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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Vater das Bothenbrod bringen: aber der Kindbetterin war unterdessen das Gewissen aufgewacht/ sagte derhalben mir grossen Seuffzen zu ihnen/ der Vater werde diese seine Kinder nicht zu sehen Bekommen/ bekennete auch alsbald ihre begangene That mit grossen Klagen. Hierauf ward sie ihr Kindbette über wohl verwahret/ und hernach in ewige Gefängnis eingemauret.

ex Seb. Faust. Gottefried. Hist. chron. p. 762.

VII. Anno 1651. ist ein Prior zu Prage bey St. Jacob/ welcher mit der Abtissen und einer andern Nonnen im Closter bey St. Annen sich fleischlich vermischet / dahin condemniret worden/ daß er Prior sieben Jahr zwischen vier Mauren in dem Gefängnis verbleiben/ und hernach seiner Geistlichkeit beraubet werden solte.

Henr. Roch. in der neuen Böhmischen Chronic. pag. 101.

CAPUT XXXVIII.

Von der Straffe des Steinigens.

I.

DIese Lebens Straffe war bey dem Jüdischen Volcke vor allen andern sehr gemein / und wurden damit sonderlich beleget

1. Die Ehebrecher/ Männ- und Weibl. Geschlechtes/ wie solches auß

Johan. c. 8. vers. 4. & 5. erscheinet.

2. Die Flucher und Gotteslästerer/ als welches

Levit. 24. vers. 14. 16. & 23. 1. Reg. cap. 21. v. 10. Actor. 7. v. 58. klärlich bezeugen.

3. Die so was von verbanneten Sachen gestohlen hatten/ wie Achan dergleichen that.

Jos. cap. 7. v. 13. 20. & 25.

4. Die Weissager/ Tagewehler/ die auff Vogelgeschrey achteten/ Zauberer / Beschwerer/ Wahrsager/ Zeichendeuter/ oder die/ so die Todten fragten/ es mochte Mann oder Weib sey.

Exod. c. 22. v. 18. Levit. cap. 20. vers. 6. & 27. Deuteron. c. 18. v. 10. 1. Samuel. c. 28. vers. 7.

5. Die Weibesbilder/ so nicht Jungfern befunden wurden/ wenn sie heyratheten

Deuteron. 22. vers. 21. & 24.

Vater das Bothenbrod bringen: aber der Kindbetterin war unterdessen das Gewissen aufgewacht/ sagte derhalben mir grossen Seuffzen zu ihnen/ der Vater werde diese seine Kinder nicht zu sehen Bekommen/ bekennete auch alsbald ihre begangene That mit grossen Klagen. Hierauf ward sie ihr Kindbette über wohl verwahret/ und hernach in ewige Gefängnis eingemauret.

ex Seb. Faust. Gottefried. Hist. chron. p. 762.

VII. Anno 1651. ist ein Prior zu Prage bey St. Jacob/ welcher mit der Abtissen und einer andern Nonnen im Closter bey St. Annen sich fleischlich vermischet / dahin condemniret worden/ daß er Prior sieben Jahr zwischen vier Mauren in dem Gefängnis verbleiben/ und hernach seiner Geistlichkeit beraubet werden solte.

Henr. Roch. in der neuen Böhmischen Chronic. pag. 101.

CAPUT XXXVIII.

Von der Straffe des Steinigens.

I.

DIese Lebens Straffe war bey dem Jüdischen Volcke vor allen andern sehr gemein / und wurden damit sonderlich beleget

1. Die Ehebrecher/ Männ- und Weibl. Geschlechtes/ wie solches auß

Johan. c. 8. vers. 4. & 5. erscheinet.

2. Die Flucher und Gotteslästerer/ als welches

Levit. 24. vers. 14. 16. & 23. 1. Reg. cap. 21. v. 10. Actor. 7. v. 58. klärlich bezeugen.

3. Die so was von verbanneten Sachen gestohlen hatten/ wie Achan dergleichen that.

Jos. cap. 7. v. 13. 20. & 25.

4. Die Weissager/ Tagewehler/ die auff Vogelgeschrey achteten/ Zauberer / Beschwerer/ Wahrsager/ Zeichendeuter/ oder die/ so die Todten fragten/ es mochte Mann oder Weib sey.

Exod. c. 22. v. 18. Levit. cap. 20. vers. 6. & 27. Deuteron. c. 18. v. 10. 1. Samuel. c. 28. vers. 7.

5. Die Weibesbilder/ so nicht Jungfern befunden wurden/ weñ sie heyratheten

Deuteron. 22. vers. 21. & 24.

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        <p>ex Seb. Faust. Gottefried. Hist. chron. p. 762.</p>
        <p>VII. Anno 1651. ist ein Prior zu Prage bey St. Jacob/ welcher mit der Abtissen                      und einer andern Nonnen im Closter bey St. Annen sich fleischlich vermischet /                      dahin condemniret worden/ daß er Prior sieben Jahr zwischen vier Mauren in dem                      Gefängnis verbleiben/ und hernach seiner Geistlichkeit beraubet werden                      solte.</p>
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        <p>1. Die Ehebrecher/ Männ- und Weibl. Geschlechtes/ wie solches auß</p>
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[406/0416] Vater das Bothenbrod bringen: aber der Kindbetterin war unterdessen das Gewissen aufgewacht/ sagte derhalben mir grossen Seuffzen zu ihnen/ der Vater werde diese seine Kinder nicht zu sehen Bekommen/ bekennete auch alsbald ihre begangene That mit grossen Klagen. Hierauf ward sie ihr Kindbette über wohl verwahret/ und hernach in ewige Gefängnis eingemauret. ex Seb. Faust. Gottefried. Hist. chron. p. 762. VII. Anno 1651. ist ein Prior zu Prage bey St. Jacob/ welcher mit der Abtissen und einer andern Nonnen im Closter bey St. Annen sich fleischlich vermischet / dahin condemniret worden/ daß er Prior sieben Jahr zwischen vier Mauren in dem Gefängnis verbleiben/ und hernach seiner Geistlichkeit beraubet werden solte. Henr. Roch. in der neuen Böhmischen Chronic. pag. 101. CAPUT XXXVIII. Von der Straffe des Steinigens. I. DIese Lebens Straffe war bey dem Jüdischen Volcke vor allen andern sehr gemein / und wurden damit sonderlich beleget 1. Die Ehebrecher/ Männ- und Weibl. Geschlechtes/ wie solches auß Johan. c. 8. vers. 4. & 5. erscheinet. 2. Die Flucher und Gotteslästerer/ als welches Levit. 24. vers. 14. 16. & 23. 1. Reg. cap. 21. v. 10. Actor. 7. v. 58. klärlich bezeugen. 3. Die so was von verbanneten Sachen gestohlen hatten/ wie Achan dergleichen that. Jos. cap. 7. v. 13. 20. & 25. 4. Die Weissager/ Tagewehler/ die auff Vogelgeschrey achteten/ Zauberer / Beschwerer/ Wahrsager/ Zeichendeuter/ oder die/ so die Todten fragten/ es mochte Mann oder Weib sey. Exod. c. 22. v. 18. Levit. cap. 20. vers. 6. & 27. Deuteron. c. 18. v. 10. 1. Samuel. c. 28. vers. 7. 5. Die Weibesbilder/ so nicht Jungfern befunden wurden/ weñ sie heyratheten Deuteron. 22. vers. 21. & 24.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/416>, abgerufen am 25.11.2024.