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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XCVII. Drum ermahnet und warnet billig Martianus in L. Respiciendum 11. ff. de poenis und nach ihm D. Andreas Knichen in seinen tractat de Saxonio non provocandi jure in verb. Wald/ Wildbann/ Jagdten n. 217. pag. 264. alle grosse Herren und Potentaten/ daß sie hierin nicht allzu hitzig seyn/ oder ihren Jägern und Förstern zu viel glauben sollen/ ihr Müthlein zu kühlen und durch grausame Straffe sich formidabel zu machen/ oder im Gegentheil unter den Heuchelschein der Clemenz gar zu gelinde zu seyn/ sondern das solche Raub-Schützen/ nach dem was sie verdienet/ auch Urthel und Recht mit sich gebracht/ abgestraffet werden. Insgemein aber ist Qvalitas delicti hiebey fleissig zu regardiren, cum de hominis Vita tanqvam Re maximi praejudicii agatur, und sind also nach Grösse des Verbrechens die Gradus poenarum allerdinges einzurichten a. l. relegati 4. & l. capitales 28. ff. d. poen. & ibi DD.

Dergleichen Moderation ist sonderlich in den Const. Elect. Nov. 7. App. Corp. Sax. p. 69. zu sehen.

XCVIII. Hertzog Alphonsus zu Ferrara, hat in diesen Fall nicht gar uneben gethan / in dem er das Wild schiessen bey Leib und Lebens Straffe verbothen; Doch die Ubertreter niemahls tödten lassen/ wiewohl diesen Fund darbey erdacht die Unterthanen üm so viele mehr von den Wildpret schiessen und fangen abzuhalten / daß/ wenn einer was verbrochen/ so mit dem Tod abzustraffen/ zumahl wenn einer gehenckt worden/ er als dann ein Hirschgeweiche neben den todten Cörper anhefften lassen/ dem Land-Volck damit einen Schrecken einzujagen/ gleich als wenn der delinqvent des heimlichen Wildpret schiessens halber/ gehenckt oder sonsten hingerichtet worden.

Matthias Abele in Metamorph. telae judic. part. 1. cas. 103.

XCIX. Allermassen denn auch noch heut zu tage an etlichen Orthen üblich ist/ daß wenn ein solcher Wild-Dieb gehenckt wird/ man über ihn an Galgen Hirschgeweihe annageln lässet/ denselben desto eher zu erkennen.

Seidensticker de furibus Ferarum §. 53. in sine.

C. Wann ein Wolff gefangen oder geschossen wird/ tragen ihn 2. an einer Stangen und lassen darbey die Trommel rühren/ wenn er abgezogen/ kleidet man ihn an / als wenn es ein Kerl wäre/ und henget ihn an der Strassen an einen Baum/ weil er auch ein Wild-Dieb und Räuber ist.

XCVII. Drum ermahnet und warnet billig Martianus in L. Respiciendum 11. ff. de poenis und nach ihm D. Andreas Knichen in seinen tractat de Saxonio non provocandi jure in verb. Wald/ Wildbann/ Jagdten n. 217. pag. 264. alle grosse Herren und Potentaten/ daß sie hierin nicht allzu hitzig seyn/ oder ihren Jägern und Förstern zu viel glauben sollen/ ihr Müthlein zu kühlen und durch grausame Straffe sich formidabel zu machen/ oder im Gegentheil unter den Heuchelschein der Clemenz gar zu gelinde zu seyn/ sondern das solche Raub-Schützen/ nach dem was sie verdienet/ auch Urthel und Recht mit sich gebracht/ abgestraffet werden. Insgemein aber ist Qvalitas delicti hiebey fleissig zu regardiren, cum de hominis Vita tanqvam Re maximi praejudicii agatur, und sind also nach Grösse des Verbrechens die Gradus poenarum allerdinges einzurichten a. l. relegati 4. & l. capitales 28. ff. d. poen. & ibi DD.

Dergleichen Moderation ist sonderlich in den Const. Elect. Nov. 7. App. Corp. Sax. p. 69. zu sehen.

XCVIII. Hertzog Alphonsus zu Ferrara, hat in diesen Fall nicht gar uneben gethan / in dem er das Wild schiessen bey Leib und Lebens Straffe verbothen; Doch die Ubertreter niemahls tödten lassen/ wiewohl diesen Fund darbey erdacht die Unterthanen üm so viele mehr von den Wildpret schiessen und fangen abzuhalten / daß/ wenn einer was verbrochen/ so mit dem Tod abzustraffen/ zumahl wenn einer gehenckt worden/ er als dann ein Hirschgeweiche neben den todten Cörper anhefften lassen/ dem Land-Volck damit einen Schrecken einzujagen/ gleich als wenn der delinqvent des heimlichen Wildpret schiessens halber/ gehenckt oder sonsten hingerichtet worden.

Matthias Abele in Metamorph. telae judic. part. 1. cas. 103.

XCIX. Allermassen denn auch noch heut zu tage an etlichen Orthen üblich ist/ daß wenn ein solcher Wild-Dieb gehenckt wird/ man über ihn an Galgen Hirschgeweihe annageln lässet/ denselben desto eher zu erkennen.

Seidensticker de furibus Ferarum §. 53. in sine.

C. Wann ein Wolff gefangen oder geschossen wird/ tragen ihn 2. an einer Stangen und lassen darbey die Trommel rühren/ wenn er abgezogen/ kleidet man ihn an / als wenn es ein Kerl wäre/ und henget ihn an der Strassen an einen Baum/ weil er auch ein Wild-Dieb und Räuber ist.

