Dohm, Hedwig: Der Jesuitismus im Hausstande. Berlin, 1873.hörige eines Staates, Kinder, Jrre und Verbrecher aus- Dieser Ausspruch scheint mir klar, einfach und un- Man könnte einwenden, das den Frauen bewilligte hörige eines Staates, Kinder, Jrre und Verbrecher aus- Dieser Ausspruch scheint mir klar, einfach und un- Man könnte einwenden, das den Frauen bewilligte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0175" n="167"/> hörige eines Staates, Kinder, Jrre und Verbrecher aus-<lb/> genommen, ist nach allgemeinen Rechtsbegriffen und nach<lb/> den Gesetzen der Natur ein freier Mensch und berechtigt<lb/> zum vollen Genuß der Freiheit. Diese Freiheit aber<lb/> besteht darin, einen thätigen Antheil zu haben an der<lb/> Wahl Derjenigen, welche die Gesetze machen. Der<lb/> Arme hat ein gleiches Recht, aber ein ungleich höheres<lb/> Bedürfniß vertreten zu sein als der Reiche. Diejenigen,<lb/> welche keine Stimme haben bei der Wahl der Vertreter,<lb/> sind absolut der Freiheit beraubt, denn der Freiheit be-<lb/> raubt sein, heißt regiert zu werden von solchen, die An-<lb/> dere über uns gesetzt haben.‟</p><lb/> <p>Dieser Ausspruch scheint mir klar, einfach und un-<lb/> widerleglich, seine Anwendung auf die Frauen ergiebt<lb/> sich von selbst. Schon im 15. Jahrhundert wurde von<lb/> hervorragenden Staatsmännern in Frankreich mit voller<lb/> Entschiedenheit der Satz betont, daß Niemand ohne seine<lb/> eigene Bestimmung etwas von seinem Vermögen heraus-<lb/> zugeben gezwungen werden dürfe (Ranke, französ. Ge-<lb/> schichte, Thl. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 86).</p><lb/> <p>Man könnte einwenden, das den Frauen bewilligte<lb/> Stimmrecht würde im Großen und Ganzen schwerlich<lb/> ein anderes Resultat in der Gesetzgebung herbeiführen,<lb/> als das bis jetzt durch das einseitige Stimmrecht der<lb/> Männer erzielte.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0175]
hörige eines Staates, Kinder, Jrre und Verbrecher aus-
genommen, ist nach allgemeinen Rechtsbegriffen und nach
den Gesetzen der Natur ein freier Mensch und berechtigt
zum vollen Genuß der Freiheit. Diese Freiheit aber
besteht darin, einen thätigen Antheil zu haben an der
Wahl Derjenigen, welche die Gesetze machen. Der
Arme hat ein gleiches Recht, aber ein ungleich höheres
Bedürfniß vertreten zu sein als der Reiche. Diejenigen,
welche keine Stimme haben bei der Wahl der Vertreter,
sind absolut der Freiheit beraubt, denn der Freiheit be-
raubt sein, heißt regiert zu werden von solchen, die An-
dere über uns gesetzt haben.‟
Dieser Ausspruch scheint mir klar, einfach und un-
widerleglich, seine Anwendung auf die Frauen ergiebt
sich von selbst. Schon im 15. Jahrhundert wurde von
hervorragenden Staatsmännern in Frankreich mit voller
Entschiedenheit der Satz betont, daß Niemand ohne seine
eigene Bestimmung etwas von seinem Vermögen heraus-
zugeben gezwungen werden dürfe (Ranke, französ. Ge-
schichte, Thl. I. S. 86).
Man könnte einwenden, das den Frauen bewilligte
Stimmrecht würde im Großen und Ganzen schwerlich
ein anderes Resultat in der Gesetzgebung herbeiführen,
als das bis jetzt durch das einseitige Stimmrecht der
Männer erzielte.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-07-10T17:06:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2017-07-10T17:06:15Z)
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |