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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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in Judicio teneatut &c./ potius cum ipso qvodammodo damnentur & sua.

XI. Sic mutatis qvadantenus verbis Civiles Leges ac Imperatorias imitatus est Pontisex.

XII. In Käyser Caroli IV. güldenen Bulla tit. 24. werden disfals die in L. 5. C. ad L. Jul. M. und sonderlich §. 8. in L. 8. C. h. t. befindliche Worte wiederholet: ibi, wir wollen auch und haben mit diesem Käyserlichen Gebot gesetzet/ daß nach den Tod der Schuldigen dieser Missethat angefangen werden möge/ damit so der Verstorbene dessen überwunden/ der Todte und sein Nahme verdammt sey/ mit seinem Gedächtnis sc.

XIII. Und daß noch heut zu Tage die damnatio memoriae in Crimine perduellionis üblich sey/ bezeuget das Blut-Urthel/ so wider die drey Grafen Nadasti, Serini und Frangipani und wieder einem iedweden isonderheit/ Anno 1671. den 30. April. gesprochen worden des Inhalts: Daß ein jeder derselben mit Ehr/ Leib und Gut in Ihrer Käyserlichen Majestät Straffe verfallen sey/ und demnach aller Ehren entsetzt ihre Güter confisciret/ und ihr Gedechtniß von der Welt vertilget werden soll sc.

Gerlach. d. disp. th. 9. & 10.

XIV. Dergleichen ist auch wider Graff Corfiz von Ulefeld in Dennemarck den 24. Jul. 1663. wegen eben desselben Verbrechens/ erkant/ wie im vorhergehenden Capitel zuersehen.

add. Philipp. Us. pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 80.

XV. Ebenmäßig wider den Königl. Dänischen Cantzler Graffen von Greiffenfeld. verba sent. ita sonant: Daß er von seinen Gräflichen Stande und allen dignitäten / Ehre und Ansehen/ deßen allen er sich selbst unwürdig gemacht/ von nun an werde verstossen und sein Gräflicher Nahme und Gedächtniß gäntzlich ausgetilget.

vid. des verwirrten Europae Achten Theil pag. 39.

XVI. Die Art und Weise aber/ wie solche Gedächtniß-Verdammung ollstrecket werde / und die Stücke worinn vornehmlich dieselbe bestehe/ sind folgende:

1. Daß des Missethäters Bildniße/ Statuen und andere ihm zu Ehren auffgerichtete monumenta entweder durch den gemeinen Pöbel/ vermittelst connivenz oder Zulaß der hohen Obrigkeit/ oder auff expressen Befehl derselben/ durch den Scharff-Richter und dessen Gehülffen zernichtet/ umgeworffen und zermalmet werden.

XVII. Allermassen es mit des Domitiani Ehren-Seulen hergegangen/ von wel-

in Judicio teneatut &c./ potius cum ipso qvodammodo damnentur & sua.

XI. Sic mutatis qvadantenus verbis Civiles Leges ac Imperatorias imitatus est Pontisex.

XII. In Käyser Caroli IV. güldenen Bulla tit. 24. werden disfals die in L. 5. C. ad L. Jul. M. und sonderlich §. 8. in L. 8. C. h. t. befindliche Worte wiederholet: ibi, wir wollen auch und haben mit diesem Käyserlichen Gebot gesetzet/ daß nach den Tod der Schuldigen dieser Missethat angefangen werden möge/ damit so der Verstorbene dessen überwunden/ der Todte und sein Nahme verdammt sey/ mit seinem Gedächtnis sc.

XIII. Und daß noch heut zu Tage die damnatio memoriae in Crimine perduellionis üblich sey/ bezeuget das Blut-Urthel/ so wider die drey Grafen Nadasti, Serini und Frangipani und wieder einem iedweden isonderheit/ Anno 1671. den 30. April. gesprochen worden des Inhalts: Daß ein jeder derselben mit Ehr/ Leib und Gut in Ihrer Käyserlichen Majestät Straffe verfallen sey/ und demnach aller Ehren entsetzt ihre Güter confisciret/ und ihr Gedechtniß von der Welt vertilget werden soll sc.

Gerlach. d. disp. th. 9. & 10.

