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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Ausserhalb Sachsen aber wird ihnen nur allein das Schwerd zuerkandt.

Idem Carpzov. d. q. 90. n. 21. cum ibi alleg. DD.

Es wäre denn Sache daß wenn sich der jenige den sie angefallen und beraubet / gewehret sie aber denselben entweder gar getödtet/ oder doch schwerlich verwundet des Gemüths und Vorsatz solchen zu caputiren auff welchen Fall sie ebenmäßig gerädert werden es wolte denn der Judex den gelindern Weg gehen/ und es bey der Hinrichtung mit den Schwerd bewenden lassen.

Nic. Reusner. lib. 2. decis. 21.

CCCLXVII. Alle und jede nun so bey der Beraubung gewesen/ darzu geholffen und mit Hand angeleget/ werden mit den Schwerd gerichtet/ und wie obgedacht / hernach ihre Cörper auffs Rad männiglichen zum Abscheu geleget/ und zwar sonderlich an den Heerstrassen.

Carpzov. d. qvaest. 90. n. 34. & seq.

Wird auch hierin keine Person angesehen/ es mag ein Edelmann/ Bürger/ Bauer oder ander gemeiner Kerl seyn.

P. H. O. art. 126. Landrecht. lib. 2. art. 13. Carpzov. cit. q. n. 30. 40. & 41.

Massen denn auch der Schöppen Stuel zu Jena anno 1672. W. de H. so sich vor einen Baron aus den Lütticher Land ausgab/ aber bey der Beraub- und Ermordung Rittmeister Münchens auff den Böhmer Wald gewesen/ demselben in Zügel gefallen die Hand gehalten und geruffen/ gieb eine Reuter Zehrung her. Auch hernach von den Raub sein Antheil bekommen hatte/ das Schwerd und Legung feines Cörpers auffs Rad zu erkandt/ welches auch also vollstrecket ward.

CCCLXVIII. Es hindert auch nicht ob viel oder wenig geraubet und abgenommen worden/ sondern es bleibet einen Weg wie den andern bey obiger Straffe: denn man reflectiret hierin nicht sowohl auff das/ was geraubet/ sondern auff die Sicherheit der Strassen.

Matth. Stephani add. art. 126. Const. crim. Caroli V. Carpzov. cit. q. 90. n. 43. & seqq.

Welches auch in Franckreich und in den Mäylandischen Stat also gehalten wird / daß der so einen nur das allergeringste auff der Heerstrassen abnimmt / das Leben lassen muß.

Bodin. lib. 2. de Republ. c. fin.

CCCLXIX. Vielweniger kan sich der Räuber damit behelffen wenn er vor-

Ausserhalb Sachsen aber wird ihnen nur allein das Schwerd zuerkandt.

Idem Carpzov. d. q. 90. n. 21. cum ibi alleg. DD.

Es wäre denn Sache daß wenn sich der jenige den sie angefallen und beraubet / gewehret sie aber denselben entweder gar getödtet/ oder doch schwerlich verwundet des Gemüths und Vorsatz solchen zu caputiren auff welchen Fall sie ebenmäßig gerädert werden es wolte denn der Judex den gelindern Weg gehen/ und es bey der Hinrichtung mit den Schwerd bewenden lassen.

Nic. Reusner. lib. 2. decis. 21.

CCCLXVII. Alle und jede nun so bey der Beraubung gewesen/ darzu geholffen und mit Hand angeleget/ werden mit den Schwerd gerichtet/ und wie obgedacht / hernach ihre Cörper auffs Rad männiglichen zum Abscheu geleget/ und zwar sonderlich an den Heerstrassen.

Carpzov. d. qvaest. 90. n. 34. & seq.

Wird auch hierin keine Person angesehen/ es mag ein Edelmann/ Bürger/ Bauer oder ander gemeiner Kerl seyn.

P. H. O. art. 126. Landrecht. lib. 2. art. 13. Carpzov. cit. q. n. 30. 40. & 41.

Massen denn auch der Schöppen Stuel zu Jena anno 1672. W. de H. so sich vor einen Baron aus den Lütticher Land ausgab/ aber bey der Beraub- und Ermordung Rittmeister Münchens auff den Böhmer Wald gewesen/ demselben in Zügel gefallen die Hand gehalten und geruffen/ gieb eine Reuter Zehrung her. Auch hernach von den Raub sein Antheil bekommen hatte/ das Schwerd und Legung feines Cörpers auffs Rad zu erkandt/ welches auch also vollstrecket ward.

CCCLXVIII. Es hindert auch nicht ob viel oder wenig geraubet und abgenommen worden/ sondern es bleibet einen Weg wie den andern bey obiger Straffe: denn man reflectiret hierin nicht sowohl auff das/ was geraubet/ sondern auff die Sicherheit der Strassen.

Matth. Stephani add. art. 126. Const. crim. Caroli V. Carpzov. cit. q. 90. n. 43. & seqq.

Welches auch in Franckreich und in den Mäylandischen Stat also gehalten wird / daß der so einen nur das allergeringste auff der Heerstrassen abnim̃t / das Leben lassen muß.

Bodin. lib. 2. de Republ. c. fin.

