Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CXLV. Wenn der Hüter der Gärten und Weinberge selber ein Dieb wird/ hat er harte Bestrafung/ zumahl wenn er einen End der Hut und Aufsicht halber geschworen / zugewarten. Justin. in LL. Rusticis tit. 4. lib. 3. de his ita statuit: SI POMARIORUM CUSTOS IN LOCO CUI CUSTODIENDO PRAEPOSITUS EST FURTUM FECISSE CONVICTUS FUERIT, PRIVATUS MERCEDE, GARVES SUSTINETO PLAGAS. CXLVI. Pisistratus und nach dessen Exempel Cimon bey den Atheniensern haben keine Hüter über ihre Gärten bestellet/ sondern dieselbe jedermann preiß gegeben. Theopompus lib. 10. & 21. Philipp. Athen. lib. 12. dipnos. c. 15. CXLVII. Die/ so verborthener Weise sich unterfangen/ in der Chur-Fürstl. Sächs. Widbanen/ Wäldern/ Gehöltzen/ Feldern/ Wassern/ Teichen und Weinbergen / Feldhüner/ Gänse/ Trappen/ Auerhanen/ Reiher/ Kraniche/ Endten und Hasen zu fangen und zu schiessen/ müssen vor jedes Stück 20. fl. zur Strafe erlegen. constit. Elect. in Ordin. provinc. de Anno 1555. tit. von jagen/ schiessen und hegen in der Wildbahn. §. hierüber auch. CXLVIII. Wenn aber einer von Adel dem andern diesfals Eintrag thut/ mußer 100. Gülden Strafe geben/ so halb in die Churfl. Cammer/ die andere helffte aber dem/ so den Schaden erlitten/ abgestattet wird. Dict a Constit. Elect. §. so wollen wie. Zuweilen kömmt es wohl auf hundert Scheffel Hafer. Carpzov. d. q. 84. n. 76. infin. Anderswo müssen die Haasen-Diebe 100. Thlr. auch wohl hundert Gold gülden zur Strafe erlegen. CXLIX. Die jenige welche aus Teichen/ Weihern/ Beheltern und andern beschlossenen Wassern Fische stehlen/ werden wie andere Diebe/ nach Gelegenheit des Diebstahls/ mit dem Strange/ Staupenschiag und ewiger Landes-Verweisung/ oder sonsten wie es auf die Diebe geordnet/ gestraffet. Const. Elect. Saxon. 8. inten Const. non editas §. fin. in verb. so viel aber die Teiche und Helder &c. Carpzov. q. 84. n. 77. & seqq. usqve 80.CL. Wenn aber einer in einem fliessenden ungefangenen Wasser Fische fänget/ das einen andern zustehet/ ist Inhalts der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. die poena arbitraria. CXLV. Wenn der Hüter der Gärten und Weinberge selber ein Dieb wird/ hat er harte Bestrafung/ zumahl wenn er einen End der Hut und Aufsicht halber geschworen / zugewarten. Justin. in LL. Rusticis tit. 4. lib. 3. de his ita statuit: SI POMARIORUM CUSTOS IN LOCO CUI CUSTODIENDO PRAEPOSITUS EST FURTUM FECISSE CONVICTUS FUERIT, PRIVATUS MERCEDE, GARVES SUSTINETO PLAGAS. CXLVI. Pisistratus und nach dessen Exempel Cimon bey den Atheniensern haben keine Hüter über ihre Gärten bestellet/ sondern dieselbe jedermann preiß gegeben. Theopompus lib. 10. & 21. Philipp. Athen. lib. 12. dipnos. c. 15. CXLVII. Die/ so verborthener Weise sich unterfangen/ in der Chur-Fürstl. Sächs. Widbanen/ Wäldern/ Gehöltzen/ Feldern/ Wassern/ Teichen und Weinbergen / Feldhüner/ Gänse/ Trappen/ Auerhanen/ Reiher/ Kraniche/ Endten und Hasen zu fangen und zu schiessen/ müssen vor jedes Stück 20. fl. zur Strafe erlegen. constit. Elect. in Ordin. provinc. de Anno 1555. tit. von jagen/ schiessen und hegen in der Wildbahn. §. hierüber auch. CXLVIII. Wenn aber einer von Adel dem andern diesfals Eintrag thut/ mußer 100. Gülden Strafe geben/ so halb in die Churfl. Cammer/ die andere helffte aber dem/ so den Schaden erlitten/ abgestattet wird. Dict a Constit. Elect. §. so wollen wie. Zuweilen kömmt es wohl auf hundert Scheffel Hafer. Carpzov. d. q. 84. n. 76. infin. Anderswo müssen die Haasen-Diebe 100. Thlr. auch wohl hundert Gold gülden zur Strafe erlegen. CXLIX. Die jenige welche aus Teichen/ Weihern/ Beheltern und andern beschlossenen Wassern Fische stehlen/ werden wie andere Diebe/ nach Gelegenheit des Diebstahls/ mit dem Strange/ Staupenschiag und ewiger Landes-Verweisung/ oder sonsten wie es auf die Diebe geordnet/ gestraffet. Const. Elect. Saxon. 8. inten Const. non editas §. fin. in verb. so viel aber die Teiche und Helder &c. Carpzov. q. 84. n. 77. & seqq. usqve 80.CL. Wenn aber einer in einem fliessenden ungefangenen Wasser Fische fänget/ das einen andern zustehet/ ist Inhalts der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. die poena arbitraria. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0248" n="238"/> <p>CXLV. Wenn der Hüter der Gärten und Weinberge selber ein Dieb wird/ hat er harte Bestrafung/ zumahl wenn er einen End der Hut und Aufsicht halber geschworen / zugewarten.</p> <p>Justin. in LL. Rusticis tit. 4. lib. 3. de his ita statuit: SI POMARIORUM CUSTOS IN LOCO CUI CUSTODIENDO PRAEPOSITUS EST FURTUM FECISSE CONVICTUS FUERIT, PRIVATUS MERCEDE, GARVES SUSTINETO PLAGAS.</p> <p>CXLVI. Pisistratus und nach dessen Exempel Cimon bey den Atheniensern haben keine Hüter über ihre Gärten bestellet/ sondern dieselbe jedermann preiß gegeben.</p> <p>Theopompus lib. 10. & 21. Philipp. Athen. lib. 12. dipnos. c. 15.</p> <p>CXLVII. Die/ so verborthener Weise sich unterfangen/ in der Chur-Fürstl. Sächs. Widbanen/ Wäldern/ Gehöltzen/ Feldern/ Wassern/ Teichen und Weinbergen / Feldhüner/ Gänse/ Trappen/ Auerhanen/ Reiher/ Kraniche/ Endten und Hasen zu fangen und zu schiessen/ müssen vor jedes Stück 20. fl. zur Strafe erlegen.</p> <p>constit. Elect. in Ordin. provinc. de Anno 1555. tit. von jagen/ schiessen und hegen in der Wildbahn. §. hierüber auch.</p> <p>CXLVIII. Wenn aber einer von Adel dem andern diesfals Eintrag thut/ mußer 100. Gülden Strafe geben/ so halb in die Churfl. Cammer/ die andere helffte aber dem/ so den Schaden erlitten/ abgestattet wird.</p> <p>Dict a Constit. Elect. §. so wollen wie.</p> <p>Zuweilen kömmt es wohl auf hundert Scheffel Hafer.</p> <p>Carpzov. d. q. 84. n. 76. infin.</p> <p>Anderswo müssen die Haasen-Diebe 100. Thlr. auch wohl hundert Gold gülden zur Strafe erlegen.</p> <p>CXLIX. Die jenige welche aus Teichen/ Weihern/ Beheltern und andern beschlossenen Wassern Fische stehlen/ werden wie andere Diebe/ nach Gelegenheit des Diebstahls/ mit dem Strange/ Staupenschiag und ewiger Landes-Verweisung/ oder sonsten wie es auf die Diebe geordnet/ gestraffet.</p> <l>Const. Elect. Saxon. 8. inten Const. non editas §. fin. in verb. so viel aber die Teiche und Helder &c.</l> <l>Carpzov. q. 84. n. 77. & seqq. usqve 80.</l> <p>CL. 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CXLV. Wenn der Hüter der Gärten und Weinberge selber ein Dieb wird/ hat er harte Bestrafung/ zumahl wenn er einen End der Hut und Aufsicht halber geschworen / zugewarten.
Justin. in LL. Rusticis tit. 4. lib. 3. de his ita statuit: SI POMARIORUM CUSTOS IN LOCO CUI CUSTODIENDO PRAEPOSITUS EST FURTUM FECISSE CONVICTUS FUERIT, PRIVATUS MERCEDE, GARVES SUSTINETO PLAGAS.
CXLVI. Pisistratus und nach dessen Exempel Cimon bey den Atheniensern haben keine Hüter über ihre Gärten bestellet/ sondern dieselbe jedermann preiß gegeben.
Theopompus lib. 10. & 21. Philipp. Athen. lib. 12. dipnos. c. 15.
CXLVII. Die/ so verborthener Weise sich unterfangen/ in der Chur-Fürstl. Sächs. Widbanen/ Wäldern/ Gehöltzen/ Feldern/ Wassern/ Teichen und Weinbergen / Feldhüner/ Gänse/ Trappen/ Auerhanen/ Reiher/ Kraniche/ Endten und Hasen zu fangen und zu schiessen/ müssen vor jedes Stück 20. fl. zur Strafe erlegen.
constit. Elect. in Ordin. provinc. de Anno 1555. tit. von jagen/ schiessen und hegen in der Wildbahn. §. hierüber auch.
CXLVIII. Wenn aber einer von Adel dem andern diesfals Eintrag thut/ mußer 100. Gülden Strafe geben/ so halb in die Churfl. Cammer/ die andere helffte aber dem/ so den Schaden erlitten/ abgestattet wird.
Dict a Constit. Elect. §. so wollen wie.
Zuweilen kömmt es wohl auf hundert Scheffel Hafer.
Carpzov. d. q. 84. n. 76. infin.
Anderswo müssen die Haasen-Diebe 100. Thlr. auch wohl hundert Gold gülden zur Strafe erlegen.
CXLIX. Die jenige welche aus Teichen/ Weihern/ Beheltern und andern beschlossenen Wassern Fische stehlen/ werden wie andere Diebe/ nach Gelegenheit des Diebstahls/ mit dem Strange/ Staupenschiag und ewiger Landes-Verweisung/ oder sonsten wie es auf die Diebe geordnet/ gestraffet.
Const. Elect. Saxon. 8. inten Const. non editas §. fin. in verb. so viel aber die Teiche und Helder &c. Carpzov. q. 84. n. 77. & seqq. usqve 80. CL. Wenn aber einer in einem fliessenden ungefangenen Wasser Fische fänget/ das einen andern zustehet/ ist Inhalts der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. die poena arbitraria.
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