Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.LXXXV. Und was ist wol vor eine Proportion unter einem geringen schlechten Dinge / so dem Eigenthums-Herrn abgenommen und entwendet wird/ als 10. 20. und mehr Thaler und einem Menschen oder dessen Leben/ und dennoch wird er/ wenn alles seine Richtigkeit hat/ und die Sache Rechtlich ausgemacht/ drüm aufgeknüpft. Carpzov. loc. supr. cit.LXXXVI. Weshalber denn man wohl a minori ad majus argumentiren kan: Wenn der am Leben gestrafft wird/ welcher eine Privat Person, durch Abnehm- und Entwendung eines Dinges beleidiget/ warumb nicht und wie vielmehr auch der/ welcher einen Fürsten/ Herrn und deren hohe Majestät also beleidiget/ verachtet und gering schätzig hält: Sintemahl ja aus den Principiis Juris Civilis & Institutionum bekannt ist/ daß die Qvalität der Person/ wieder welche gemißhandelt worden / das delictum exaggerire, und die Injurie umb so viel mehr ergrössere. §. 9. Instit. de injur.LXXXVII. Es ist aber hier nicht so wohl die jetztgedachte Proportion, als die grausame Verachtung der Authorität und Würde der hohen Obrigkeit/ Item die Uberschreitung des Gesetzes/ und daraus entstandener Schade/ wegen versagten schuldigen Gehorsams/ zu consideriren und anzusehen/ welches eben machet/ daß / was sonst in Betrachtung der Proportion, welche zwischen einem Menschen und wilden Thier ist/ unrecht scheinet/ recht wird. Seidensticker d. tr. §. 50.LXXXVIII. So kan auch der textus Juris Saxonici hierin keinem Herrn Ziel und Masse vorschreiben/ oder die Hände in seinen Landen binden/ das jenige/ was seinen Regalien nachtheilig/ seine Authorität vermindert/ und der gemeinen Ruhe schädlich/ mit Schärffe und Nachdruck abzuschaffen und weg zuthun: Drum scheinet es auch/ daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen in ihren höchstlöblichen Constitutionibus davon abgewichen/ wie sonderlich in der Constit. des Sächs. Justiniani D. Augusti Electoris, so A. 1584 promulgiret, zu sehen/ in verbis: Daß hinführo die Strafe der Wildprets-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn aus fündig gemacht/ der soll ernsten Hafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen denn das Wildpret geschossen/ oder nieder geschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehegten und befriedigten Wildprets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. LXXXV. Und was ist wol vor eine Proportion unter einem geringen schlechten Dinge / so dem Eigenthums-Herrn abgenommen und entwendet wird/ als 10. 20. und mehr Thaler und einem Menschen oder dessen Leben/ und dennoch wird er/ wenn alles seine Richtigkeit hat/ und die Sache Rechtlich ausgemacht/ drüm aufgeknüpft. Carpzov. loc. supr. cit.LXXXVI. Weshalber denn man wohl à minori ad majus argumentiren kan: Wenn der am Leben gestrafft wird/ welcher eine Privat Person, durch Abnehm- und Entwendung eines Dinges beleidiget/ warumb nicht und wie vielmehr auch der/ welcher einen Fürsten/ Herrn und deren hohe Majestät also beleidiget/ verachtet und gering schätzig hält: Sintemahl ja aus den Principiis Juris Civilis & Institutionum bekannt ist/ daß die Qvalität der Person/ wieder welche gemißhandelt worden / das delictum exaggerire, und die Injurie umb so viel mehr ergrössere. §. 9. Instit. de injur.LXXXVII. Es ist aber hier nicht so wohl die jetztgedachte Proportion, als die grausame Verachtung der Authorität und Würde der hohen Obrigkeit/ Item die Uberschreitung des Gesetzes/ und daraus entstandener Schade/ wegen versagten schuldigen Gehorsams/ zu consideriren und anzusehen/ welches eben machet/ daß / was sonst in Betrachtung der Proportion, welche zwischen einem Menschen und wilden Thier ist/ unrecht scheinet/ recht wird. Seidensticker d. tr. §. 50.LXXXVIII. So kan auch der textus Juris Saxonici hierin keinem Herrn Ziel und Masse vorschreiben/ oder die Hände in seinen Landen binden/ das jenige/ was seinen Regalien nachtheilig/ seine Authorität vermindert/ und der gemeinen Ruhe schädlich/ mit Schärffe und Nachdruck abzuschaffen und weg zuthun: Drum scheinet es auch/ daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen in ihren höchstlöblichen Constitutionibus davon abgewichen/ wie sonderlich in der Constit. des Sächs. Justiniani D. Augusti Electoris, so A. 1584 promulgiret, zu sehen/ in verbis: Daß hinführo die Strafe der Wildprets-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn aus fündig gemacht/ der soll ernsten Hafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen denn das Wildpret geschossen/ oder nieder geschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehegten und befriedigten Wildprets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0506" n="496"/> <p>LXXXV. Und was ist wol vor eine Proportion unter einem geringen schlechten Dinge / so dem Eigenthums-Herrn abgenommen und entwendet wird/ als 10. 