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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Jovius in Elog. militar. vir. lib. 4. fol. 189.

Johannes König in Böhmen hat gleichfalls befohlen die Medicos, die seine Blindheit zu curiren nicht vermochten ins Wasser zu werffen und zu ersäuffen.

Hagecius in der Böhmischen Chronic. part. 2. fol. 409. b. in Anno 1336.

CXX. Schließlichen fält hierbey die Frage vor wenn ein Mann oder Weibesbild ersäufft wurde/ und im heraus ziehen wieder zu sich selber käme/ ob dieselbe beym Leben zu lassen? oder nochmahls ins Wasser zu werffen und vollend zu ersäuffen? Ja wenn ein solches Mensch/ wie nicht unbillig/ von der hohen Obrigkeit Gnade erlangte/ nachgehends heyrathen wolte/ ob solches zuzugeben / und was vor Coremonien darbey zu gebrauchen? Man möchte davor halten daß solches kein Casus dabilis und also die Frage vergeblich sey; allein D. Adrian Beier de Cadaveribus punitorum cap. 2. n. 83. führet deswegen eine merckwürdige Begebenheit an/ so sich nicht weit von Jehna zugetragen/ nemlich daß ein Bauers-Knecht Urban Moebis genannt zu Partsefeld seine Braut eine ledige Dirne in Holgsburg/ mit der er sich zwey Jahr vorher verlobt gehabt/ beschlaffen und geschwengert das Kind aber ihm unwissend ümgebracht/ und als es auskommen / ersäufft worden. Nach dem man sie aber wieder aus den Wasser gezogen/ und nach den Kirchhoff zugetragen/ üm sie alda zu begraben/ die Leute sie aber noch einmahl sehen wollen/ und deshalber den Sara aufgemachet/ hat man gesehen und gemercket daß sie die Arme und Füsse begont zu regen/ weshalber sie in des Gerichts-Dieners zu Rhemda Haus gebracht/ da sie bald wieder zu sich selber kommen/ aufgestanden/ gegessen und getruncken und drauf ein halb Jahr verwiesen worden. Jhre Freunde haben drauf an obgedachten Urban Möbissen gesetzet/ und den Tod geschworen/ wenn er sie nicht heyrathen würde/ bey dem endlich die alte Liebe sich wieder gefunden/ zumahl da ihn auch andere zugeredet/ doch hat er den Pfarrer umb Rath gefraget/ welcher es an den Superintendenten zu Orlamünde/ dieser es aber an das Fürstl. Consistorium zu Altenburg den 16. Decemb. 1625. berichtet/ welches an besagten Superinten denten also rescribiret:

CXXI. Unsere freundliche Dienste zu vor Ehrwürdiger und Wohlgelahrter/ besonders guter Freund.

Wir haben verlesen hören was ihr wegen Urban Möbischen/ und dessen geschwengerten Vettel ausgestandener Strafe zu unterthänigen Bericht anher fürgewendet/ und darneben der Kir-

Jovius in Elog. militar. vir. lib. 4. fol. 189.

Johannes König in Böhmen hat gleichfalls befohlen die Medicos, die seine Blindheit zu curiren nicht vermochten ins Wasser zu werffen und zu ersäuffen.

Hagecius in der Böhmischen Chronic. part. 2. fol. 409. b. in Anno 1336.

CXX. Schließlichen fält hierbey die Frage vor wenn ein Mann oder Weibesbild ersäufft wurde/ und im heraus ziehen wieder zu sich selber käme/ ob dieselbe beym Leben zu lassen? oder nochmahls ins Wasser zu werffen und vollend zu ersäuffen? Ja wenn ein solches Mensch/ wie nicht unbillig/ von der hohen Obrigkeit Gnade erlangte/ nachgehends heyrathen wolte/ ob solches zuzugeben / uñ was vor Coremonien darbey zu gebrauchen? Man möchte davor halten daß solches kein Casus dabilis und also die Frage vergeblich sey; allein D. Adrian Beier de Cadaveribus punitorum cap. 2. n. 83. führet deswegen eine merckwürdige Begebenheit an/ so sich nicht weit von Jehna zugetragen/ nemlich daß ein Bauers-Knecht Urban Moebis genannt zu Partsefeld seine Braut eine ledige Dirne in Holgsburg/ mit der er sich zwey Jahr vorher verlobt gehabt/ beschlaffen und geschwengert das Kind aber ihm unwissend ümgebracht/ und als es auskommen / ersäufft worden. Nach dem man sie aber wieder aus den Wasser gezogen/ und nach den Kirchhoff zugetragen/ üm sie alda zu begraben/ die Leute sie aber noch einmahl sehen wollen/ und deshalber den Sara aufgemachet/ hat man gesehen und gemercket daß sie die Arme und Füsse begont zu regen/ weshalber sie in des Gerichts-Dieners zu Rhemda Haus gebracht/ da sie bald wieder zu sich selber kommen/ aufgestanden/ gegessen und getruncken und drauf ein halb Jahr verwiesen worden. Jhre Freunde haben drauf an obgedachten Urban Möbissen gesetzet/ und den Tod geschworen/ wenn er sie nicht heyrathen würde/ bey dem endlich die alte Liebe sich wieder gefunden/ zumahl da ihn auch andere zugeredet/ doch hat er den Pfarrer umb Rath gefraget/ welcher es an den Superintendenten zu Orlamünde/ dieser es aber an das Fürstl. Consistorium zu Altenburg den 16. Decemb. 1625. berichtet/ welches an besagten Superinten denten also rescribiret:

