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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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IV. Welches auch in andern delictis also practiciret wird/ sonderlich bey den Mord-Brand.

Const. Elect. 17. part. 4. Carpzov. d. q. 1. q. 23. n. 43.

Allwo er folgendes praejudicium anführet: So möchte E. E. E. von wegen der begangenen und bekannte zweien Mordthaten/ mit zweien glüenden Zangengriffen gerissen/ und hernach des begangenen und bekannten Brandschadens halber/ mit dem Feuer von Leben zum Tode gestrafft werden. V. R. W

An den Schösser zu Sultza M. April. Anno 1603.

V. Pari ratione poena ignis cum repetitione forcipum candentium fuit alicui ob commissa latrocinia & Sodomiam cum vacca peractam versus Auguflus Burg dictata:

So möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Unthaten mit 3. glüenden Zange-Griffen gerissen/ und alsdann mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft / und die Kuh zugleich mit ihm verbrand werden. V. R. W. Am Schösser M. Octob. 1584.

Item in puncto infanticidii reiterati.

P. H. O. Caroli V. art. 131. in fin. Const. Elect. Sax. 3. part. 4. in verb. und wofern das Kind er Umbringen mehr denn einmahl von der verbrechenden Person geschehen: so sollen derselben so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder ümgebracht/ neben obgedachten Strafe zuerkannt werden.

VI. Die Perser haben eine gantz besondere Art die Gefangene zu binden: Sie legen ihnen vor den Hals eine höltzerne Gabel/ daran der S[unleserliches Material]ehl ungefehr eines halben Schuhes lang ist/ und die Ecken derer 2. Zacken auf beyden Seiten des Halses hinaus gehen/ hinten ist ein Qver-holtz/ welches mit beyden Enden an die 2. Spitzen stossende/ mit einen Nagel/ der unten durch das Qverholtz und die Zacken gehet/ fest zusammen gemacht ist/ also daß dieses einen Triangel formiret; gegen der Gurgel befindet sich ein ander Qver-holtz/ so gleichfals an ieder Ecken mitten auf die Gabel-Spitze genagelt ist/ und gantz am Ende des Stiehls/ welcher ein wenig hohl geschnitten/ steckt man die rechte Hand des Gefangenen hindurch/ daß das Faust-Gelenck auf dieser Hölen liegen hat/ über dieselbe legt man ein anders in der Mitten ausgehöltes Qverholtz von halben Schuhe lang/ und nagelt desseiben 2. Ende an die beyde Extremitäten des Gabelstiehls an/ also daß der Gefangene die Hand eingeschlossen hat/ und sich damit in geringsten nicht behelffen kan. Diese Invention wird ungefehr anderthalb oder zwey

IV. Welches auch in andern delictis also practiciret wird/ sonderlich bey den Mord-Brand.

Const. Elect. 17. part. 4. Carpzov. d. q. 1. q. 23. n. 43.

Allwo er folgendes praejudicium anführet: So möchte E. E. E. von wegen der begangenen und bekannte zweien Mordthaten/ mit zweien glüenden Zangengriffen gerissen/ und hernach des begangenen und bekannten Brandschadens halber/ mit dem Feuer von Leben zum Tode gestrafft werden. V. R. W

An den Schösser zu Sultza M. April. Anno 1603.

V. Pari ratione poena ignis cum repetitione forcipum candentium fuit alicui ob commissa latrocinia & Sodomiam cum vacca peractam versus Auguflus Burg dictata:

So möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Unthaten mit 3. glüenden Zange-Griffen gerissen/ und alsdann mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft / und die Kuh zugleich mit ihm verbrand werden. V. R. W. Am Schösser M. Octob. 1584.

Item in puncto infanticidii reiterati.

P. H. O. Caroli V. art. 131. in fin. Const. Elect. Sax. 3. part. 4. in verb. und wofern das Kind er Umbringen mehr denn einmahl von der verbrechenden Person geschehen: so sollen derselben so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder ümgebracht/ neben obgedachten Strafe zuerkannt werden.

VI. Die Perser haben eine gantz besondere Art die Gefangene zu binden: Sie legen ihnen vor den Hals eine höltzerne Gabel/ daran der S[unleserliches Material]ehl ungefehr eines halben Schuhes lang ist/ und die Ecken derer 2. Zacken auf beyden Seiten des Halses hinaus gehen/ hinten ist ein Qver-holtz/ welches mit beyden Enden an die 2. Spitzen stossende/ mit einen Nagel/ der unten durch das Qverholtz und die Zacken gehet/ fest zusammen gemacht ist/ also daß dieses einen Triangel formiret; gegen der Gurgel befindet sich ein ander Qver-holtz/ so gleichfals an ieder Ecken mitten auf die Gabel-Spitze genagelt ist/ und gantz am Ende des Stiehls/ welcher ein wenig hohl geschnitten/ steckt man die rechte Hand des Gefangenen hindurch/ daß das Faust-Gelenck auf dieser Hölen liegen hat/ über dieselbe legt man ein anders in der Mitten ausgehöltes Qverholtz von halben Schuhe lang/ und nagelt desseiben 2. Ende an die beyde Extremitäten des Gabelstiehls an/ also daß der Gefangene die Hand eingeschlossen hat/ und sich damit in geringsten nicht behelffen kan. Diese Invention wird ungefehr anderthalb oder zwey

