Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.gangen/ er nicht nur allein seinen Kopf hergeben muste/ sondern auch alle seine Kinder niedergemacht und getödtet wurden. LI. Welches auch bey den Schyten; Herod. lib. 4. LII. Item bey den Macedoniern üblich war/ bey denen auch die Blutsfreunde mit herhalten musten. Curt. lib. 7. c. 11. lib. 8. c. 6. Justin. lib. 26. c. 1.LIII. Die Venetianer hatten gleichfals einen Gebrauch/ daß wenn der Hertzog starb/ man erst untersuchte wie er das Regiment verwaltet/ und sich sonst bezeiget hatte: befand sich daß er es nicht allerdings gemacht/ wie er gesolt / übte man noch Rache an seinen todten Cörper und Anverwandten. Clapmar. de Arcan. Rerump. lib. 4. c. 15. LIV. Solche Grausamkeit haben aus angebohrner Gnade und Güte die beyden Kayser / Arcadius und Honorius geendert/ und die Straffe dergestalt gemildert/ daß in solchen Fällen die Kinder das Leben natürlicher Weise nicht verlieren/ sondern nur civiliter dessen beraubt seyn/ das ist/ daß die Schmach und Schande des Vaters die Kinder begleiten/ seiner Güter Erb- und Verlassenschafft entbehren / L. 1. §. 3. ff. de suis & legit. auch zu keinen Ehren-Aemtern weder zu Hause / noch auch in Krieg gelangen solten. Juxta L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj. Auth. Sacram. Puber. C. Si advers. vend. L. 8. ff. de Accusat. L. 8. C. de Leg at. junct. L. 4. C. qvi dare tut.LV. Adeo ut perpetua [unleserliches Material]gestate infamiaqve fordentibus VITA SIT SUPPLICIUM, MORS vero Solatium. D. L. 5. §. 1. C. ad L. J. M. Nov. 134. c. ult. Aurea a Bulla tit. 24.LVI. Ob es aber Recht sey/ daß die Söhne/ als Unschuldige/ des Vaters Missethat/ bey solchen Zustand/ wieder GOttes Wort / Deut. c. 24. v. 16. lib. 2. Reg. c. 14. v. 6. Lib. 2. Chron. c. 25. v. 4. Ezech. 18. v. 20.LVII. Und die Geistl. Rechte/ c. non imputat. 1. q. 4. c. jam itaqve 1. q. 4. qvae- gangen/ er nicht nur allein seinen Kopf hergeben muste/ sondern auch alle seine Kinder niedergemacht und getödtet wurden. LI. Welches auch bey den Schyten; Herod. lib. 4. LII. Item bey den Macedoniern üblich war/ bey denen auch die Blutsfreunde mit herhalten musten. Curt. lib. 7. c. 11. lib. 8. c. 6. Justin. lib. 26. c. 1.LIII. Die Venetianer hatten gleichfals einen Gebrauch/ daß wenn der Hertzog starb/ man erst untersuchte wie er das Regiment verwaltet/ und sich sonst bezeiget hatte: befand sich daß er es nicht allerdings gemacht/ wie er gesolt / übte man noch Rache an seinen todten Cörper und Anverwandten. Clapmar. de Arcan. Rerump. lib. 4. c. 15. LIV. Solche Grausamkeit haben aus angebohrner Gnade und Güte die beyden Kayser / Arcadius und Honorius geendert/ und die Straffe dergestalt gemildert/ daß in solchen Fällen die Kinder das Leben natürlicher Weise nicht verlieren/ sondern nur civiliter dessen beraubt seyn/ das ist/ daß die Schmach und Schande des Vaters die Kinder begleiten/ seiner Güter Erb- und Verlassenschafft entbehren / L. 1. §. 3. ff. de suis & legit. auch zu keinen Ehren-Aemtern weder zu Hause / noch auch in Krieg gelangen solten. Juxta L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj. Auth. Sacram. Puber. C. Si advers. vend. L. 8. ff. de Accusat. L. 8. C. de Leg at. junct. L. 4. C. qvi dare tut.LV. Adeò ut perpetuâ [unleserliches Material]gestate infamiaqve fordentibus VITA SIT SUPPLICIUM, MORS verò Solatium. D. L. 5. §. 1. C. ad L. J. M. Nov. 134. c. ult. Aurea a Bulla tit. 24.LVI. Ob es aber Recht sey/ daß die Söhne/ als Unschuldige/ des Vaters Missethat/ bey solchen Zustand/ wieder GOttes Wort / Deut. c. 24. v. 16. lib. 2. Reg. c. 14. v. 6. Lib. 2. Chron. c. 25. v. 4. Ezech. 18. v. 20.LVII. Und die Geistl. Rechte/ c. non imputat. 1. q. 4. c. jam itaqve 1. q. 4. qvae- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0663" n="653"/> gangen/ er nicht nur allein seinen Kopf hergeben muste/ sondern auch alle seine Kinder niedergemacht und getödtet wurden.</p> <l>L. 5. C. ad Leg. Jul. Maj.</l> <l>Vid. AEl. Spartian. in Severo p. 123.