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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Ja wenn sie dieselbe auch nicht ein mahl prostituiret, aber doch nicht verwehret / sondern gelitten und zugegeben daß es geschehen/ in Hoffnung deswegen einen Genieß zuerlangen: als wenn der Mann sich stellete als schlieffe er/ und liesse in dessen andere Kerl mit der Frauen thun was sie wolten/ hernach aber von denselben etwas an Geld/ oder ander Dingen davor annehme.

P. H. O. art. 122. Farinac. p. 5. Op. Crim. q. 144. n. 82. Menoch. d. cas. 534. n. 26.

Welcher denn mit guten Fug und Recht ein Hahnrey genennet wird.

Juxta Gloss. ad art. 13 lib. 2. Landrecht n. 10.

Und führet Damhouder in pract. rer. Crim. c. 90. n. 1. an/ daß an stat der Todes-Strafe man solche geduldige Hornträger zu weilen nur ausgestäupt / anderswo aber hat man ihnen den Schimpf angethan/ daß der Mann rücklings auf einen Esel gesetzet/ das Weib aber den Esel an den Schwantz fassen müssen/ in welcher Positur sie durch die Stadt geführet worden/ darbey ein Gerichts-Diener öffentlich ausgeruffen: QVI SIC FACIET, SIC CAPIET.

Foller. d. Pract. Crim. in verb. Item qvod fuit Leno n. 9.

CCLVII. Die boshafftige Kupler oder Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlicher/ gefährlicher und boshaffter Weise/ ihre Häuser darzu leihen / oder solches in ihren Häusern zu beschehen gestatten/ sollen nach Selegenheit der des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder auf andere Art gestrafft werden.

Const. Crim. Caroli V. art. 123.

CCLVIII. Wenn aber ein Ehemann von seines Weibes Ehebruch nichts gewust hätte / hernach aber da es auskäme/ der Ehebrecher sich deswegen mit ihm vergleiche / wieder umb deswillien pro lenone nicht gehalten/ noch auch mit der poena lenocinii beleget.

Carpzov. d. p. 2. q. 61. n. 31. 32. & seqq. usqve 35.

CCLIX. Es wird auch die Strafe gemildert wenn die Eltern ihre Kinder/ oder der Mann das Weib nicht umb Gewinstes willen/ sondern grosser Leichtfertigkeit halber/ zugelassen daß sie sich prostituiret, und an stat des Schwerds der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung ihnen zuerkennet.

Ja wenn sie dieselbe auch nicht ein mahl prostituiret, aber doch nicht verwehret / sondern gelitten und zugegeben daß es geschehen/ in Hoffnung deswegen einen Genieß zuerlangen: als wenn der Mann sich stellete als schlieffe er/ und liesse in dessen andere Kerl mit der Frauen thun was sie wolten/ hernach aber von denselben etwas an Geld/ oder ander Dingen davor annehme.

P. H. O. art. 122. Farinac. p. 5. Op. Crim. q. 144. n. 82. Menoch. d. cas. 534. n. 26.

Welcher denn mit guten Fug und Recht ein Hahnrey genennet wird.

Juxta Gloss. ad art. 13 lib. 2. Landrecht n. 10.

Und führet Damhouder in pract. rer. Crim. c. 90. n. 1. an/ daß an stat der Todes-Strafe man solche geduldige Hornträger zu weilen nur ausgestäupt / anderswo aber hat man ihnen den Schimpf angethan/ daß der Mann rücklings auf einen Esel gesetzet/ das Weib aber den Esel an den Schwantz fassen müssen/ in welcher Positur sie durch die Stadt geführet worden/ darbey ein Gerichts-Diener öffentlich ausgeruffen: QVI SIC FACIET, SIC CAPIET.

Foller. d. Pract. Crim. in verb. Item qvod fuit Leno n. 9.

CCLVII. Die boshafftige Kupler oder Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlicher/ gefährlicher und boshaffter Weise/ ihre Häuser darzu leihen / oder solches in ihren Häusern zu beschehen gestatten/ sollen nach Selegenheit der des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder auf andere Art gestrafft werden.

