von ihren Kindern, zu einem Rabbiner gehen lasse, sondern in besonders für sie errichtete Schulen, da weder christlicher noch jüdischer Catechismus gelehrt würde, die Kinder bloß zu rechtschaffenen Män- nern erzogen würden. Nur solchen Juden, die sich dieser Ordnung unterworfen, oder die nachdem sie auf die Weise erzogen worden, nach Verlauf des 15ten Jahres die Religion ihrer Eltern zu befolgen sich entschlössen, nur solchen sollte es erlaubt seyn, Eigen- thum im Staate zu besitzen, und zu Bedienungen zu gelangen *). Das andere Mittel wäre, daß wo in einer Provinz Juden auf dem Lande ansäßig werden, nur in einer Stadt eine Synagoge erlaubt würde, wo die Rabbiner blieben ohne Erlaubniß zu haben die im Lande vertheilte Juden zu besuchen, sondern diesen bliebe es frey nach der Stadt alle Jahr ein- mal zu wandern, so wie es in Palästina die alten Juden nach Jerusalem thaten **). Zum Richter aber müßte ein christlicher Gelehrter denen Rabinern zu-
gege-
*) Mich dünkt doch immer, man sollte nie politische Vortheile an religiöse Bedingungen knüpfen. D.
**) Scheint mir gleichfalls nicht billig. Meiner Mey- nung nach muß der Staat sich schlechterdings um die innere Einrichtung einer religiösen Gesellschaft nicht bekümmern.D.
von ihren Kindern, zu einem Rabbiner gehen laſſe, ſondern in beſonders fuͤr ſie errichtete Schulen, da weder chriſtlicher noch juͤdiſcher Catechismus gelehrt wuͤrde, die Kinder bloß zu rechtſchaffenen Maͤn- nern erzogen wuͤrden. Nur ſolchen Juden, die ſich dieſer Ordnung unterworfen, oder die nachdem ſie auf die Weiſe erzogen worden, nach Verlauf des 15ten Jahres die Religion ihrer Eltern zu befolgen ſich entſchloͤſſen, nur ſolchen ſollte es erlaubt ſeyn, Eigen- thum im Staate zu beſitzen, und zu Bedienungen zu gelangen *). Das andere Mittel waͤre, daß wo in einer Provinz Juden auf dem Lande anſaͤßig werden, nur in einer Stadt eine Synagoge erlaubt wuͤrde, wo die Rabbiner blieben ohne Erlaubniß zu haben die im Lande vertheilte Juden zu beſuchen, ſondern dieſen bliebe es frey nach der Stadt alle Jahr ein- mal zu wandern, ſo wie es in Palaͤſtina die alten Juden nach Jeruſalem thaten **). Zum Richter aber muͤßte ein chriſtlicher Gelehrter denen Rabinern zu-
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*) Mich duͤnkt doch immer, man ſollte nie politiſche Vortheile an religioͤſe Bedingungen knuͤpfen. D.
**) Scheint mir gleichfalls nicht billig. Meiner Mey- nung nach muß der Staat ſich ſchlechterdings um die innere Einrichtung einer religioͤſen Geſellſchaft nicht bekuͤmmern.D.
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von ihren Kindern, zu einem Rabbiner gehen laſſe,
ſondern in beſonders fuͤr ſie errichtete Schulen, da
weder chriſtlicher noch juͤdiſcher Catechismus gelehrt
wuͤrde, die Kinder bloß zu rechtſchaffenen Maͤn-
nern erzogen wuͤrden. Nur ſolchen Juden, die
ſich dieſer Ordnung unterworfen, oder die nachdem
ſie auf die Weiſe erzogen worden, nach Verlauf des
15ten Jahres die Religion ihrer Eltern zu befolgen ſich
entſchloͤſſen, nur ſolchen ſollte es erlaubt ſeyn, Eigen-
thum im Staate zu beſitzen, und zu Bedienungen
zu gelangen *). Das andere Mittel waͤre, daß wo in
einer Provinz Juden auf dem Lande anſaͤßig werden,
nur in einer Stadt eine Synagoge erlaubt wuͤrde,
wo die Rabbiner blieben ohne Erlaubniß zu haben
die im Lande vertheilte Juden zu beſuchen, ſondern
dieſen bliebe es frey nach der Stadt alle Jahr ein-
mal zu wandern, ſo wie es in Palaͤſtina die alten
Juden nach Jeruſalem thaten **). Zum Richter aber
muͤßte ein chriſtlicher Gelehrter denen Rabinern zu-
gege-
*) Mich duͤnkt doch immer, man ſollte nie politiſche
Vortheile an religioͤſe Bedingungen knuͤpfen. D.
**) Scheint mir gleichfalls nicht billig. Meiner Mey-
nung nach muß der Staat ſich ſchlechterdings um
die innere Einrichtung einer religioͤſen Geſellſchaft
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/152>, abgerufen am 16.02.2025.
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