Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan. Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9.CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an. Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4. CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset. Nicolai de Ensiferis thes. 50. CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde. Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71. Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist. Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq. CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre. Idem Coler. d. cap. n. 11. CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter. Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1. Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot. CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet. Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss. CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan. Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9.CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an. Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4. CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset. Nicolai de Ensiferis thes. 50. CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde. Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71. Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist. Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq. CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre. Idem Coler. d. cap. n. 11. CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter. Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1. Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot. CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet. Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss. CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0075" n="65"/> <p>CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan.</p> <l>Thucydides lib. 1.</l> <l>Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9.</l> <p>CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an.</p> <p>Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4.</p> <p>CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset.</p> <p>Nicolai de Ensiferis thes. 50.</p> <p>CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde.</p> <p>Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71.</p> <p>Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist.</p> <p>Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq.</p> <p>CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre.</p> <p>Idem Coler. d. cap. n. 11.</p> <p>CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter.</p> <p>Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1.</p> <p>Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot.</p> <p>CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet.</p> <p>Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss.</p> <p>CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu </p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0075]
CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan.
Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9. CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an.
Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4.
CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset.
Nicolai de Ensiferis thes. 50.
CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde.
Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71.
Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist.
Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq.
CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre.
Idem Coler. d. cap. n. 11.
CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter.
Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1.
Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot.
CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet.
Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss.
CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |