Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Es hätte denn ein solch Weib nicht gewust daß sie schwanger/ und daß ihr wieder ihren Willen das Kind abgegangen/ als dann würde sie ob culpam mit einer willkührlichen Straffe/ als Gefängniß/ Landesverweisung/ oder da sie vorsetzlicher Weise verhelet daß sie schwanger/ mit Staupenschlägen beleget. Menoch. Lib. 2. de A. J. Q. cent. 4. cas. 357. n. 23. Matth. Berlich. p. 4. concl. 7. n. 25. Carpzov. d. q. 11. n. 36.CCCCXXXIX. Wenn ein Weibesbild ihr Kind/ so von ihr kömmet und noch nicht allerdings zeitig ist/ ümbbringet wird dieselbe auch nicht mit dem Sack und ersäuffen/ sondern nur mit dem Schwerd abgestrafft. Carpzov. d. l. n. 37. & seqq. us[unleserliches Material] 43. Allwo er etliche praejudicia anführet. add. Constit. Crim. Caroli V. art. 131. in verb. welches Weib ihr Kind/ das Leben und Gleidmassen empfangen hätte: & postea So aber ein Weibesbild/ als obstehet ein lebendig/ gliedmäßig Kindlein/ &c. CCCCXL. Es muß aber bey solchem Fall das todte Kind besichtiget/ und von den Wehmüttern/ so es in Augenschein nehmen/ berichtet werden/ ob das getödtete Kind zeitig und vollkommen sey oder nicht; welches an Haren/ Nägeln und andern Kennzeichen sie bald sehen und judiciren können/ Item was vor Stösse/ Schläge / Tritte/ Unterlauffung des Geblüts/ braun und blau/ ja die Wunden/ und was sonst sich dran befindet/ mit Fleiß auffgezeichnet/ und zu den Acten gebracht werden/ ehe dieselbe zum Spruch Rechtens verschicket werden/ weil dran sehr viel gelegen ist. Carpzov. d. q. 11. n. 40. 41. 42. & 43. CCCCXLI. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch wenn ein Kind gebohren wurde / so nicht alle Glieder vollkommentlich hatte/ oder schwach und krum war/ oder sonsten einen Gebrechen an sich hatte/ trug man es vor die Obrigkeit/ die es besichtigte/ und wenn es vor untüchtig zum aufferziehen/ oder daß wenn es schon groß würde/ weder sich noch andern Leuten was nütze wäre/ befunden und erkandt wurde/ warff man es in Apothetas, welches ein Orth war mit tieffen Wasser Strudeln und Würbeln angefüllet. teste Plutarcho in Lycurgo f. m. 49. Es hätte denn ein solch Weib nicht gewust daß sie schwanger/ und daß ihr wieder ihren Willen das Kind abgegangen/ als dann würde sie ob culpam mit einer willkührlichen Straffe/ als Gefängniß/ Landesverweisung/ oder da sie vorsetzlicher Weise verhelet daß sie schwanger/ mit Staupenschlägen beleget. Menoch. Lib. 2. de A. J. Q. cent. 4. cas. 357. n. 23. Matth. Berlich. p. 4. concl. 7. n. 25. Carpzov. d. q. 11. n. 36.CCCCXXXIX. Wenn ein Weibesbild ihr Kind/ so von ihr kömmet und noch nicht allerdings zeitig ist/ ümbbringet wird dieselbe auch nicht mit dem Sack und ersäuffen/ sondern nur mit dem Schwerd abgestrafft. Carpzov. d. l. n. 37. & seqq. us[unleserliches Material] 43. Allwo er etliche praejudicia anführet. add. Constit. Crim. Caroli V. art. 131. in verb. welches Weib ihr Kind/ das Leben und Gleidmassen empfangen hätte: & postea So aber ein Weibesbild/ als obstehet ein lebendig/ gliedmäßig Kindlein/ &c. CCCCXL. Es muß aber bey solchem Fall das todte Kind besichtiget/ und von den Wehmüttern/ so es in Augenschein nehmen/ berichtet werden/ ob das getödtete Kind zeitig und vollkommen sey oder nicht; welches an Haren/ Nägeln und andern Kennzeichen sie bald sehen und judiciren können/ Item was vor Stösse/ Schläge / Tritte/ Unterlauffung des Geblüts/ braun und blau/ ja die Wunden/ und was sonst sich dran befindet/ mit Fleiß auffgezeichnet/ und zu den Acten gebracht werden/ ehe dieselbe zum Spruch Rechtens verschicket werden/ weil dran sehr viel gelegen ist. Carpzov. d. q. 11. n. 40. 41. 42. & 43. CCCCXLI. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch wenn ein Kind gebohren wurde / so nicht alle Glieder vollkommentlich hatte/ oder schwach und krum war/ oder sonsten einen Gebrechen an sich hatte/ trug man es vor die Obrigkeit/ die es besichtigte/ und wenn es vor untüchtig zum aufferziehen/ oder daß wenn es schon groß würde/ weder sich noch andern Leuten was nütze wäre/ befunden und erkandt wurde/ warff man es in Apothetas, welches ein Orth war mit tieffen Wasser Strudeln und Würbeln angefüllet. teste Plutarcho in Lycurgo f. m. 49. