Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden. Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen. add. art. 192. III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz. Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615. IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet: V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget. pag. 113. VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen. idem pag. 161. VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet. idem pag. 117. IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden. Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen. add. art. 192. III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz. Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615. IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet: V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget. pag. 113. VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen. idem pag. 161. VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet. idem pag. 117. IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0381" n="371"/> <p>Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. 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Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet:</p> <p>V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget.</p> <p>pag. 113.</p> <p>VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen.</p> <p>idem pag. 161.</p> <p>VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet.</p> <p>idem pag. 117.</p> <p>IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft </p> </div> </body> </text> </TEI> [371/0381]
Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden.
Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen.
add. art. 192.
III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz.
Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt.
Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615.
IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet:
V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget.
pag. 113.
VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen.
idem pag. 161.
VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet.
idem pag. 117.
IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft
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