § ult.CCXX. Der Ehebruch scheidet die Ehe/ drum wird auch bey uns den Augspurgischen Confessions-Verwandten indergleichen Fällen also bey den Consistoriis gesprochen: In Ehesachen A. Klägern an einen/ und B. seinem Eheweibe Beklagten am andern Theil/ erkennen und sprechen wir vor Recht/ nachdem beklagte Frau/ wie recht überzeuget/ und überwiesen worden/ auch selbst bekandt daß sie an ihrem Ehemann A. ihre Treu und Glauben vergessen / mirte und beglaubte Abschrifft zu den Acten zu legen/ auff daß die Herren Consulenten das Urthel desto gewisser und beständiger drauff verabfassen können. idem Bechmann loco citat obs. pract. VIII. n. 26. pag. 213. & 214. CCXVI. Wenn eine Mannsperson ein ledig Weib/ Witbe oder Jungfer beschläfft / welches ein STUPRUM pfleget genennet zu werden/ so muß der Stuprator die geschwängerte Weibesperson nehmen/ so er ihr anders zugleich die Ehe versprochen. c. 1. & 2. X. de Adult. Const. Elect. Sax. 27. p. 4. Hat er ihr aber die Ehe nicht versprochen/ so muß er sowohl dem Kinde alimenta verschaffen/ und der Weibesperson zuweilen auch etwas vor den Schimpff oder den Krantz geben. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. per tot. CCXVII. Gleicher gestalt muß auch der Stuprator die jenige Person/ welche er beschlaffen hat/ dotiren/ wenn er mit einer andern Hochzeit gehalten/ ehe die geschwängerte Person solche Mitgabe gefodert idem Carpzov. d. l. n. 49. Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 13. & 14.CCXIIX. Doch ist der Stuprator nicht gehalten ein ledig Weibesbild/ so vorher von andern sich beschlaffen und schwängern lassen/ zu dotiren. Sic respond. Scabin. Lips. mense Jul. 1629. Noch auch wenn sie vor den Beyschlaff Geld angenommen/ und also eine Hure vor Geld gewesen. D. Bechm. d. Exerc. 9. pract. obs. XLIV. & XLV. n. 63. & 64. p. 219. CCXIX. Im Fall der Stuprator flüchtig ist/ und vor sich keine Güther hat / daraus die Alimenta können genommen werden/ so ist in Rechten versehen/ daß der Großvater/ oder wie ersonst genennet wird/ der Väterliche Großvater solche suppeditiren und dem Kinde verschaffen muß. Carpzov. Juris prud. Consist. lib. 2. tit. 12. def. 24. n. 8. 9. 10. 16. 18. & 19. Joh. Christoph. Lippold. Epitom. delict. c. 10. § ult.CCXX. Der Ehebruch scheidet die Ehe/ drum wird auch bey uns den Augspurgischen Confessions-Verwandten indergleichen Fällen also bey den Consistoriis gesprochen: In Ehesachen A. Klägern an einen/ und B. seinem Eheweibe Beklagten am andern Theil/ erkennen und sprechen wir vor Recht/ nachdem beklagte Frau/ wie recht überzeuget/ und überwiesen worden/ auch selbst bekandt daß sie an ihrem Ehemann A. ihre Treu und Glauben vergessen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0125" n="115"/> mirte und beglaubte Abschrifft zu den Acten zu legen/ auff daß die Herren Consulenten das Urthel desto gewisser und beständiger drauff verabfassen können.</p> <p>idem Bechmann loco citat obs. pract. VIII. n. 26. pag. 213. & 214.</p> <p>CCXVI. Wenn eine Mannsperson ein ledig Weib/ Witbe oder Jungfer beschläfft / welches ein STUPRUM pfleget genennet zu werden/ so muß der Stuprator die geschwängerte Weibesperson nehmen/ so er ihr anders zugleich die Ehe versprochen.</p> <p>c. 1. & 2. X. de Adult. Const. Elect. Sax. 27. p. 4.</p> <p>Hat er ihr aber die Ehe nicht versprochen/ so muß er sowohl dem Kinde alimenta verschaffen/ und der Weibesperson zuweilen auch etwas vor den Schimpff oder den Krantz geben.</p> <p>Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. per tot.</p> <p>CCXVII. Gleicher gestalt muß auch der Stuprator die jenige Person/ welche er beschlaffen hat/ dotiren/ wenn er mit einer andern Hochzeit gehalten/ ehe die geschwängerte Person solche Mitgabe gefodert</p> <l>idem Carpzov. d. l. n. 49.