CCCLXIX. Vielweniger kan sich der Räuber damit behelffen wenn er vor-

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        <p>Ausserhalb Sachsen aber wird ihnen nur allein das Schwerd zuerkandt.</p>
        <p>Idem Carpzov. d. q. 90. n. 21. cum ibi alleg. DD.</p>
        <p>Es wäre denn Sache daß wenn sich der jenige den sie angefallen und beraubet /                      gewehret sie aber denselben entweder gar getödtet/ oder doch schwerlich                      verwundet des Gemüths und Vorsatz solchen zu caputiren auff welchen Fall sie                      ebenmäßig gerädert werden es wolte denn der Judex den gelindern Weg gehen/ und                      es bey der Hinrichtung mit den Schwerd bewenden lassen.</p>
        <p>Nic. Reusner. lib. 2. decis. 21.</p>
        <p>CCCLXVII. Alle und jede nun so bey der Beraubung gewesen/ darzu geholffen und                      mit Hand angeleget/ werden mit den Schwerd gerichtet/ und wie obgedacht /                      hernach ihre Cörper auffs Rad männiglichen zum Abscheu geleget/ und zwar                      sonderlich an den Heerstrassen.</p>
        <p>Carpzov. d. qvaest. 90. n. 34. &amp; seq.</p>
        <p>Wird auch hierin keine Person angesehen/ es mag ein Edelmann/ Bürger/ Bauer                      oder ander gemeiner Kerl seyn.</p>
        <l>P. H. O. art. 126. Landrecht. lib. 2. art. 13.</l>
        <l>Carpzov. cit. q. n. 30. 40. &amp; 41.</l>
        <p>Massen denn auch der Schöppen Stuel zu Jena anno 1672. W. de H. so sich vor einen                      Baron aus den Lütticher Land ausgab/ aber bey der Beraub- und Ermordung                      Rittmeister Münchens auff den Böhmer Wald gewesen/ demselben in Zügel gefallen                      die Hand gehalten und geruffen/ gieb eine Reuter Zehrung her. Auch hernach von                      den Raub sein Antheil bekommen hatte/ das Schwerd und Legung feines Cörpers                      auffs Rad zu erkandt/ welches auch also vollstrecket ward.</p>
        <p>CCCLXVIII. Es hindert auch nicht ob viel oder wenig geraubet und abgenommen                      worden/ sondern es bleibet einen Weg wie den andern bey obiger Straffe: denn                      man reflectiret hierin nicht sowohl auff das/ was geraubet/ sondern auff die                      Sicherheit der Strassen.</p>
        <l>Matth. Stephani add. art. 126. Const. crim. Caroli V.</l>
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        <p>Welches auch in Franckreich und in den Mäylandischen Stat also gehalten wird /                      daß der so einen nur das allergeringste auff der Heerstrassen abnim&#x0303;t /                      das Leben lassen muß.</p>
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[164/0174] Ausserhalb Sachsen aber wird ihnen nur allein das Schwerd zuerkandt. Idem Carpzov. d. q. 90. n. 21. cum ibi alleg. DD. Es wäre denn Sache daß wenn sich der jenige den sie angefallen und beraubet / gewehret sie aber denselben entweder gar getödtet/ oder doch schwerlich verwundet des Gemüths und Vorsatz solchen zu caputiren auff welchen Fall sie ebenmäßig gerädert werden es wolte denn der Judex den gelindern Weg gehen/ und es bey der Hinrichtung mit den Schwerd bewenden lassen. Nic. Reusner. lib. 2. decis. 21. CCCLXVII. Alle und jede nun so bey der Beraubung gewesen/ darzu geholffen und mit Hand angeleget/ werden mit den Schwerd gerichtet/ und wie obgedacht / hernach ihre Cörper auffs Rad männiglichen zum Abscheu geleget/ und zwar sonderlich an den Heerstrassen. Carpzov. d. qvaest. 90. n. 34. & seq. Wird auch hierin keine Person angesehen/ es mag ein Edelmann/ Bürger/ Bauer oder ander gemeiner Kerl seyn. P. H. O. art. 126. Landrecht. lib. 2. art. 13. Carpzov. cit. q. n. 30. 40. & 41. Massen denn auch der Schöppen Stuel zu Jena anno 1672. W. de H. so sich vor einen Baron aus den Lütticher Land ausgab/ aber bey der Beraub- und Ermordung Rittmeister Münchens auff den Böhmer Wald gewesen/ demselben in Zügel gefallen die Hand gehalten und geruffen/ gieb eine Reuter Zehrung her. Auch hernach von den Raub sein Antheil bekommen hatte/ das Schwerd und Legung feines Cörpers auffs Rad zu erkandt/ welches auch also vollstrecket ward. CCCLXVIII. Es hindert auch nicht ob viel oder wenig geraubet und abgenommen worden/ sondern es bleibet einen Weg wie den andern bey obiger Straffe: denn man reflectiret hierin nicht sowohl auff das/ was geraubet/ sondern auff die Sicherheit der Strassen. Matth. Stephani add. art. 126. Const. crim. Caroli V. Carpzov. cit. q. 90. n. 43. & seqq. Welches auch in Franckreich und in den Mäylandischen Stat also gehalten wird / daß der so einen nur das allergeringste auff der Heerstrassen abnim̃t / das Leben lassen muß. Bodin. lib. 2. de Republ. c. fin. CCCLXIX. Vielweniger kan sich der Räuber damit behelffen wenn er vor-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/174>, abgerufen am 23.11.2024.