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0196" n="186"/> <p>Es hätte denn ein solch Weib nicht gewust daß sie schwanger/ und daß ihr wieder ihren Willen das Kind abgegangen/ als dann würde sie ob culpam mit einer willkührlichen Straffe/ als Gefängniß/ Landesverweisung/ oder da sie vorsetzlicher Weise verhelet daß sie schwanger/ mit Staupenschlägen beleget.</p> <l>Menoch. Lib. 2. de A. J. Q. cent. 4. cas. 357. n. 23.</l> <l>Matth. 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Es muß aber bey solchem Fall das todte Kind besichtiget/ und von den Wehmüttern/ so es in Augenschein nehmen/ berichtet werden/ ob das getödtete Kind zeitig und vollkommen sey oder nicht; welches an Haren/ Nägeln und andern Kennzeichen sie bald sehen und judiciren können/ Item was vor Stösse/ Schläge / Tritte/ Unterlauffung des Geblüts/ braun und blau/ ja die Wunden/ und was sonst sich dran befindet/ mit Fleiß auffgezeichnet/ und zu den Acten gebracht werden/ ehe dieselbe zum Spruch Rechtens verschicket werden/ weil dran sehr viel gelegen ist.</p> <p>Carpzov. d. q. 11. n. 40. 41. 42. & 43.</p> <p>CCCCXLI. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch wenn ein Kind gebohren wurde / so nicht alle Glieder vollkommentlich hatte/ oder schwach und krum war/ oder sonsten einen Gebrechen an sich hatte/ trug man es vor die Obrigkeit/ die es besichtigte/ und wenn es vor untüchtig zum aufferziehen/ oder daß wenn es schon groß würde/ weder sich noch andern Leuten was nütze wäre/ befunden und erkandt wurde/ warff man es in Apothetas, welches ein Orth war mit tieffen Wasser Strudeln und Würbeln angefüllet. teste Plutarcho in Lycurgo f. m. 49.</p> </div> </body> </text> </TEI> [186/0196]
Es hätte denn ein solch Weib nicht gewust daß sie schwanger/ und daß ihr wieder ihren Willen das Kind abgegangen/ als dann würde sie ob culpam mit einer willkührlichen Straffe/ als Gefängniß/ Landesverweisung/ oder da sie vorsetzlicher Weise verhelet daß sie schwanger/ mit Staupenschlägen beleget.
Menoch. Lib. 2. de A. J. Q. cent. 4. cas. 357. n. 23. Matth. Berlich. p. 4. concl. 7. n. 25. Carpzov. d. q. 11. n. 36. CCCCXXXIX. Wenn ein Weibesbild ihr Kind/ so von ihr kömmet und noch nicht allerdings zeitig ist/ ümbbringet wird dieselbe auch nicht mit dem Sack und ersäuffen/ sondern nur mit dem Schwerd abgestrafft.
Carpzov. d. l. n. 37. & seqq. us_ 43.
Allwo er etliche praejudicia anführet.
add.
Constit. Crim. Caroli V. art. 131. in verb. welches Weib ihr Kind/ das Leben und Gleidmassen empfangen hätte: & postea So aber ein Weibesbild/ als obstehet ein lebendig/ gliedmäßig Kindlein/ &c.
CCCCXL. Es muß aber bey solchem Fall das todte Kind besichtiget/ und von den Wehmüttern/ so es in Augenschein nehmen/ berichtet werden/ ob das getödtete Kind zeitig und vollkommen sey oder nicht; welches an Haren/ Nägeln und andern Kennzeichen sie bald sehen und judiciren können/ Item was vor Stösse/ Schläge / Tritte/ Unterlauffung des Geblüts/ braun und blau/ ja die Wunden/ und was sonst sich dran befindet/ mit Fleiß auffgezeichnet/ und zu den Acten gebracht werden/ ehe dieselbe zum Spruch Rechtens verschicket werden/ weil dran sehr viel gelegen ist.
Carpzov. d. q. 11. n. 40. 41. 42. & 43.
CCCCXLI. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch wenn ein Kind gebohren wurde / so nicht alle Glieder vollkommentlich hatte/ oder schwach und krum war/ oder sonsten einen Gebrechen an sich hatte/ trug man es vor die Obrigkeit/ die es besichtigte/ und wenn es vor untüchtig zum aufferziehen/ oder daß wenn es schon groß würde/ weder sich noch andern Leuten was nütze wäre/ befunden und erkandt wurde/ warff man es in Apothetas, welches ein Orth war mit tieffen Wasser Strudeln und Würbeln angefüllet. teste Plutarcho in Lycurgo f. m. 49.
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