Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Geschahe es aber auff einem Dorff/ und der Thäter war persona vilis, der Schaden auch gering/ wurde er deportiret. Bart. in L. 1. ff. de offic. praefect. vigil. n. 5. vers. si autem. War aber der Schade groß/ kostete es ihm den Kopff. Damhoud. pract. crim. c. 103. n. 5. vers. si vero in casu. Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 7. vers. qvi vero extra oppidum.CCCCLV. Allein Käyser Carolus V. hat in der P. H. O. art. 125. ihnen die Straffe gescherffet/ und verordnet daß die boß hafftige überwundene Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden sollen. add. Constit. Elect. Sax. 17. part. 4. Wovon drunten in dem Capitel vom verbrennen mit mehrern gehandelt wird. CCCCLVI. Mit dem Schwerd werden ferner und zum vierdzehenden abgestrafft die bey einem Kirchenraub auff der Hut und Wache gestanden/ und hernach die aus der Kirchen entwendete Sachen helffen verkauffen und verpartieren/ oder hernach wohl gar was davon participiret. Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 89. num. 54. 55. & 56. CCCCLVIII. Eben diese Straffe haben Funffzehendens auch die PLAGIARII oder die so einen freyen Menschen dolose und fürsetzlicher Weise stehlen/ und verhandeln oder verhelen/ zu gewarten. L. fin. C. ad Leg. Fab. de plag. Carpzov. p. 2. pract. crim. qvaest. 83. n. 89.Item die ihnen darzu Hülffe und Vorschub gethan. Joan. Cöppen. lib. 2. obs. 135. n. 5. Mit welchen auch das Göttliche Recht Devter. 24. vers. 7. überein kömmet/ ibi: Wenn jemand funden wird/ der aus seinen Brüdern eine Seele stiehlet aus den Kindern Israel/ und versetzet/ oder verkaufft sie/ solcher Dieb soll sterben / daß du das Döse von dir thust. sc. add. Exod. c. 22. V. 16. 1. Tim. 1. Jus Canon. c. 1. de furtis. Item das Sächsische Recht. Petr. Heigius part. 2. q. 32. n. 12. & 3. CCCCLIIX. Welches auch confirmiret wird durch das notable Exempel an Jost von Kaufungen und seinen Helffern/ welcher Anno 1555. Chur-Fürst Fride- Geschahe es aber auff einem Dorff/ und der Thäter war persona vilis, der Schaden auch gering/ wurde er deportiret. Bart. in L. 1. ff. de offic. praefect. vigil. n. 5. vers. si autem. War aber der Schade groß/ kostete es ihm den Kopff. Damhoud. pract. crim. c. 103. n. 5. vers. si verò in casu. Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 7. vers. qvi verò extra oppidum.CCCCLV. Allein Käyser Carolus V. hat in der P. H. O. art. 125. ihnen die Straffe gescherffet/ und verordnet daß die boß hafftige überwundene Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden sollen. add. Constit. Elect. Sax. 17. part. 4. Wovon drunten in dem Capitel vom verbrennen mit mehrern gehandelt wird. CCCCLVI. Mit dem Schwerd werden ferner und zum vierdzehenden abgestrafft die bey einem Kirchenraub auff der Hut und Wache gestanden/ und hernach die aus der Kirchen entwendete Sachen helffen verkauffen und verpartieren/ oder hernach wohl gar was davon participiret. Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 89. num. 54. 55. & 56. CCCCLVIII. Eben diese Straffe haben Funffzehendens auch die PLAGIARII oder die so einen freyen Menschen dolosè und fürsetzlicher Weise stehlen/ und verhandeln oder verhelen/ zu gewarten. L. fin. C. ad Leg. Fab. de plag. Carpzov. p. 2. pract. crim. qvaest. 83. n. 89.Item die ihnen darzu Hülffe und Vorschub gethan. Joan. Cöppen. lib. 2. obs. 135. n. 5. Mit welchen auch das Göttliche Recht Devter. 24. vers. 7. überein kömmet/ ibi: Wenn jemand funden wird/ der aus seinen Brüdern eine Seele stiehlet aus den Kindern Israel/ und versetzet/ oder verkaufft sie/ solcher Dieb soll sterben / daß du das Döse von dir thust. sc. add. Exod. c. 22. V. 16. 1. Tim. 1. Jus Canon. c. 1. de furtis. Item das Sächsische Recht. Petr. Heigius part. 2. q. 32. n. 12. & 3. CCCCLIIX. Welches auch confirmiret wird durch das notable Exempel an Jost von Kaufungen und seinen Helffern/ welcher Anno 1555. Chur-Fürst Fride- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0201" n="191"/> <p>Geschahe es aber auff einem Dorff/ und der Thäter war persona vilis, der Schaden auch gering/ wurde er deportiret.