</l> <l>Alex. Sard. de moribus & ritibus Gentium lib. 2. c. 30.</l> <p>LI. Welches auch bey den Schyten;</p> <p>Herod. lib. 4.</p> <p>LII. Item bey den Macedoniern üblich war/ bey denen auch die Blutsfreunde mit herhalten musten.</p> <l>Curt. lib. 7. c. 11. lib. 8. c. 6.</l> <l>Justin. lib. 26. c. 1.</l> <p>LIII. Die Venetianer hatten gleichfals einen Gebrauch/ daß wenn der Hertzog starb/ man erst untersuchte wie er das Regiment verwaltet/ und sich sonst bezeiget hatte: befand sich daß er es nicht allerdings gemacht/ wie er gesolt / übte man noch Rache an seinen todten Cörper und Anverwandten.</p> <p>Clapmar. de Arcan. Rerump. lib. 4. c. 15.</p> <p>LIV. Solche Grausamkeit haben aus angebohrner Gnade und Güte die beyden Kayser / Arcadius und Honorius geendert/ und die Straffe dergestalt gemildert/ daß in solchen Fällen die Kinder das Leben natürlicher Weise nicht verlieren/ sondern nur civiliter dessen beraubt seyn/ das ist/ daß die Schmach und Schande des Vaters die Kinder begleiten/ seiner Güter Erb- und Verlassenschafft entbehren / L. 1. §. 3. ff. de suis & legit. auch zu keinen Ehren-Aemtern weder zu Hause / noch auch in Krieg gelangen solten.</p> <l>Juxta L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj.</l> <l>Auth. Sacram. Puber. C. Si advers. vend.</l> <l>L. 8. ff. de Accusat. L. 8. C. de Leg at. junct. L. 4. C. qvi dare tut.</l> <p>LV. Adeò ut perpetuâ <gap reason="illegible"/>gestate infamiaqve fordentibus VITA SIT SUPPLICIUM, MORS verò Solatium.</p> <l>D. L. 5. §. 1. C. ad L. J. M.</l> <l>Nov. 134. c. ult.</l> <l>Aurea a Bulla tit. 24.</l> <p>LVI. Ob es aber Recht sey/ daß die Söhne/ als Unschuldige/ des Vaters Missethat/ bey solchen Zustand/ wieder GOttes Wort /</p> <l>Deut. c. 24. v. 16. lib. 2. Reg. c. 14. v. 6.</l> <l>Lib. 2. Chron. c. 25. v. 4. Ezech. 18. v. 20.</l> <p>LVII. Und die Geistl. Rechte/ c. non imputat. 1. q. 4. c. jam itaqve 1. q. 4. qvae- </p> </div> </body> </text> </TEI> [653/0663]
gangen/ er nicht nur allein seinen Kopf hergeben muste/ sondern auch alle seine Kinder niedergemacht und getödtet wurden.
L. 5. C. ad Leg. Jul. Maj. Vid. AEl. Spartian. in Severo p. 123. Alex. Sard. de moribus & ritibus Gentium lib. 2. c. 30. LI. Welches auch bey den Schyten;
Herod. lib. 4.
LII. Item bey den Macedoniern üblich war/ bey denen auch die Blutsfreunde mit herhalten musten.
Curt. lib. 7. c. 11. lib. 8. c. 6. Justin. lib. 26. c. 1. LIII. Die Venetianer hatten gleichfals einen Gebrauch/ daß wenn der Hertzog starb/ man erst untersuchte wie er das Regiment verwaltet/ und sich sonst bezeiget hatte: befand sich daß er es nicht allerdings gemacht/ wie er gesolt / übte man noch Rache an seinen todten Cörper und Anverwandten.
Clapmar. de Arcan. Rerump. lib. 4. c. 15.
LIV. Solche Grausamkeit haben aus angebohrner Gnade und Güte die beyden Kayser / Arcadius und Honorius geendert/ und die Straffe dergestalt gemildert/ daß in solchen Fällen die Kinder das Leben natürlicher Weise nicht verlieren/ sondern nur civiliter dessen beraubt seyn/ das ist/ daß die Schmach und Schande des Vaters die Kinder begleiten/ seiner Güter Erb- und Verlassenschafft entbehren / L. 1. §. 3. ff. de suis & legit. auch zu keinen Ehren-Aemtern weder zu Hause / noch auch in Krieg gelangen solten.
Juxta L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj. Auth. Sacram. Puber. C. Si advers. vend. L. 8. ff. de Accusat. L. 8. C. de Leg at. junct. L. 4. C. qvi dare tut. LV. Adeò ut perpetuâ _ gestate infamiaqve fordentibus VITA SIT SUPPLICIUM, MORS verò Solatium.
D. L. 5. §. 1. C. ad L. J. M. Nov. 134. c. ult. Aurea a Bulla tit. 24. LVI. Ob es aber Recht sey/ daß die Söhne/ als Unschuldige/ des Vaters Missethat/ bey solchen Zustand/ wieder GOttes Wort /
Deut. c. 24. v. 16. lib. 2. Reg. c. 14. v. 6. Lib. 2. Chron. c. 25. v. 4. Ezech. 18. v. 20. LVII. Und die Geistl. Rechte/ c. non imputat. 1. q. 4. c. jam itaqve 1. q. 4. qvae-
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