Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae a Splendore solis. VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari. VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt. Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo. VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen. IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte. X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben. XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß. Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339. Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet. XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johann von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün- ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis. VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari. VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt. Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo. VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen. IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte. X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben. XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß. Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339. Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet. XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johañ von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0082" n="72"/> ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis.</p> <p>VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari.</p> <p>VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt.</p> <p>Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo.</p> <p>VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen.</p> <p>IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte.</p> <p>X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben.</p> <p>XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß.</p> <p>Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339.</p> <p>Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet.</p> <p>XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johañ von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün- </p> </div> </body> </text> </TEI> [72/0082]
ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis.
VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari.
VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt.
Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo.
VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen.
IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte.
X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben.
XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß.
Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339.
Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet.
XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johañ von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |