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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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dermassen/ daß er den ehrlichen Cavallier aus blosser Mißgunst niedersäblen ließ.

D. Paul Rober conc. funeb. 15.

Stiefler in geistl. Kirchen-Schatz pag. 647.

IX. Vor etlichen Jahren fiehlen die Cossaken en eine Stadt ein/ eben wie die Lutherische Kinder aus der Schulen kahmen. Die musten auf ihren Befehl niederknien und JEsus ruffen: Da solches geschahe/ sind alle darnieder gesäbelt worden.

Wilhelm. Alard. decad. 2. poenitent. Mosaic. conc. 4.

X. Dergleichen Grausamkeiten werden noch heut zu Tage von Türcken/ Tartarn / Moscovitern/ Persern und andern Barbarischen Völckern mehr/ wo sie hinkommen ausgeübet.

XI. Maffejus schreibet von den Japanischen Strafen folgenden Innhalts: Den Verbrechern wird entweder das Elend/ oder die Acht-Erklärung/ oder der Tod zuerkannt. Man machet sie gemeiniglich unverwarneter Sachen mit dem Säbel nieder: denn sonst würden sie nicht ungerochen fallen/ sondern sich ihrer Haut wehren.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 394.

XII. Der grosse Mogol in Indostan ließ 200. Officierer so seinem rebellirenden Sohn wieder ihn beygestanden/ zu beyden Seiten des Weges den er marchiren wolte / Angesichts seiner darnieder säbeln/ und ihre Cörper unbegraben den Thieren und Vogeln zur Speise liegen.

Idem pag 390.

XIII. In Japan werden vor die gröbeste Mißhandlungen geachtet die Ubertretung der Gesetze und Kayserlichen Gebote/ die üble Verwaltung der Aemter und Volgteyen / Bestehlung des Kayserlichen Einkommens/ Verfälschung der Müntzen/ heimliches Brandstifften und Anzünden/ Schändung der verheyrateten Weiber/ Nothzüchtigung der unverheyrateten und anders mehr. Wenn dieser Laster eins verwircket ist/ so werden alle neheste Anverwandten des Thäters (welches Barbarisch und grausam) zum Tode verurtheilet und nieder gesäbelt. An dem Thäter selbst aber statuiret man gemeiniglich ein grausames Exempel. So verbeut auch das Japanische Gesetze ausdrücklich für solche Mißhändler bey dem Käyser zu bitten.

Idem Erasmi pag. 392.

dermassen/ daß er den ehrlichen Cavallier aus blosser Mißgunst niedersäblen ließ.

D. Paul Rober conc. funeb. 15.

Stiefler in geistl. Kirchen-Schatz pag. 647.

IX. Vor etlichen Jahren fiehlen die Cossaken en eine Stadt ein/ eben wie die Lutherische Kinder aus der Schulen kahmen. Die musten auf ihren Befehl niederknien und JEsus ruffen: Da solches geschahe/ sind alle darnieder gesäbelt worden.

Wilhelm. Alard. decad. 2. poenitent. Mosaic. conc. 4.

X. Dergleichen Grausamkeiten werden noch heut zu Tage von Türcken/ Tartarn / Moscovitern/ Persern und andern Barbarischen Völckern mehr/ wo sie hinkommen ausgeübet.

XI. Maffejus schreibet von den Japanischen Strafen folgenden Innhalts: Den Verbrechern wird entweder das Elend/ oder die Acht-Erklärung/ oder der Tod zuerkannt. Man machet sie gemeiniglich unverwarneter Sachen mit dem Säbel nieder: denn sonst würden sie nicht ungerochen fallen/ sondern sich ihrer Haut wehren.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 394.

XII. Der grosse Mogol in Indostan ließ 200. Officierer so seinem rebellirenden Sohn wieder ihn beygestanden/ zu beyden Seiten des Weges den er marchiren wolte / Angesichts seiner darnieder säbeln/ und ihre Cörper unbegraben den Thieren und Vogeln zur Speise liegen.

Idem pag 390.

XIII. In Japan werden vor die gröbeste Mißhandlungen geachtet die Ubertretung der Gesetze und Kayserlichen Gebote/ die üble Verwaltung der Aemter und Volgteyen / Bestehlung des Kayserlichen Einkommens/ Verfälschung der Müntzen/ heimliches Brandstifften und Anzünden/ Schändung der verheyrateten Weiber/ Nothzüchtigung der unverheyrateten und anders mehr. Wenn dieser Laster eins verwircket ist/ so werden alle neheste Anverwandten des Thäters (welches Barbarisch und grausam) zum Tode verurtheilet und nieder gesäbelt. An dem Thäter selbst aber statuiret man gemeiniglich ein grausames Exempel. So verbeut auch das Japanische Gesetze ausdrücklich für solche Mißhändler bey dem Käyser zu bitten.

Idem Erasmi pag. 392.

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[385/0395] dermassen/ daß er den ehrlichen Cavallier aus blosser Mißgunst niedersäblen ließ. D. Paul Rober conc. funeb. 15. Stiefler in geistl. Kirchen-Schatz pag. 647. IX. Vor etlichen Jahren fiehlen die Cossaken en eine Stadt ein/ eben wie die Lutherische Kinder aus der Schulen kahmen. Die musten auf ihren Befehl niederknien und JEsus ruffen: Da solches geschahe/ sind alle darnieder gesäbelt worden. Wilhelm. Alard. decad. 2. poenitent. Mosaic. conc. 4. X. Dergleichen Grausamkeiten werden noch heut zu Tage von Türcken/ Tartarn / Moscovitern/ Persern und andern Barbarischen Völckern mehr/ wo sie hinkommen ausgeübet. XI. Maffejus schreibet von den Japanischen Strafen folgenden Innhalts: Den Verbrechern wird entweder das Elend/ oder die Acht-Erklärung/ oder der Tod zuerkannt. Man machet sie gemeiniglich unverwarneter Sachen mit dem Säbel nieder: denn sonst würden sie nicht ungerochen fallen/ sondern sich ihrer Haut wehren. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 394. XII. Der grosse Mogol in Indostan ließ 200. Officierer so seinem rebellirenden Sohn wieder ihn beygestanden/ zu beyden Seiten des Weges den er marchiren wolte / Angesichts seiner darnieder säbeln/ und ihre Cörper unbegraben den Thieren und Vogeln zur Speise liegen. Idem pag 390. XIII. In Japan werden vor die gröbeste Mißhandlungen geachtet die Ubertretung der Gesetze und Kayserlichen Gebote/ die üble Verwaltung der Aemter und Volgteyen / Bestehlung des Kayserlichen Einkommens/ Verfälschung der Müntzen/ heimliches Brandstifften und Anzünden/ Schändung der verheyrateten Weiber/ Nothzüchtigung der unverheyrateten und anders mehr. Wenn dieser Laster eins verwircket ist/ so werden alle neheste Anverwandten des Thäters (welches Barbarisch und grausam) zum Tode verurtheilet und nieder gesäbelt. An dem Thäter selbst aber statuiret man gemeiniglich ein grausames Exempel. So verbeut auch das Japanische Gesetze ausdrücklich für solche Mißhändler bey dem Käyser zu bitten. Idem Erasmi pag. 392.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/395>, abgerufen am 24.11.2024.