</l> <l>Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 13. & 14.</l> <p>CCXIIX. Doch ist der Stuprator nicht gehalten ein ledig Weibesbild/ so vorher von andern sich beschlaffen und schwängern lassen/ zu dotiren. Sic respond. Scabin. Lips. mense Jul. 1629.</p> <p>Noch auch wenn sie vor den Beyschlaff Geld angenommen/ und also eine Hure vor Geld gewesen.</p> <p>D. Bechm. d. Exerc. 9. pract. obs. XLIV. & XLV. n. 63. & 64. p. 219.</p> <p>CCXIX. Im Fall der Stuprator flüchtig ist/ und vor sich keine Güther hat / daraus die Alimenta können genommen werden/ so ist in Rechten versehen/ daß der Großvater/ oder wie ersonst genennet wird/ der Väterliche Großvater solche suppeditiren und dem Kinde verschaffen muß.</p> <l>Carpzov. Juris prud. Consist. lib. 2. tit. 12. def. 24. n. 8. 9. 10. 16. 18. & 19.</l> <l>Joh. Christoph. Lippold. Epitom. delict. c. 10. § ult.</l> <p>CCXX. Der Ehebruch scheidet die Ehe/ drum wird auch bey uns den Augspurgischen Confessions-Verwandten indergleichen Fällen also bey den Consistoriis gesprochen:</p> <p>In Ehesachen A. Klägern an einen/ und B. seinem Eheweibe Beklagten am andern Theil/ erkennen und sprechen wir vor Recht/ nachdem beklagte Frau/ wie recht überzeuget/ und überwiesen worden/ auch selbst bekandt daß sie an ihrem Ehemann A. ihre Treu und Glauben vergessen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [115/0125]
mirte und beglaubte Abschrifft zu den Acten zu legen/ auff daß die Herren Consulenten das Urthel desto gewisser und beständiger drauff verabfassen können.
idem Bechmann loco citat obs. pract. VIII. n. 26. pag. 213. & 214.
CCXVI. Wenn eine Mannsperson ein ledig Weib/ Witbe oder Jungfer beschläfft / welches ein STUPRUM pfleget genennet zu werden/ so muß der Stuprator die geschwängerte Weibesperson nehmen/ so er ihr anders zugleich die Ehe versprochen.
c. 1. & 2. X. de Adult. Const. Elect. Sax. 27. p. 4.
Hat er ihr aber die Ehe nicht versprochen/ so muß er sowohl dem Kinde alimenta verschaffen/ und der Weibesperson zuweilen auch etwas vor den Schimpff oder den Krantz geben.
Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. per tot.
CCXVII. Gleicher gestalt muß auch der Stuprator die jenige Person/ welche er beschlaffen hat/ dotiren/ wenn er mit einer andern Hochzeit gehalten/ ehe die geschwängerte Person solche Mitgabe gefodert
idem Carpzov. d. l. n. 49. Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 13. & 14. CCXIIX. Doch ist der Stuprator nicht gehalten ein ledig Weibesbild/ so vorher von andern sich beschlaffen und schwängern lassen/ zu dotiren. Sic respond. Scabin. Lips. mense Jul. 1629.
Noch auch wenn sie vor den Beyschlaff Geld angenommen/ und also eine Hure vor Geld gewesen.
D. Bechm. d. Exerc. 9. pract. obs. XLIV. & XLV. n. 63. & 64. p. 219.
CCXIX. Im Fall der Stuprator flüchtig ist/ und vor sich keine Güther hat / daraus die Alimenta können genommen werden/ so ist in Rechten versehen/ daß der Großvater/ oder wie ersonst genennet wird/ der Väterliche Großvater solche suppeditiren und dem Kinde verschaffen muß.
Carpzov. Juris prud. Consist. lib. 2. tit. 12. def. 24. n. 8. 9. 10. 16. 18. & 19. Joh. Christoph. Lippold. Epitom. delict. c. 10. § ult. CCXX. Der Ehebruch scheidet die Ehe/ drum wird auch bey uns den Augspurgischen Confessions-Verwandten indergleichen Fällen also bey den Consistoriis gesprochen:
In Ehesachen A. Klägern an einen/ und B. seinem Eheweibe Beklagten am andern Theil/ erkennen und sprechen wir vor Recht/ nachdem beklagte Frau/ wie recht überzeuget/ und überwiesen worden/ auch selbst bekandt daß sie an ihrem Ehemann A. ihre Treu und Glauben vergessen /
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/125>, abgerufen am 16.02.2025. |