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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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D. Joh. Agricola in der Auslegung gemeiner Teutscher Sprichwörter/ part. 2. proverb. 318.

Item henge weg ehe das Holtz vergehet!

Idem. prov. 317.

Zumahl da mancher fauler Chelm lieber hangen als arbeiten will.

Vent. de Valent. parthen. litig. lib. 2. c. 12. n. 28.

Und thut die Obrigkeit wohl daß sie solche abscheuliche Exempel statuiret. und scharf hinter die Diebe her kehret/ damit jederman des Nachtes sicher schlafen / und das Seinige vor solchen Galgen-Vögeln ungekrenckt behalten könne.

LXXI. Es wird aber in diesen Fall ein Ungarischer Gülden des besten Goldes vor einen Ducaten oder 2. Thlr. gerechnet.

Carpzov. d. qvaest. 78. n. 25. 26. & 29. & qvaest. 80. n. 23. Joh. Volck. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 6. pag. 119. n. 16.

Und es damit in praxi sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen alsogehalten / nemlich ein Dieb welcher mehr als zehen Thaler werth (welches durch das Wort Uber angedeutet wird) gestohlen/ wird gehenckt. Sind es aber gerade ein zehen Thaler/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Ist es aber 6. 7. 8. oder 9. Thaler werth hat er eben diese Strafe zu gewarten. Sind es gerade in 5. Thir. wird er verwiesen. Die geringere Diebereyen aber werden mit Gefängniß oder Geld abgestrafft.

Const. Elect. Saxon. 32. §. ferner part. 4.

LXXII. Die Juristen Facultät und der Schöppenstuhl zu Jehna erkennen in den Sächsischen Provincien und Landen/ so dahin gewiesen sind/ die Straffe des Stranges eher nicht/ es sey denn gnungsam dargethan und beygebracht daß der Diebstahl zwantzig Thaler mache/ ist es weniger sprechen sie nach Befindung entweder den Staupenfchlag/ die Landes-Verweisung oder auch wohl nur Gefängniß-Straffe.

Dn. Struve Syntagm. Jur. Civil. exerc. 48. th. 22. pag. 892. Joh. Volckm. Bechmann in Comment. Pandect. tom. 2. part. 2. Exot. Exercit. 6. pag. 139. obs. pract. n. 19.

LXXIII. Welches auch von unterschiedlich begangenen Diebereyen zu verstehen / wenn dieselbe zusammen gerechnet/ im Churfürstenthum Sachsen und darzu gehörigen Landen nicht über fünf Soliden, oder in den andern Sächsischen Fürstenthümern nicht 20. Thlr. betragen.

Bechmann. ibid. n. 25.

D. Joh. Agricola in der Auslegung gemeiner Teutscher Sprichwörter/ part. 2. proverb. 318.

Item henge weg ehe das Holtz vergehet!

Idem. prov. 317.

Zumahl da mancher fauler Chelm lieber hangen als arbeiten will.

Vent. de Valent. parthen. litig. lib. 2. c. 12. n. 28.

Und thut die Obrigkeit wohl daß sie solche abscheuliche Exempel statuiret. und scharf hinter die Diebe her kehret/ damit jederman des Nachtes sicher schlafen / und das Seinige vor solchen Galgen-Vögeln ungekrenckt behalten könne.

LXXI. Es wird aber in diesen Fall ein Ungarischer Gülden des besten Goldes vor einen Ducaten oder 2. Thlr. gerechnet.

Carpzov. d. qvaest. 78. n. 25. 26. & 29. & qvaest. 80. n. 23. Joh. Volck. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 6. pag. 119. n. 16.

Und es damit in praxi sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen alsogehalten / nemlich ein Dieb welcher mehr als zehen Thaler werth (welches durch das Wort Uber angedeutet wird) gestohlen/ wird gehenckt. Sind es aber gerade ein zehen Thaler/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Ist es aber 6. 7. 8. oder 9. Thaler werth hat er eben diese Strafe zu gewarten. Sind es gerade in 5. Thir. wird er verwiesen. Die geringere Diebereyen aber werden mit Gefängniß oder Geld abgestrafft.

Const. Elect. Saxon. 32. §. ferner part. 4.

LXXII. Die Juristen Facultät und der Schöppenstuhl zu Jehna erkennen in den Sächsischen Provincien und Landen/ so dahin gewiesen sind/ die Straffe des Stranges eher nicht/ es sey denn gnungsam dargethan und beygebracht daß der Diebstahl zwantzig Thaler mache/ ist es weniger sprechen sie nach Befindung entweder den Staupenfchlag/ die Landes-Verweisung oder auch wohl nur Gefängniß-Straffe.

Dn. Struve Syntagm. Jur. Civil. exerc. 48. th. 22. pag. 892. Joh. Volckm. Bechmann in Comment. Pandect. tom. 2. part. 2. Exot. Exercit. 6. pag. 139. obs. pract. n. 19.

LXXIII. Welches auch von unterschiedlich begangenen Diebereyen zu verstehen / wenn dieselbe zusammen gerechnet/ im Churfürstenthum Sachsen und darzu gehörigen Landen nicht über fünf Soliden, oder in den andern Sächsischen Fürstenthümern nicht 20. Thlr. betragen.

Bechmann. ibid. n. 25.