CXXI. Unsere freundliche Dienste zu vor Ehrwürdiger und Wohlgelahrter/ besonders guter Freund.

Wir haben verlesen hören was ihr wegen Urban Möbischen/ und dessen geschwengerten Vettel ausgestandener Strafe zu unterthänigen Bericht anher fürgewendet/ und darneben der Kir-

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        <p>CXXI. Unsere freundliche Dienste zu vor Ehrwürdiger und Wohlgelahrter/ besonders                      guter Freund.</p>
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[300/0310] Jovius in Elog. militar. vir. lib. 4. fol. 189. Johannes König in Böhmen hat gleichfalls befohlen die Medicos, die seine Blindheit zu curiren nicht vermochten ins Wasser zu werffen und zu ersäuffen. Hagecius in der Böhmischen Chronic. part. 2. fol. 409. b. in Anno 1336. CXX. Schließlichen fält hierbey die Frage vor wenn ein Mann oder Weibesbild ersäufft wurde/ und im heraus ziehen wieder zu sich selber käme/ ob dieselbe beym Leben zu lassen? oder nochmahls ins Wasser zu werffen und vollend zu ersäuffen? Ja wenn ein solches Mensch/ wie nicht unbillig/ von der hohen Obrigkeit Gnade erlangte/ nachgehends heyrathen wolte/ ob solches zuzugeben / uñ was vor Coremonien darbey zu gebrauchen? Man möchte davor halten daß solches kein Casus dabilis und also die Frage vergeblich sey; allein D. Adrian Beier de Cadaveribus punitorum cap. 2. n. 83. führet deswegen eine merckwürdige Begebenheit an/ so sich nicht weit von Jehna zugetragen/ nemlich daß ein Bauers-Knecht Urban Moebis genannt zu Partsefeld seine Braut eine ledige Dirne in Holgsburg/ mit der er sich zwey Jahr vorher verlobt gehabt/ beschlaffen und geschwengert das Kind aber ihm unwissend ümgebracht/ und als es auskommen / ersäufft worden. Nach dem man sie aber wieder aus den Wasser gezogen/ und nach den Kirchhoff zugetragen/ üm sie alda zu begraben/ die Leute sie aber noch einmahl sehen wollen/ und deshalber den Sara aufgemachet/ hat man gesehen und gemercket daß sie die Arme und Füsse begont zu regen/ weshalber sie in des Gerichts-Dieners zu Rhemda Haus gebracht/ da sie bald wieder zu sich selber kommen/ aufgestanden/ gegessen und getruncken und drauf ein halb Jahr verwiesen worden. Jhre Freunde haben drauf an obgedachten Urban Möbissen gesetzet/ und den Tod geschworen/ wenn er sie nicht heyrathen würde/ bey dem endlich die alte Liebe sich wieder gefunden/ zumahl da ihn auch andere zugeredet/ doch hat er den Pfarrer umb Rath gefraget/ welcher es an den Superintendenten zu Orlamünde/ dieser es aber an das Fürstl. Consistorium zu Altenburg den 16. Decemb. 1625. berichtet/ welches an besagten Superinten denten also rescribiret: CXXI. Unsere freundliche Dienste zu vor Ehrwürdiger und Wohlgelahrter/ besonders guter Freund. Wir haben verlesen hören was ihr wegen Urban Möbischen/ und dessen geschwengerten Vettel ausgestandener Strafe zu unterthänigen Bericht anher fürgewendet/ und darneben der Kir-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/310>, abgerufen am 24.11.2024.