Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.LXVIII. Drum thun die Jäger-Forst- und Wildmeister (wenn es nicht die Noth erfodert/ daß sie scharf seyn müssen/ in dem die jetzigen Bauren mannigmahl gar trotzig und ungehorsam sind) wohl/ daß sie durch Leutseeligkeit und Mitleiden/ doch ohne der Herrschafft Schaden/ sich in gute renomee setzen / damit sie so viel müglich/ des Nimrods und Esaus Thaten und Nahmen (can. Esau dist. 56. Esau venator erat, qvoniam peccator erat. Et juxta S. Hieronym. penitus non invenimus in Scripturis sanctis sanctum [unleserliches Material]aliqvem Venatorem, Piscatores invenimus sanctos) von sich abwältzen/ und nicht nöthig haben mögen / daß sie nach ihren Tod sich in eine Münchs-Kutten verstecken lassen/ wie jenes Catholischen Jägermeisters Wittbe gethan/ die nach dem ihr Mann gestorben / ihn in eine Capuciner Kutten einnähen lassen. Als aber ein Bauer solches sahe / fing er an/ die Jägermeisterin muß gewiß meynen/ der Teufel sey so einfältig / daß er seinen gewesenen Compan, den Bauren-Schinder/ in Mönchs-Kleidern nicht erkennen solte. Denn wenn das angienge/ würde sich ein jeder Epicurer/ und der es in der Welt aufs ärgste getrieben/ in eine solche Kappe einwickeln lassen / und dieselben gar theuer werden. D. Becher. moral. Discur. §. 38. LXIX. Was schließlichen die Wild-Diebe und Raub-Schützen/ auch deren rechtmäßige Bestrafung betrift/ halten unterschiedliche Rechtsgelehrte davor/ daß man solche nicht am Leben strafen/ sondern nur mit einer poena arbitraria könne und solle. Francisc. Zoanettus de duplici venat. n. 99. Georg Mohr de Jur. venand. p. 1. c. 4. n. 4. Speckhan cent. 1. q. 68. n. 2. & 3. Gail. lib. 2. obs. 98. Pruckman de Regal. §. Venatio c. 4. n. 63. Potr. Heigius part. 1. q. 5. n. 72. & seqq. Bocer. de Regal. c. 1. n. 72. Arnisoeus de Jutib. Majest. min. c. 4. n. 3. Dn. Fritsch de peccat. princip. concl. 73.LXX. Nur eines Doctoris Worte hier anzuführen/ so schreibet Rich. Dietericus de summa summi Imper. Potest. th. 59. Qvid commisit, qvi bestiam ad communem hominum sustentationem a Deo ipso ordinatam sine alterius praerogativa sui sustinendi gratia interemit? Cum homo ad Dei immortalis omnium Creaturarum Creatoris, Conservatoris, Judicis imaginem sit conditus. LXVIII. Drum thun die Jäger-Forst- und Wildmeister (weñ es nicht die Noth erfodert/ daß sie scharf seyn müssen/ in dem die jetzigen Bauren mannigmahl gar trotzig und ungehorsam sind) wohl/ daß sie durch Leutseeligkeit und Mitleiden/ doch ohne der Herrschafft Schaden/ sich in gute renomee setzen / damit sie so viel müglich/ des Nimrods und Esaus Thaten und Nahmen (can. Esau dist. 56. Esau venator erat, qvoniam peccator erat. Et juxta S. Hieronym. penitus non invenimus in Scripturis sanctis sanctum [unleserliches Material]aliqvem Venatorem, Piscatores invenimus sanctos) von sich abwältzen/ und nicht nöthig haben mögen / daß sie nach ihren Tod sich in eine Münchs-Kutten verstecken lassen/ wie jenes Catholischen Jägermeisters Wittbe gethan/ die nach dem ihr Mann gestorben / ihn in eine Capuciner Kutten einnähen lassen. Als aber ein Bauer solches sahe / fing er an/ die Jägermeisterin muß gewiß meynen/ der Teufel sey so einfältig / daß er seinen gewesenen Compan, den Bauren-Schinder/ in Mönchs-Kleidern nicht erkennen solte. Denn wenn das angienge/ würde sich ein jeder Epicurer/ und der es in der Welt aufs ärgste getrieben/ in eine solche Kappe einwickeln lassen / und dieselben gar theuer werden. D. Becher. moral. Discur. §. 38. LXIX. Was schließlichen die Wild-Diebe und Raub-Schützen/ auch deren rechtmäßige Bestrafung betrift/ halten unterschiedliche Rechtsgelehrte davor/ daß man solche nicht am Leben strafen/ sondern nur mit einer poena arbitraria könne und solle. Francisc. Zoanettus de duplici venat. n. 99. Georg Mohr de Jur. venand. p. 1. c. 4. n. 4. Speckhan cent. 1. q. 68. n. 2. & 3. Gail. lib. 2. obs. 98. Pruckman de Regal. §. Venatio c. 4. n. 63. Potr. Heigius part. 1. q. 5. n. 72. & seqq. Bocer. de Regal. c. 1. n. 72. Arnisoeus de Jutib. Majest. min. c. 4. n. 3. Dn. Fritsch de peccat. princip. concl. 73.LXX. Nur eines Doctoris Worte hier anzuführen/ so schreibet Rich. Dietericus de summa summi Imper. Potest. th. 59. Qvid commisit, qvi bestiam ad communem hominum sustentationem à Deo ipso ordinatam sine alterius praerogativa sui sustinendi gratia interemit? Cum homo ad Dei immortalis omnium Creaturarum Creatoris, Conservatoris, Judicis imaginem sit conditus. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0502" n="492"/> <p>LXVIII. Drum thun die Jäger-Forst- und Wildmeister (weñ es nicht die Noth erfodert/ daß sie scharf seyn müssen/ in dem die jetzigen Bauren mannigmahl gar trotzig und ungehorsam sind) wohl/ daß sie durch Leutseeligkeit und Mitleiden/ doch ohne der Herrschafft Schaden/ sich in gute renomee setzen / damit sie so viel müglich/ des Nimrods und Esaus Thaten und Nahmen (can. Esau dist. 56. Esau venator erat, qvoniam peccator erat. Et juxta S. Hieronym. penitus non invenimus in Scripturis sanctis sanctum <gap reason="illegible"/>aliqvem Venatorem, Piscatores invenimus sanctos) von sich abwältzen/ und nicht nöthig haben mögen / daß sie nach ihren Tod sich in eine Münchs-Kutten verstecken lassen/ wie jenes Catholischen Jägermeisters Wittbe gethan/ die nach dem ihr Mann gestorben / ihn in eine Capuciner Kutten einnähen lassen. Als aber ein Bauer solches sahe / fing er an/ die Jägermeisterin muß gewiß meynen/ der Teufel sey so einfältig / daß er seinen gewesenen Compan, den Bauren-Schinder/ in Mönchs-Kleidern nicht erkennen solte. Denn wenn das angienge/ würde sich ein jeder Epicurer/ und der es in der Welt aufs ärgste getrieben/ in eine solche Kappe einwickeln lassen / und dieselben gar theuer werden.</p> <p>D. Becher. moral. Discur. §. 38.</p> <p>LXIX. Was schließlichen die Wild-Diebe und Raub-Schützen/ auch deren rechtmäßige Bestrafung betrift/ halten unterschiedliche Rechtsgelehrte davor/ daß man solche nicht am Leben strafen/ sondern nur mit einer poena arbitraria könne und solle.</p> <l>Francisc. Zoanettus de duplici venat. n. 99.</l> <l>Georg Mohr de Jur. venand. p. 1. c. 4. n. 4.</l> <l>Speckhan cent. 1. q. 68. n. 2. & 3.</l> <l>Gail. lib. 2. obs. 98.</l> <l>Pruckman de Regal. §. Venatio c. 4. n. 63.</l> <l>Potr. Heigius part. 1. q. 5. n. 72. & seqq.</l> <l>Bocer. de Regal. c. 1. n. 72.</l> <l>Arnisoeus de Jutib. Majest. min. c. 4. n. 3.</l> <l>Dn. Fritsch de peccat. princip. concl. 73.</l> <p>LXX. Nur eines Doctoris Worte hier anzuführen/ so schreibet Rich. Dietericus de summa summi Imper. Potest. th. 59. Qvid commisit, qvi bestiam ad communem hominum sustentationem à Deo ipso ordinatam sine alterius praerogativa sui sustinendi gratia interemit? Cum homo ad Dei immortalis omnium Creaturarum Creatoris, Conservatoris, Judicis imaginem sit conditus.</p> </div> </body> </text> </TEI> [492/0502]
LXVIII. Drum thun die Jäger-Forst- und Wildmeister (weñ es nicht die Noth erfodert/ daß sie scharf seyn müssen/ in dem die jetzigen Bauren mannigmahl gar trotzig und ungehorsam sind) wohl/ daß sie durch Leutseeligkeit und Mitleiden/ doch ohne der Herrschafft Schaden/ sich in gute renomee setzen / damit sie so viel müglich/ des Nimrods und Esaus Thaten und Nahmen (can. Esau dist. 56. Esau venator erat, qvoniam peccator erat. Et juxta S. Hieronym. penitus non invenimus in Scripturis sanctis sanctum _ aliqvem Venatorem, Piscatores invenimus sanctos) von sich abwältzen/ und nicht nöthig haben mögen / daß sie nach ihren Tod sich in eine Münchs-Kutten verstecken lassen/ wie jenes Catholischen Jägermeisters Wittbe gethan/ die nach dem ihr Mann gestorben / ihn in eine Capuciner Kutten einnähen lassen. Als aber ein Bauer solches sahe / fing er an/ die Jägermeisterin muß gewiß meynen/ der Teufel sey so einfältig / daß er seinen gewesenen Compan, den Bauren-Schinder/ in Mönchs-Kleidern nicht erkennen solte. Denn wenn das angienge/ würde sich ein jeder Epicurer/ und der es in der Welt aufs ärgste getrieben/ in eine solche Kappe einwickeln lassen / und dieselben gar theuer werden.
D. Becher. moral. Discur. §. 38.
LXIX. Was schließlichen die Wild-Diebe und Raub-Schützen/ auch deren rechtmäßige Bestrafung betrift/ halten unterschiedliche Rechtsgelehrte davor/ daß man solche nicht am Leben strafen/ sondern nur mit einer poena arbitraria könne und solle.
Francisc. Zoanettus de duplici venat. n. 99. Georg Mohr de Jur. venand. p. 1. c. 4. n. 4. Speckhan cent. 1. q. 68. n. 2. & 3. Gail. lib. 2. obs. 98. Pruckman de Regal. §. Venatio c. 4. n. 63. Potr. Heigius part. 1. q. 5. n. 72. & seqq. Bocer. de Regal. c. 1. n. 72. Arnisoeus de Jutib. Majest. min. c. 4. n. 3. Dn. Fritsch de peccat. princip. concl. 73. LXX. Nur eines Doctoris Worte hier anzuführen/ so schreibet Rich. Dietericus de summa summi Imper. Potest. th. 59. Qvid commisit, qvi bestiam ad communem hominum sustentationem à Deo ipso ordinatam sine alterius praerogativa sui sustinendi gratia interemit? Cum homo ad Dei immortalis omnium Creaturarum Creatoris, Conservatoris, Judicis imaginem sit conditus.
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