Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.aber zur Bezahlung nicht zureichte / ungeachtet der Debitor in Ketten und Banden nichts schaffen konte/ wurde er in kleine Stücke zerschnitten/ und denen Creditoribus, jedem nach Proportion der Schuld/ ein oder mehr Stücke gegeben. IX. Aber solche unmenschliche Grausamkeit ist nachmahls abgeschafft; und hingegen dieses gelinde Mittel gebraucht/ daß man seine Güter angeschlageu/ und er sich derselben öffentlich verzeihen/ und zwar also/ daß er/ bey Versammlung des Volcks nackent auf einem Stein stehen/ und damit die Cession andeuten müssen / vor welcher Schande/ mancher lieber den Hals liesse. Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ pag. 381. X. Atedius Pollio ein Römer ist so ein Tyrannischer Herr gewesen/ daß er seine Knechte/ wenn sie was verbrochen/ in Stücken hat zerhauen/ und denen Maraenen oder Meer Ahlen im Teich zu fressen fürwerffen lassen. Wie nun Käyser Augustus bey ihm zu Gaste wahr/ und ein Diener in Einschencken ein Crystallinen Glas zerbrach/ und Pollio im Zorn befahl ihm auch also zu tödten/ straffte Kayser Augustus solche Tyranney an ihm mit hartten Worten/ befahl dem Knecht los zu geben/ ließ alle Crystallinen Gläser herbringen/ und in Stücken zerschlagen / damit Atedius sich nicht mehr so erzürnen dürffte über die Zerbrechung derselben. Ex Sveton. Mich. Sachß/ part. 4. Alphab. Histor. lit. h. 26. pag. 254. XI. Vormahls wahr auch bey den Sinesern eine grausame Gewonheit/ daß man die überzeugten Ubelthäter in so viele Stücke zerschnitte als der Richter wolte. Beysolcher Henckerey wurden offte zehen tausend Trümlein Fleisches gezehlet. Die erste Section würhete an dem Augbranen: Von welchen die Haut abgelöset/ und mit selbiger das Aug bedeckt ward. Durch solche Anordnung suchten die Richter einen falsch-gleissenden Schein der Clementz, als ob sie wolten der Verurtheilte solte die Marter zwar fühlen/ aber nicht sehen. XII. Käyser Uenius hat diese Straffe gelindert/ (woferne es anders eine Linderung heissen kan) in dem er an stat der Zerschneidung/ diese Straffe gesetzet: Der Richter solte dem armen Sünder so viele Streiche lassen geben / als viel ihm beliebte/ mit einer dünnen geschmeidigen Weiden-Ruthen. aber zur Bezahlung nicht zureichte / ungeachtet der Debitor in Ketten und Banden nichts schaffen konte/ wurde er in kleine Stücke zerschnitten/ und denen Creditoribus, jedem nach Proportion der Schuld/ ein oder mehr Stücke gegeben. IX. Aber solche unmenschliche Grausamkeit ist nachmahls abgeschafft; und hingegen dieses gelinde Mittel gebraucht/ daß man seine Güter angeschlageu/ und er sich derselben öffentlich verzeihen/ und zwar also/ daß er/ bey Versammlung des Volcks nackent auf einem Stein stehen/ und damit die Cession andeuten müssen / vor welcher Schande/ mancher lieber den Hals liesse. Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ pag. 381. X. Atedius Pollio ein Römer ist so ein Tyrannischer Herr gewesen/ daß er seine Knechte/ wenn sie was verbrochen/ in Stücken hat zerhauen/ und denen Maraenen oder Meer Ahlen im Teich zu fressen fürwerffen lassen. Wie nun Käyser Augustus bey ihm zu Gaste wahr/ und ein Diener in Einschencken ein Crystallinen Glas zerbrach/ und Pollio im Zorn befahl ihm auch also zu tödten/ straffte Kayser Augustus solche Tyranney an ihm mit hartten Worten/ befahl dem Knecht los zu geben/ ließ alle Crystallinen Gläser herbringen/ und in Stücken zerschlagen / damit Atedius sich nicht mehr so erzürnen dürffte über die Zerbrechung derselben. Ex Sveton. Mich. Sachß/ part. 4. Alphab. Histor. lit. h. 26. pag. 254. XI. Vormahls wahr auch bey den Sinesern eine grausame Gewonheit/ daß man die überzeugten Ubelthäter in so viele Stücke zerschnitte als der Richter wolte. Beysolcher Henckerey wurden offte zehen tausend Trümlein Fleisches gezehlet. Die erste Section würhete an dem Augbranen: Von welchen die Haut abgelöset/ und mit selbiger das Aug bedeckt ward. Durch solche Anordnung suchten die Richter einen falsch-gleissenden Schein der Clementz, als ob sie wolten der Verurtheilte solte die Marter zwar fühlen/ aber nicht sehen. XII. Käyser Uenius hat diese Straffe gelindert/ (woferne es anders eine Linderung heissen kan) in dem er an stat der Zerschneidung/ diese Straffe gesetzet: Der Richter solte dem armen Sünder so viele Streiche lassen geben / als viel ihm beliebte/ mit einer dünnen geschmeidigen Weiden-Ruthen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0354" n="344"/> aber zur Bezahlung nicht zureichte / ungeachtet der Debitor in Ketten und Banden nichts schaffen konte/ wurde er in kleine Stücke zerschnitten/ und denen Creditoribus, jedem nach Proportion der Schuld/ ein oder mehr Stücke gegeben.