Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget. Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424. XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden. Idem pag. 440. XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden. Idem pag. 517. CAPUT XXII. Von Viertheilen. I. UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden. Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710.II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer. auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget. Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424. XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden. Idem pag. 440. XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden. Idem pag. 517. CAPUT XXII. Von Viertheilen. I. UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden. Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710.II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0352" n="342"/> auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget.</p> <p>Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424.</p> <p>XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden.</p> <p>Idem pag. 440.</p> <p>XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden.</p> <p>Idem pag. 517.</p> </div> <div> <head>CAPUT XXII.</head> <argument> <p>Von Viertheilen.</p> </argument> <p>I.</p> <p>UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden.</p> <l>Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192.</l> <l>Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710.</l> <p>II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer.</p> </div> </body> </text> </TEI> [342/0352]
auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget.
Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424.
XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden.
Idem pag. 440.
XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden.
Idem pag. 517.
CAPUT XXII. Von Viertheilen.
I.
UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden.
Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710. II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer.
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