Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.II. Drum auch solche erschreckliche Straffe/ welche einen Menschen/ wegen der unerträglichen Pein/ gar leicht zur Verzweiffelung führen kan/ im heiligen Römischen Reich nicht üblich ist/ viel weniger derselben in der Peinlichen Hals. Gerichts-Ordnung Caroli V. Meldung geschiehet. III. Bey denen Barbarischen Völckern aber/ und sonderlich denen Türcken/ ist sie noch im Gebrauch/ die auch viele gefangene Christen also erbärmlich hingerichtet/ wie in des Ortelii Ungarischen Chronic hin und wieder zu lesen. IV. Thesoaurus Decis. qvaest. 241. n. 4. führet an/ daß einen grausamen Lästerer die Haut über die Ohren gezogen werden. V. Im andern Buch der Maccabäer am 7. Capitel v. 7. stehet/ daß Antiochus der Wittben (so sieben Söhne gehabt) andern Sohn Haut und Haar abziehen und fragen lassen ob er noch nicht Sau-Fleisch essen wolte? Add. Proph. Micha. c. 3. v. 2. VI. So ist auch bekannt das Exempel/ welches der König Cambyses in Persien an einen vornehmen Herrn mit Nahmen Sicamnes, der oberster Richter in bürgerlichen und peinlichen Sachen verordnet war/ aber verklaget und überzeuget wurde/ daß er Geschenck genommen/ und eine böse Sache durch geholffen hatte/ statuiret: in dem er ihm erstlich mit dem Strange erwürgen/ hernach die Haut abziehen / und solche über den Richter-Stuhl spannen ließ/ und muste des Sicamnis Sohn Otanes, dem der König das Richterliche Amt wieder anvertrauete/ täglich auf solchen Stuhl sitzen/ wenn er Recht sprach/ damit er an seinen Vater/ ein Exempel nehme und lernete sich besser zu verhaltten und vorzusehen/ als jener. Hero dot. lib. 5. Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. Menoch. de A. I. Q. cas. 342. n. 2. ex eoqve verbotenus Theodor. in Colleg. Crim. disp. IX. th. I. lit. H. & D. & disp. 10. th. 2. lit. G.VII. Hoc Cambysis factum ut egregium laudat Balduinus I. C. in Comment. ad LL. XII. Tabul. L. 25. qvod tamen approbare durum, cum inter crimen & poenam nulla sit proportio, interim cuivis injusto Judici albo notandum lapillo [Greek words]. VIII. Cosroes König in Persien/ welcher lange mit dem Kayser Justiniano Krieg geführet/ hat einen seiner Kriegs-Obristen/ der die Schantze in ei- II. Drum auch solche erschreckliche Straffe/ welche einen Menschen/ wegen der unerträglichen Pein/ gar leicht zur Verzweiffelung führen kan/ im heiligen Römischen Reich nicht üblich ist/ viel weniger derselben in der Peinlichen Hals. Gerichts-Ordnung Caroli V. Meldung geschiehet. III. Bey denen Barbarischen Völckern aber/ und sonderlich denen Türcken/ ist sie noch im Gebrauch/ die auch viele gefangene Christen also erbärmlich hingerichtet/ wie in des Ortelii Ungarischen Chronic hin und wieder zu lesen. IV. Thesoaurus Decis. qvaest. 241. n. 4. führet an/ daß einen grausamen Lästerer die Haut über die Ohren gezogen werden. V. Im andern Buch der Maccabäer am 7. Capitel v. 7. stehet/ daß Antiochus der Wittben (so sieben Söhne gehabt) andern Sohn Haut und Haar abziehen und fragen lassen ob er noch nicht Sau-Fleisch essen wolte? Add. Proph. Micha. c. 3. v. 2. VI. So ist auch bekannt das Exempel/ welches der König Cambyses in Persien an einen vornehmen Herrn mit Nahmen Sicamnes, der oberster Richter in bürgerlichen und peinlichen Sachen verordnet war/ aber verklaget und überzeuget wurde/ daß er Geschenck genommen/ und eine böse Sache durch geholffen hatte/ statuiret: in dem er ihm erstlich mit dem Strange erwürgen/ hernach die Haut abziehen / und solche über den Richter-Stuhl spannen ließ/ und muste des Sicamnis Sohn Otanes, dem der König das Richterliche Amt wieder anvertrauete/ täglich auf solchen Stuhl sitzen/ wenn er Recht sprach/ damit er an seinen Vater/ ein Exempel nehme und lernete sich besser zu verhaltten und vorzusehen/ als jener. Hero dot. lib. 5. Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. Menoch. de A. I. Q. cas. 342. n. 2. ex eoqve verbotenus Theodor. in Colleg. Crim. disp. IX. th. I. lit. H. & D. & disp. 10. th. 2. lit. G.VII. Hoc Cambysis factum ut egregium laudat Balduinus I. C. in Comment. ad LL. XII. Tabul. L. 25. qvod tamen approbare durum, cum inter crimen & poenam nulla sit proportio, interim cuivis injusto Judici albo notandum lapillo [Greek words]. VIII. Cosroes König in Persien/ welcher lange mit dem Kayser Justiniano Krieg geführet/ hat einen seiner Kriegs-Obristen/ der die Schantze in ei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0372" n="362"/> <p>II. Drum auch solche erschreckliche Straffe/ welche einen Menschen/ wegen der unerträglichen Pein/ gar leicht zur Verzweiffelung führen kan/ im heiligen Römischen Reich nicht üblich ist/ viel weniger derselben in der Peinlichen Hals.</p> <p>Gerichts-Ordnung Caroli V. Meldung geschiehet.</p> <p>III. Bey denen Barbarischen Völckern aber/ und sonderlich denen Türcken/ ist sie noch im Gebrauch/ die auch viele gefangene Christen also erbärmlich hingerichtet/ wie in des Ortelii Ungarischen Chronic hin und wieder zu lesen.</p> <p>IV. Thesoaurus Decis. qvaest. 241. n. 4. führet an/ daß einen grausamen Lästerer die Haut über die Ohren gezogen werden.</p> <p>V. Im andern Buch der Maccabäer am 7. Capitel v. 7. stehet/ daß Antiochus der Wittben (so sieben Söhne gehabt) andern Sohn Haut und Haar abziehen und fragen lassen ob er noch nicht Sau-Fleisch essen wolte?</p> <p>Add. Proph. Micha. c. 3. v. 2.</p> <p>VI. So ist auch bekannt das Exempel/ welches der König Cambyses in Persien an einen vornehmen Herrn mit Nahmen Sicamnes, der oberster Richter in bürgerlichen und peinlichen Sachen verordnet war/ aber verklaget und überzeuget wurde/ daß er Geschenck genommen/ und eine böse Sache durch geholffen hatte/ statuiret: in dem er ihm erstlich mit dem Strange erwürgen/ hernach die Haut abziehen / und solche über den Richter-Stuhl spannen ließ/ und muste des Sicamnis Sohn Otanes, dem der König das Richterliche Amt wieder anvertrauete/ täglich auf solchen Stuhl sitzen/ wenn er Recht sprach/ damit er an seinen Vater/ ein Exempel nehme und lernete sich besser zu verhaltten und vorzusehen/ als jener.</p> <l>Hero dot. lib. 5.</l> <l>Valer. Maxim. lib. 6. c. 3.</l> <l>Menoch. de A. I. Q. cas. 342. n. 2. ex eoqve verbotenus Theodor. in Colleg. Crim. disp. IX. th. I. lit. H. & D. & disp. 10. th. 2. lit. G.</l> <p>VII. Hoc Cambysis factum ut egregium laudat Balduinus I. C. in Comment. ad LL. XII. Tabul. 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II. Drum auch solche erschreckliche Straffe/ welche einen Menschen/ wegen der unerträglichen Pein/ gar leicht zur Verzweiffelung führen kan/ im heiligen Römischen Reich nicht üblich ist/ viel weniger derselben in der Peinlichen Hals.
Gerichts-Ordnung Caroli V. Meldung geschiehet.
III. Bey denen Barbarischen Völckern aber/ und sonderlich denen Türcken/ ist sie noch im Gebrauch/ die auch viele gefangene Christen also erbärmlich hingerichtet/ wie in des Ortelii Ungarischen Chronic hin und wieder zu lesen.
IV. Thesoaurus Decis. qvaest. 241. n. 4. führet an/ daß einen grausamen Lästerer die Haut über die Ohren gezogen werden.
V. Im andern Buch der Maccabäer am 7. Capitel v. 7. stehet/ daß Antiochus der Wittben (so sieben Söhne gehabt) andern Sohn Haut und Haar abziehen und fragen lassen ob er noch nicht Sau-Fleisch essen wolte?
Add. Proph. Micha. c. 3. v. 2.
VI. So ist auch bekannt das Exempel/ welches der König Cambyses in Persien an einen vornehmen Herrn mit Nahmen Sicamnes, der oberster Richter in bürgerlichen und peinlichen Sachen verordnet war/ aber verklaget und überzeuget wurde/ daß er Geschenck genommen/ und eine böse Sache durch geholffen hatte/ statuiret: in dem er ihm erstlich mit dem Strange erwürgen/ hernach die Haut abziehen / und solche über den Richter-Stuhl spannen ließ/ und muste des Sicamnis Sohn Otanes, dem der König das Richterliche Amt wieder anvertrauete/ täglich auf solchen Stuhl sitzen/ wenn er Recht sprach/ damit er an seinen Vater/ ein Exempel nehme und lernete sich besser zu verhaltten und vorzusehen/ als jener.
Hero dot. lib. 5. Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. Menoch. de A. I. Q. cas. 342. n. 2. ex eoqve verbotenus Theodor. in Colleg. Crim. disp. IX. th. I. lit. H. & D. & disp. 10. th. 2. lit. G. VII. Hoc Cambysis factum ut egregium laudat Balduinus I. C. in Comment. ad LL. XII. Tabul. L. 25. qvod tamen approbare durum, cum inter crimen & poenam nulla sit proportio, interim cuivis injusto Judici albo notandum lapillo [Greek words].
VIII. Cosroes König in Persien/ welcher lange mit dem Kayser Justiniano Krieg geführet/ hat einen seiner Kriegs-Obristen/ der die Schantze in ei-
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