</p> <l>Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10.</l> <l>Dan. Sauterius in Praxi Bancaeruptor. part. 3. c. 2. pag. 49.</l> <p>IX. Aber solche unmenschliche Grausamkeit ist nachmahls abgeschafft; und hingegen dieses gelinde Mittel gebraucht/ daß man seine Güter angeschlageu/ und er sich derselben öffentlich verzeihen/ und zwar also/ daß er/ bey Versammlung des Volcks nackent auf einem Stein stehen/ und damit die Cession andeuten müssen / vor welcher Schande/ mancher lieber den Hals liesse.</p> <p>Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ pag. 381.</p> <p>X. Atedius Pollio ein Römer ist so ein Tyrannischer Herr gewesen/ daß er seine Knechte/ wenn sie was verbrochen/ in Stücken hat zerhauen/ und denen Maraenen oder Meer Ahlen im Teich zu fressen fürwerffen lassen. Wie nun Käyser Augustus bey ihm zu Gaste wahr/ und ein Diener in Einschencken ein Crystallinen Glas zerbrach/ und Pollio im Zorn befahl ihm auch also zu tödten/ straffte Kayser Augustus solche Tyranney an ihm mit hartten Worten/ befahl dem Knecht los zu geben/ ließ alle Crystallinen Gläser herbringen/ und in Stücken zerschlagen / damit Atedius sich nicht mehr so erzürnen dürffte über die Zerbrechung derselben.</p> <p>Ex Sveton. Mich. Sachß/ part. 4. Alphab. Histor. lit. h. 26. pag. 254.</p> <p>XI. Vormahls wahr auch bey den Sinesern eine grausame Gewonheit/ daß man die überzeugten Ubelthäter in so viele Stücke zerschnitte als der Richter wolte. Beysolcher Henckerey wurden offte zehen tausend Trümlein Fleisches gezehlet. Die erste Section würhete an dem Augbranen: Von welchen die Haut abgelöset/ und mit selbiger das Aug bedeckt ward. Durch solche Anordnung suchten die Richter einen falsch-gleissenden Schein der Clementz, als ob sie wolten der Verurtheilte solte die Marter zwar fühlen/ aber nicht sehen.</p> <p>XII. Käyser Uenius hat diese Straffe gelindert/ (woferne es anders eine Linderung heissen kan) in dem er an stat der Zerschneidung/ diese Straffe gesetzet: Der Richter solte dem armen Sünder so viele Streiche lassen geben / als viel ihm beliebte/ mit einer dünnen geschmeidigen Weiden-Ruthen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [344/0354]
aber zur Bezahlung nicht zureichte / ungeachtet der Debitor in Ketten und Banden nichts schaffen konte/ wurde er in kleine Stücke zerschnitten/ und denen Creditoribus, jedem nach Proportion der Schuld/ ein oder mehr Stücke gegeben.
Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. Dan. Sauterius in Praxi Bancaeruptor. part. 3. c. 2. pag. 49. IX. Aber solche unmenschliche Grausamkeit ist nachmahls abgeschafft; und hingegen dieses gelinde Mittel gebraucht/ daß man seine Güter angeschlageu/ und er sich derselben öffentlich verzeihen/ und zwar also/ daß er/ bey Versammlung des Volcks nackent auf einem Stein stehen/ und damit die Cession andeuten müssen / vor welcher Schande/ mancher lieber den Hals liesse.
Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ pag. 381.
X. Atedius Pollio ein Römer ist so ein Tyrannischer Herr gewesen/ daß er seine Knechte/ wenn sie was verbrochen/ in Stücken hat zerhauen/ und denen Maraenen oder Meer Ahlen im Teich zu fressen fürwerffen lassen. Wie nun Käyser Augustus bey ihm zu Gaste wahr/ und ein Diener in Einschencken ein Crystallinen Glas zerbrach/ und Pollio im Zorn befahl ihm auch also zu tödten/ straffte Kayser Augustus solche Tyranney an ihm mit hartten Worten/ befahl dem Knecht los zu geben/ ließ alle Crystallinen Gläser herbringen/ und in Stücken zerschlagen / damit Atedius sich nicht mehr so erzürnen dürffte über die Zerbrechung derselben.
Ex Sveton. Mich. Sachß/ part. 4. Alphab. Histor. lit. h. 26. pag. 254.
XI. Vormahls wahr auch bey den Sinesern eine grausame Gewonheit/ daß man die überzeugten Ubelthäter in so viele Stücke zerschnitte als der Richter wolte. Beysolcher Henckerey wurden offte zehen tausend Trümlein Fleisches gezehlet. Die erste Section würhete an dem Augbranen: Von welchen die Haut abgelöset/ und mit selbiger das Aug bedeckt ward. Durch solche Anordnung suchten die Richter einen falsch-gleissenden Schein der Clementz, als ob sie wolten der Verurtheilte solte die Marter zwar fühlen/ aber nicht sehen.
XII. Käyser Uenius hat diese Straffe gelindert/ (woferne es anders eine Linderung heissen kan) in dem er an stat der Zerschneidung/ diese Straffe gesetzet: Der Richter solte dem armen Sünder so viele Streiche lassen geben / als viel ihm beliebte/ mit einer dünnen geschmeidigen Weiden-Ruthen.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/354>, abgerufen am 27.07.2024. |