Const. Crim. Caroli V. art. 123.

CCLVIII. Wenn aber ein Ehemann von seines Weibes Ehebruch nichts gewust hätte / hernach aber da es auskäme/ der Ehebrecher sich deswegen mit ihm vergleiche / wieder umb deswillien pro lenone nicht gehalten/ noch auch mit der poena lenocinii beleget.

Carpzov. d. p. 2. q. 61. n. 31. 32. & seqq. usqve 35.

CCLIX. Es wird auch die Strafe gemildert wenn die Eltern ihre Kinder/ oder der Mann das Weib nicht umb Gewinstes willen/ sondern grosser Leichtfertigkeit halber/ zugelassen daß sie sich prostituiret, und an stat des Schwerds der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung ihnen zuerkennet.

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        <p>Welcher denn mit guten Fug und Recht ein Hahnrey genennet wird.</p>
        <p>Juxta Gloss. ad art. 13 lib. 2. Landrecht n. 10.</p>
        <p>Und führet Damhouder in pract. rer. Crim. c. 90. n. 1. an/ daß an stat der                      Todes-Strafe man solche geduldige Hornträger zu weilen nur ausgestäupt /                      anderswo aber hat man ihnen den Schimpf angethan/ daß der Mann rücklings auf                      einen Esel gesetzet/ das Weib aber den Esel an den Schwantz fassen müssen/ in                      welcher Positur sie durch die Stadt geführet worden/ darbey ein Gerichts-Diener                      öffentlich ausgeruffen: QVI SIC FACIET, SIC CAPIET.</p>
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        <p>Const. Crim. Caroli V. art. 123.</p>
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[127/0137] Ja wenn sie dieselbe auch nicht ein mahl prostituiret, aber doch nicht verwehret / sondern gelitten und zugegeben daß es geschehen/ in Hoffnung deswegen einen Genieß zuerlangen: als wenn der Mann sich stellete als schlieffe er/ und liesse in dessen andere Kerl mit der Frauen thun was sie wolten/ hernach aber von denselben etwas an Geld/ oder ander Dingen davor annehme. P. H. O. art. 122. Farinac. p. 5. Op. Crim. q. 144. n. 82. Menoch. d. cas. 534. n. 26. Welcher denn mit guten Fug und Recht ein Hahnrey genennet wird. Juxta Gloss. ad art. 13 lib. 2. Landrecht n. 10. Und führet Damhouder in pract. rer. Crim. c. 90. n. 1. an/ daß an stat der Todes-Strafe man solche geduldige Hornträger zu weilen nur ausgestäupt / anderswo aber hat man ihnen den Schimpf angethan/ daß der Mann rücklings auf einen Esel gesetzet/ das Weib aber den Esel an den Schwantz fassen müssen/ in welcher Positur sie durch die Stadt geführet worden/ darbey ein Gerichts-Diener öffentlich ausgeruffen: QVI SIC FACIET, SIC CAPIET. Foller. d. Pract. Crim. in verb. Item qvod fuit Leno n. 9. CCLVII. Die boshafftige Kupler oder Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlicher/ gefährlicher und boshaffter Weise/ ihre Häuser darzu leihen / oder solches in ihren Häusern zu beschehen gestatten/ sollen nach Selegenheit der des Landes/ Stellung am Pranger/ Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder auf andere Art gestrafft werden. Const. Crim. Caroli V. art. 123. CCLVIII. Wenn aber ein Ehemann von seines Weibes Ehebruch nichts gewust hätte / hernach aber da es auskäme/ der Ehebrecher sich deswegen mit ihm vergleiche / wieder umb deswillien pro lenone nicht gehalten/ noch auch mit der poena lenocinii beleget. Carpzov. d. p. 2. q. 61. n. 31. 32. & seqq. usqve 35. CCLIX. Es wird auch die Strafe gemildert wenn die Eltern ihre Kinder/ oder der Mann das Weib nicht umb Gewinstes willen/ sondern grosser Leichtfertigkeit halber/ zugelassen daß sie sich prostituiret, und an stat des Schwerds der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung ihnen zuerkennet.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/137>, abgerufen am 24.11.2024.