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        <p>IV. Welches auch in andern delictis also practiciret wird/ sonderlich bey den                      Mord-Brand.</p>
        <l>Const. Elect. 17. part. 4.</l>
        <l>Carpzov. d. q. 1. q. 23. n. 43.</l>
        <p>Allwo er folgendes praejudicium anführet: So möchte E. E. E. von wegen der                      begangenen und bekannte zweien Mordthaten/ mit zweien glüenden Zangengriffen                      gerissen/ und hernach des begangenen und bekannten Brandschadens halber/ mit                      dem Feuer von Leben zum Tode gestrafft werden. V. R. W</p>
        <p>An den Schösser zu Sultza M. April. Anno 1603.</p>
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        <p>So möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Unthaten mit 3. glüenden                      Zange-Griffen gerissen/ und alsdann mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft                     / und die Kuh zugleich mit ihm verbrand werden. V. R. W. Am Schösser M. Octob.                      1584.</p>
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        <p>P. H. O. Caroli V. art. 131. in fin. Const. Elect. Sax. 3. part. 4. in verb. und                      wofern das Kind er Umbringen mehr denn einmahl von der verbrechenden Person                      geschehen: so sollen derselben so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder                      ümgebracht/ neben obgedachten Strafe zuerkannt werden.</p>
        <p>VI. Die Perser haben eine gantz besondere Art die Gefangene zu binden: Sie legen                      ihnen vor den Hals eine höltzerne Gabel/ daran der S<gap reason="illegible"/>ehl ungefehr eines                      halben Schuhes lang ist/ und die Ecken derer 2. Zacken auf beyden Seiten des                      Halses hinaus gehen/ hinten ist ein Qver-holtz/ welches mit beyden Enden an                      die 2. Spitzen stossende/ mit einen Nagel/ der unten durch das Qverholtz und                      die Zacken gehet/ fest zusammen gemacht ist/ also daß dieses einen Triangel                      formiret; gegen der Gurgel befindet sich ein ander Qver-holtz/ so gleichfals an                      ieder Ecken mitten auf die Gabel-Spitze genagelt ist/ und gantz am Ende des                      Stiehls/ welcher ein wenig hohl geschnitten/ steckt man die rechte Hand des                      Gefangenen hindurch/ daß das Faust-Gelenck auf dieser Hölen liegen hat/ über                      dieselbe legt man ein anders in der Mitten ausgehöltes Qverholtz von halben                      Schuhe lang/ und nagelt desseiben 2. Ende an die beyde Extremitäten des                      Gabelstiehls an/ also daß der Gefangene die Hand eingeschlossen hat/ und sich                      damit in geringsten nicht behelffen kan. Diese Invention wird ungefehr                      anderthalb oder zwey
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[326/0336] IV. Welches auch in andern delictis also practiciret wird/ sonderlich bey den Mord-Brand. Const. Elect. 17. part. 4. Carpzov. d. q. 1. q. 23. n. 43. Allwo er folgendes praejudicium anführet: So möchte E. E. E. von wegen der begangenen und bekannte zweien Mordthaten/ mit zweien glüenden Zangengriffen gerissen/ und hernach des begangenen und bekannten Brandschadens halber/ mit dem Feuer von Leben zum Tode gestrafft werden. V. R. W An den Schösser zu Sultza M. April. Anno 1603. V. Pari ratione poena ignis cum repetitione forcipum candentium fuit alicui ob commissa latrocinia & Sodomiam cum vacca peractam versus Auguflus Burg dictata: So möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Unthaten mit 3. glüenden Zange-Griffen gerissen/ und alsdann mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft / und die Kuh zugleich mit ihm verbrand werden. V. R. W. Am Schösser M. Octob. 1584. Item in puncto infanticidii reiterati. P. H. O. Caroli V. art. 131. in fin. Const. Elect. Sax. 3. part. 4. in verb. und wofern das Kind er Umbringen mehr denn einmahl von der verbrechenden Person geschehen: so sollen derselben so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder ümgebracht/ neben obgedachten Strafe zuerkannt werden. VI. Die Perser haben eine gantz besondere Art die Gefangene zu binden: Sie legen ihnen vor den Hals eine höltzerne Gabel/ daran der S_ ehl ungefehr eines halben Schuhes lang ist/ und die Ecken derer 2. Zacken auf beyden Seiten des Halses hinaus gehen/ hinten ist ein Qver-holtz/ welches mit beyden Enden an die 2. Spitzen stossende/ mit einen Nagel/ der unten durch das Qverholtz und die Zacken gehet/ fest zusammen gemacht ist/ also daß dieses einen Triangel formiret; gegen der Gurgel befindet sich ein ander Qver-holtz/ so gleichfals an ieder Ecken mitten auf die Gabel-Spitze genagelt ist/ und gantz am Ende des Stiehls/ welcher ein wenig hohl geschnitten/ steckt man die rechte Hand des Gefangenen hindurch/ daß das Faust-Gelenck auf dieser Hölen liegen hat/ über dieselbe legt man ein anders in der Mitten ausgehöltes Qverholtz von halben Schuhe lang/ und nagelt desseiben 2. Ende an die beyde Extremitäten des Gabelstiehls an/ also daß der Gefangene die Hand eingeschlossen hat/ und sich damit in geringsten nicht behelffen kan. Diese Invention wird ungefehr anderthalb oder zwey

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/336>, abgerufen am 24.11.2024.