XIV. Dergleichen ist auch wider Graff Corfiz von Ulefeld in Dennemarck den 24. Jul. 1663. wegen eben desselben Verbrechens/ erkant/ wie im vorhergehenden Capitel zuersehen.

add. Philipp. Us. pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 80.

XV. Ebenmäßig wider den Königl. Dänischen Cantzler Graffen von Greiffenfeld. verba sent. ita sonant: Daß er von seinen Gräflichen Stande und allen dignitäten / Ehre und Ansehen/ deßen allen er sich selbst unwürdig gemacht/ von nun an werde verstossen und sein Gräflicher Nahme und Gedächtniß gäntzlich ausgetilget.

vid. des verwirrten Europae Achten Theil pag. 39.

XVI. Die Art und Weise aber/ wie solche Gedächtniß-Verdammung ollstrecket werde / und die Stücke worinn vornehmlich dieselbe bestehe/ sind folgende:

1. Daß des Missethäters Bildniße/ Statuen und andere ihm zu Ehren auffgerichtete monumenta entweder durch den gemeinen Pöbel/ vermittelst connivenz oder Zulaß der hohen Obrigkeit/ oder auff expressen Befehl derselben/ durch den Scharff-Richter und dessen Gehülffen zernichtet/ umgeworffen und zermalmet werden.

XVII. Allermassen es mit des Domitiani Ehren-Seulen hergegangen/ von wel-

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[647/0657] in Judicio teneatut &c./ potius cum ipso qvodammodo damnentur & sua. XI. Sic mutatis qvadantenus verbis Civiles Leges ac Imperatorias imitatus est Pontisex. XII. In Käyser Caroli IV. güldenen Bulla tit. 24. werden disfals die in L. 5. C. ad L. Jul. M. und sonderlich §. 8. in L. 8. C. h. t. befindliche Worte wiederholet: ibi, wir wollen auch und haben mit diesem Käyserlichen Gebot gesetzet/ daß nach den Tod der Schuldigen dieser Missethat angefangen werden möge/ damit so der Verstorbene dessen überwunden/ der Todte und sein Nahme verdammt sey/ mit seinem Gedächtnis sc. XIII. Und daß noch heut zu Tage die damnatio memoriae in Crimine perduellionis üblich sey/ bezeuget das Blut-Urthel/ so wider die drey Grafen Nadasti, Serini und Frangipani und wieder einem iedweden isonderheit/ Anno 1671. den 30. April. gesprochen worden des Inhalts: Daß ein jeder derselben mit Ehr/ Leib und Gut in Ihrer Käyserlichen Majestät Straffe verfallen sey/ und demnach aller Ehren entsetzt ihre Güter confisciret/ und ihr Gedechtniß von der Welt vertilget werden soll sc. Gerlach. d. disp. th. 9. & 10. XIV. Dergleichen ist auch wider Graff Corfiz von Ulefeld in Dennemarck den 24. Jul. 1663. wegen eben desselben Verbrechens/ erkant/ wie im vorhergehenden Capitel zuersehen. add. Philipp. Us. pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 80. XV. Ebenmäßig wider den Königl. Dänischen Cantzler Graffen von Greiffenfeld. verba sent. ita sonant: Daß er von seinen Gräflichen Stande und allen dignitäten / Ehre und Ansehen/ deßen allen er sich selbst unwürdig gemacht/ von nun an werde verstossen und sein Gräflicher Nahme und Gedächtniß gäntzlich ausgetilget. vid. des verwirrten Europae Achten Theil pag. 39. XVI. Die Art und Weise aber/ wie solche Gedächtniß-Verdammung ollstrecket werde / und die Stücke worinn vornehmlich dieselbe bestehe/ sind folgende: 1. Daß des Missethäters Bildniße/ Statuen und andere ihm zu Ehren auffgerichtete monumenta entweder durch den gemeinen Pöbel/ vermittelst connivenz oder Zulaß der hohen Obrigkeit/ oder auff expressen Befehl derselben/ durch den Scharff-Richter und dessen Gehülffen zernichtet/ umgeworffen und zermalmet werden. XVII. Allermassen es mit des Domitiani Ehren-Seulen hergegangen/ von wel-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/657>, abgerufen am 23.11.2024.