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        <p>D. Joh. Agricola in der Auslegung gemeiner Teutscher Sprichwörter/ part. 2.                      proverb. 318.</p>
        <p>Item henge weg ehe das Holtz vergehet!</p>
        <p>Idem. prov. 317.</p>
        <p>Zumahl da mancher fauler Chelm lieber hangen als arbeiten will.</p>
        <p>Vent. de Valent. parthen. litig. lib. 2. c. 12. n. 28.</p>
        <p>Und thut die Obrigkeit wohl daß sie solche abscheuliche Exempel statuiret. und                      scharf hinter die Diebe her kehret/ damit jederman des Nachtes sicher schlafen                     / und das Seinige vor solchen Galgen-Vögeln ungekrenckt behalten könne.</p>
        <p>LXXI. Es wird aber in diesen Fall ein Ungarischer Gülden des besten Goldes vor                      einen Ducaten oder 2. Thlr. gerechnet.</p>
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        <p>Und es damit in praxi sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen alsogehalten /                      nemlich ein Dieb welcher mehr als zehen Thaler werth (welches durch das Wort                      Uber angedeutet wird) gestohlen/ wird gehenckt. Sind es aber gerade ein zehen                      Thaler/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Ist es aber 6.                      7. 8. oder 9. Thaler werth hat er eben diese Strafe zu gewarten. Sind es gerade                      in 5. Thir. wird er verwiesen. Die geringere Diebereyen aber werden mit                      Gefängniß oder Geld abgestrafft.</p>
        <p>Const. Elect. Saxon. 32. §. ferner part. 4.</p>
        <p>LXXII. Die Juristen Facultät und der Schöppenstuhl zu Jehna erkennen in den Sächsischen Provincien und Landen/ so dahin gewiesen sind/ die Straffe des Stranges eher nicht/ es sey denn gnungsam dargethan und beygebracht daß der Diebstahl zwantzig Thaler mache/ ist es weniger sprechen sie nach Befindung entweder den Staupenfchlag/ die Landes-Verweisung oder auch wohl nur Gefängniß-Straffe.</p>
        <l>Dn. Struve Syntagm. Jur. Civil. exerc. 48. th. 22. pag. 892.</l>
        <l>Joh. Volckm. Bechmann in Comment. Pandect. tom. 2. part. 2. Exot. Exercit. 6.                      pag. 139. obs. pract. n. 19.</l>
        <p>LXXIII. Welches auch von unterschiedlich begangenen Diebereyen zu verstehen /                      wenn dieselbe zusammen gerechnet/ im Churfürstenthum Sachsen und darzu                      gehörigen Landen nicht über fünf Soliden, oder in den andern Sächsischen                      Fürstenthümern nicht 20. Thlr. betragen.</p>
        <p>Bechmann. ibid. n. 25.</p>
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[219/0229] D. Joh. Agricola in der Auslegung gemeiner Teutscher Sprichwörter/ part. 2. proverb. 318. Item henge weg ehe das Holtz vergehet! Idem. prov. 317. Zumahl da mancher fauler Chelm lieber hangen als arbeiten will. Vent. de Valent. parthen. litig. lib. 2. c. 12. n. 28. Und thut die Obrigkeit wohl daß sie solche abscheuliche Exempel statuiret. und scharf hinter die Diebe her kehret/ damit jederman des Nachtes sicher schlafen / und das Seinige vor solchen Galgen-Vögeln ungekrenckt behalten könne. LXXI. Es wird aber in diesen Fall ein Ungarischer Gülden des besten Goldes vor einen Ducaten oder 2. Thlr. gerechnet. Carpzov. d. qvaest. 78. n. 25. 26. & 29. & qvaest. 80. n. 23. Joh. Volck. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 6. pag. 119. n. 16. Und es damit in praxi sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen alsogehalten / nemlich ein Dieb welcher mehr als zehen Thaler werth (welches durch das Wort Uber angedeutet wird) gestohlen/ wird gehenckt. Sind es aber gerade ein zehen Thaler/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Ist es aber 6. 7. 8. oder 9. Thaler werth hat er eben diese Strafe zu gewarten. Sind es gerade in 5. Thir. wird er verwiesen. Die geringere Diebereyen aber werden mit Gefängniß oder Geld abgestrafft. Const. Elect. Saxon. 32. §. ferner part. 4. LXXII. Die Juristen Facultät und der Schöppenstuhl zu Jehna erkennen in den Sächsischen Provincien und Landen/ so dahin gewiesen sind/ die Straffe des Stranges eher nicht/ es sey denn gnungsam dargethan und beygebracht daß der Diebstahl zwantzig Thaler mache/ ist es weniger sprechen sie nach Befindung entweder den Staupenfchlag/ die Landes-Verweisung oder auch wohl nur Gefängniß-Straffe. Dn. Struve Syntagm. Jur. Civil. exerc. 48. th. 22. pag. 892. Joh. Volckm. Bechmann in Comment. Pandect. tom. 2. part. 2. Exot. Exercit. 6. pag. 139. obs. pract. n. 19. LXXIII. Welches auch von unterschiedlich begangenen Diebereyen zu verstehen / wenn dieselbe zusammen gerechnet/ im Churfürstenthum Sachsen und darzu gehörigen Landen nicht über fünf Soliden, oder in den andern Sächsischen Fürstenthümern nicht 20. Thlr. betragen. Bechmann. ibid. n. 25.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/229>, abgerufen am 21.11.2024.