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        <p>XCVII. Drum ermahnet und warnet billig Martianus in L. Respiciendum 11. ff. de                      poenis und nach ihm D. Andreas Knichen in seinen tractat de Saxonio non                      provocandi jure in verb. Wald/ Wildbann/ Jagdten n. 217. pag. 264. alle grosse                      Herren und Potentaten/ daß sie hierin nicht allzu hitzig seyn/ oder ihren                      Jägern und Förstern zu viel glauben sollen/ ihr Müthlein zu kühlen und durch                      grausame Straffe sich formidabel zu machen/ oder im Gegentheil unter den                      Heuchelschein der Clemenz gar zu gelinde zu seyn/ sondern das solche                      Raub-Schützen/ nach dem was sie verdienet/ auch Urthel und Recht mit sich                      gebracht/ abgestraffet werden. Insgemein aber ist Qvalitas delicti hiebey                      fleissig zu regardiren, cum de hominis Vita tanqvam Re maximi praejudicii                      agatur, und sind also nach Grösse des Verbrechens die Gradus poenarum                      allerdinges einzurichten a. l. relegati 4. &amp; l. capitales 28. ff. d. poen.                      &amp; ibi DD.</p>
        <p>Dergleichen Moderation ist sonderlich in den Const. Elect. Nov. 7. App. Corp.                      Sax. p. 69. zu sehen.</p>
        <p>XCVIII. Hertzog Alphonsus zu Ferrara, hat in diesen Fall nicht gar uneben gethan                     / in dem er das Wild schiessen bey Leib und Lebens Straffe verbothen; Doch die                      Ubertreter niemahls tödten lassen/ wiewohl diesen Fund darbey erdacht die                      Unterthanen üm so viele mehr von den Wildpret schiessen und fangen abzuhalten /                      daß/ wenn einer was verbrochen/ so mit dem Tod abzustraffen/ zumahl wenn                      einer gehenckt worden/ er als dann ein Hirschgeweiche neben den todten Cörper                      anhefften lassen/ dem Land-Volck damit einen Schrecken einzujagen/ gleich als                      wenn der delinqvent des heimlichen Wildpret schiessens halber/ gehenckt oder                      sonsten hingerichtet worden.</p>
        <p>Matthias Abele in Metamorph. telae judic. part. 1. cas. 103.</p>
        <p>XCIX. Allermassen denn auch noch heut zu tage an etlichen Orthen üblich ist/ daß                      wenn ein solcher Wild-Dieb gehenckt wird/ man über ihn an Galgen Hirschgeweihe                      annageln lässet/ denselben desto eher zu erkennen.</p>
        <p>Seidensticker de furibus Ferarum §. 53. in sine.</p>
        <p>C. Wann ein Wolff gefangen oder geschossen wird/ tragen ihn 2. an einer Stangen                      und lassen darbey die Trommel rühren/ wenn er abgezogen/ kleidet man ihn an /                      als wenn es ein Kerl wäre/ und henget ihn an der Strassen an einen Baum/ weil                      er auch ein Wild-Dieb und Räuber ist.</p>
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[499/0509] XCVII. Drum ermahnet und warnet billig Martianus in L. Respiciendum 11. ff. de poenis und nach ihm D. Andreas Knichen in seinen tractat de Saxonio non provocandi jure in verb. Wald/ Wildbann/ Jagdten n. 217. pag. 264. alle grosse Herren und Potentaten/ daß sie hierin nicht allzu hitzig seyn/ oder ihren Jägern und Förstern zu viel glauben sollen/ ihr Müthlein zu kühlen und durch grausame Straffe sich formidabel zu machen/ oder im Gegentheil unter den Heuchelschein der Clemenz gar zu gelinde zu seyn/ sondern das solche Raub-Schützen/ nach dem was sie verdienet/ auch Urthel und Recht mit sich gebracht/ abgestraffet werden. Insgemein aber ist Qvalitas delicti hiebey fleissig zu regardiren, cum de hominis Vita tanqvam Re maximi praejudicii agatur, und sind also nach Grösse des Verbrechens die Gradus poenarum allerdinges einzurichten a. l. relegati 4. & l. capitales 28. ff. d. poen. & ibi DD. Dergleichen Moderation ist sonderlich in den Const. Elect. Nov. 7. App. Corp. Sax. p. 69. zu sehen. XCVIII. Hertzog Alphonsus zu Ferrara, hat in diesen Fall nicht gar uneben gethan / in dem er das Wild schiessen bey Leib und Lebens Straffe verbothen; Doch die Ubertreter niemahls tödten lassen/ wiewohl diesen Fund darbey erdacht die Unterthanen üm so viele mehr von den Wildpret schiessen und fangen abzuhalten / daß/ wenn einer was verbrochen/ so mit dem Tod abzustraffen/ zumahl wenn einer gehenckt worden/ er als dann ein Hirschgeweiche neben den todten Cörper anhefften lassen/ dem Land-Volck damit einen Schrecken einzujagen/ gleich als wenn der delinqvent des heimlichen Wildpret schiessens halber/ gehenckt oder sonsten hingerichtet worden. Matthias Abele in Metamorph. telae judic. part. 1. cas. 103. XCIX. Allermassen denn auch noch heut zu tage an etlichen Orthen üblich ist/ daß wenn ein solcher Wild-Dieb gehenckt wird/ man über ihn an Galgen Hirschgeweihe annageln lässet/ denselben desto eher zu erkennen. Seidensticker de furibus Ferarum §. 53. in sine. C. Wann ein Wolff gefangen oder geschossen wird/ tragen ihn 2. an einer Stangen und lassen darbey die Trommel rühren/ wenn er abgezogen/ kleidet man ihn an / als wenn es ein Kerl wäre/ und henget ihn an der Strassen an einen Baum/ weil er auch ein Wild-Dieb und Räuber ist.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/509>, abgerufen am 23.11.2024.