</p> <p>Bart. in L. 1. ff. de offic. praefect. vigil. n. 5. vers. si autem.</p> <p>War aber der Schade groß/ kostete es ihm den Kopff.</p> <l>Damhoud. pract. crim. c. 103. n. 5. vers. si verò in casu.</l> <l>Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 7. vers. qvi verò extra oppidum.</l> <p>CCCCLV. Allein Käyser Carolus V. hat in der P. H. O. art. 125. ihnen die Straffe gescherffet/ und verordnet daß die boß hafftige überwundene Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden sollen.</p> <p>add.</p> <p>Constit. Elect. Sax. 17. part. 4.</p> <p>Wovon drunten in dem Capitel vom verbrennen mit mehrern gehandelt wird.</p> <p>CCCCLVI. Mit dem Schwerd werden ferner und zum vierdzehenden abgestrafft die bey einem Kirchenraub auff der Hut und Wache gestanden/ und hernach die aus der Kirchen entwendete Sachen helffen verkauffen und verpartieren/ oder hernach wohl gar was davon participiret.</p> <p>Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 89. num. 54. 55. & 56.</p> <p>CCCCLVIII. Eben diese Straffe haben Funffzehendens auch die PLAGIARII oder die so einen freyen Menschen dolosè und fürsetzlicher Weise stehlen/ und verhandeln oder verhelen/ zu gewarten.</p> <l>L. fin. C. ad Leg. Fab. de plag.</l> <l>Carpzov. p. 2. pract. crim. qvaest. 83. n. 89.</l> <p>Item die ihnen darzu Hülffe und Vorschub gethan.</p> <p>Joan. Cöppen. lib. 2. obs. 135. n. 5.</p> <p>Mit welchen auch das Göttliche Recht Devter. 24. vers. 7. überein kömmet/ ibi: Wenn jemand funden wird/ der aus seinen Brüdern eine Seele stiehlet aus den Kindern Israel/ und versetzet/ oder verkaufft sie/ solcher Dieb soll sterben / daß du das Döse von dir thust. sc. add. Exod. c. 22. V. 16. 1. Tim. 1. Jus Canon. c. 1. de furtis. Item das Sächsische Recht.</p> <p>Petr. Heigius part. 2. q. 32. n. 12. & 3.</p> <p>CCCCLIIX. Welches auch confirmiret wird durch das notable Exempel an Jost von Kaufungen und seinen Helffern/ welcher Anno 1555. Chur-Fürst Fride- </p> </div> </body> </text> </TEI> [191/0201]
Geschahe es aber auff einem Dorff/ und der Thäter war persona vilis, der Schaden auch gering/ wurde er deportiret.
Bart. in L. 1. ff. de offic. praefect. vigil. n. 5. vers. si autem.
War aber der Schade groß/ kostete es ihm den Kopff.
Damhoud. pract. crim. c. 103. n. 5. vers. si verò in casu. Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 7. vers. qvi verò extra oppidum. CCCCLV. Allein Käyser Carolus V. hat in der P. H. O. art. 125. ihnen die Straffe gescherffet/ und verordnet daß die boß hafftige überwundene Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden sollen.
add.
Constit. Elect. Sax. 17. part. 4.
Wovon drunten in dem Capitel vom verbrennen mit mehrern gehandelt wird.
CCCCLVI. Mit dem Schwerd werden ferner und zum vierdzehenden abgestrafft die bey einem Kirchenraub auff der Hut und Wache gestanden/ und hernach die aus der Kirchen entwendete Sachen helffen verkauffen und verpartieren/ oder hernach wohl gar was davon participiret.
Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 89. num. 54. 55. & 56.
CCCCLVIII. Eben diese Straffe haben Funffzehendens auch die PLAGIARII oder die so einen freyen Menschen dolosè und fürsetzlicher Weise stehlen/ und verhandeln oder verhelen/ zu gewarten.
L. fin. C. ad Leg. Fab. de plag. Carpzov. p. 2. pract. crim. qvaest. 83. n. 89. Item die ihnen darzu Hülffe und Vorschub gethan.
Joan. Cöppen. lib. 2. obs. 135. n. 5.
Mit welchen auch das Göttliche Recht Devter. 24. vers. 7. überein kömmet/ ibi: Wenn jemand funden wird/ der aus seinen Brüdern eine Seele stiehlet aus den Kindern Israel/ und versetzet/ oder verkaufft sie/ solcher Dieb soll sterben / daß du das Döse von dir thust. sc. add. Exod. c. 22. V. 16. 1. Tim. 1. Jus Canon. c. 1. de furtis. Item das Sächsische Recht.
Petr. Heigius part. 2. q. 32. n. 12. & 3.
CCCCLIIX. Welches auch confirmiret wird durch das notable Exempel an Jost von Kaufungen und seinen Helffern/ welcher Anno 1555. Chur-Fürst Fride-
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