20. und mehr Thaler und einem Menschen oder dessen Leben/ und dennoch wird er/ wenn alles seine Richtigkeit hat/ und die Sache Rechtlich ausgemacht/ drüm aufgeknüpft.</p> <l>Carpzov. loc. supr. cit.</l> <p>LXXXVI. Weshalber denn man wohl à minori ad majus argumentiren kan: Wenn der am Leben gestrafft wird/ welcher eine Privat Person, durch Abnehm- und Entwendung eines Dinges beleidiget/ warumb nicht und wie vielmehr auch der/ welcher einen Fürsten/ Herrn und deren hohe Majestät also beleidiget/ verachtet und gering schätzig hält: Sintemahl ja aus den Principiis Juris Civilis & Institutionum bekannt ist/ daß die Qvalität der Person/ wieder welche gemißhandelt worden / das delictum exaggerire, und die Injurie umb so viel mehr ergrössere.</p> <l>§. 9. Instit. de injur.</l> <p>LXXXVII. Es ist aber hier nicht so wohl die jetztgedachte Proportion, als die grausame Verachtung der Authorität und Würde der hohen Obrigkeit/ Item die Uberschreitung des Gesetzes/ und daraus entstandener Schade/ wegen versagten schuldigen Gehorsams/ zu consideriren und anzusehen/ welches eben machet/ daß / was sonst in Betrachtung der Proportion, welche zwischen einem Menschen und wilden Thier ist/ unrecht scheinet/ recht wird.</p> <l>Seidensticker d. tr. §. 50.</l> <p>LXXXVIII. So kan auch der textus Juris Saxonici hierin keinem Herrn Ziel und Masse vorschreiben/ oder die Hände in seinen Landen binden/ das jenige/ was seinen Regalien nachtheilig/ seine Authorität vermindert/ und der gemeinen Ruhe schädlich/ mit Schärffe und Nachdruck abzuschaffen und weg zuthun: Drum scheinet es auch/ daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen in ihren höchstlöblichen Constitutionibus davon abgewichen/ wie sonderlich in der Constit. des Sächs. Justiniani D. Augusti Electoris, so A. 1584 promulgiret, zu sehen/ in verbis: Daß hinführo die Strafe der Wildprets-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn aus fündig gemacht/ der soll ernsten Hafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen denn das Wildpret geschossen/ oder nieder geschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehegten und befriedigten Wildprets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [496/0506]
LXXXV. Und was ist wol vor eine Proportion unter einem geringen schlechten Dinge / so dem Eigenthums-Herrn abgenommen und entwendet wird/ als 10. 20. und mehr Thaler und einem Menschen oder dessen Leben/ und dennoch wird er/ wenn alles seine Richtigkeit hat/ und die Sache Rechtlich ausgemacht/ drüm aufgeknüpft.
Carpzov. loc. supr. cit. LXXXVI. Weshalber denn man wohl à minori ad majus argumentiren kan: Wenn der am Leben gestrafft wird/ welcher eine Privat Person, durch Abnehm- und Entwendung eines Dinges beleidiget/ warumb nicht und wie vielmehr auch der/ welcher einen Fürsten/ Herrn und deren hohe Majestät also beleidiget/ verachtet und gering schätzig hält: Sintemahl ja aus den Principiis Juris Civilis & Institutionum bekannt ist/ daß die Qvalität der Person/ wieder welche gemißhandelt worden / das delictum exaggerire, und die Injurie umb so viel mehr ergrössere.
§. 9. Instit. de injur. LXXXVII. Es ist aber hier nicht so wohl die jetztgedachte Proportion, als die grausame Verachtung der Authorität und Würde der hohen Obrigkeit/ Item die Uberschreitung des Gesetzes/ und daraus entstandener Schade/ wegen versagten schuldigen Gehorsams/ zu consideriren und anzusehen/ welches eben machet/ daß / was sonst in Betrachtung der Proportion, welche zwischen einem Menschen und wilden Thier ist/ unrecht scheinet/ recht wird.
Seidensticker d. tr. §. 50. LXXXVIII. So kan auch der textus Juris Saxonici hierin keinem Herrn Ziel und Masse vorschreiben/ oder die Hände in seinen Landen binden/ das jenige/ was seinen Regalien nachtheilig/ seine Authorität vermindert/ und der gemeinen Ruhe schädlich/ mit Schärffe und Nachdruck abzuschaffen und weg zuthun: Drum scheinet es auch/ daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen in ihren höchstlöblichen Constitutionibus davon abgewichen/ wie sonderlich in der Constit. des Sächs. Justiniani D. Augusti Electoris, so A. 1584 promulgiret, zu sehen/ in verbis: Daß hinführo die Strafe der Wildprets-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn aus fündig gemacht/ der soll ernsten Hafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen denn das Wildpret geschossen/ oder nieder geschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehegten und befriedigten Wildprets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/506>, abgerufen am 28.06.2024. |