kommensten und freyesten Genuß aller Rechte der Bürger verstattet. Ausschließende Vorzüge und Rech- te einer gewissen Classe sind allemal mehr oder weniger Hinderniß der Bevölkerung und also des zu erreichen- den möglichst größten Wohlstandes. Die Erfah- rung vereinigt sich hier mit dem Raisonnement Immer waren die Staaten die glücklichsten, reichsten an Fleiß, Production und Gelde, so wie die geliebtesten von ihren Bürgern, die mit Ertheilung ihres Bürgerrechts am freygebigsten, jedem Fremdling, der unter ihrem Schutze sich nie- derließ, nicht nur mit diesem Schutz, sondern auch mit dem sichersten Genuß aller gesellschaftlichen Rechte entgegen kamen, ihm die freyeste Aeusserung seiner Kräfte und Talente gestatteten. Diese Frey- gebigkeit gegen Fremde ist kein Unrecht für die alten Einwohner, das heißt, für die Bürger des Staats, deren Vorfahren schon seit einem gewissen Zeitraum in diesem Lande wohnten, -- sie ist Wohlthat für sie, und für die Regierung ist es Pflicht diese Wohlthat zu erweisen. In eben dem Verhältniß wie die Zahl ihrer Mitbürger sich vermehrt, erhal- ten auch diese ältern Einwohner mehr Mittel sich zu nähren, ihren Wohlstand zu erweitern, ihr Leben sich bequemer und angenehmer zu machen. Der
Werth
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kommenſten und freyeſten Genuß aller Rechte der Buͤrger verſtattet. Ausſchließende Vorzuͤge und Rech- te einer gewiſſen Claſſe ſind allemal mehr oder weniger Hinderniß der Bevoͤlkerung und alſo des zu erreichen- den moͤglichſt groͤßten Wohlſtandes. Die Erfah- rung vereinigt ſich hier mit dem Raiſonnement Immer waren die Staaten die gluͤcklichſten, reichſten an Fleiß, Production und Gelde, ſo wie die geliebteſten von ihren Buͤrgern, die mit Ertheilung ihres Buͤrgerrechts am freygebigſten, jedem Fremdling, der unter ihrem Schutze ſich nie- derließ, nicht nur mit dieſem Schutz, ſondern auch mit dem ſicherſten Genuß aller geſellſchaftlichen Rechte entgegen kamen, ihm die freyeſte Aeuſſerung ſeiner Kraͤfte und Talente geſtatteten. Dieſe Frey- gebigkeit gegen Fremde iſt kein Unrecht fuͤr die alten Einwohner, das heißt, fuͤr die Buͤrger des Staats, deren Vorfahren ſchon ſeit einem gewiſſen Zeitraum in dieſem Lande wohnten, — ſie iſt Wohlthat fuͤr ſie, und fuͤr die Regierung iſt es Pflicht dieſe Wohlthat zu erweiſen. In eben dem Verhaͤltniß wie die Zahl ihrer Mitbuͤrger ſich vermehrt, erhal- ten auch dieſe aͤltern Einwohner mehr Mittel ſich zu naͤhren, ihren Wohlſtand zu erweitern, ihr Leben ſich bequemer und angenehmer zu machen. Der
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kommenſten und freyeſten Genuß aller Rechte der
Buͤrger verſtattet. Ausſchließende Vorzuͤge und Rech-
te einer gewiſſen Claſſe ſind allemal mehr oder weniger
Hinderniß der Bevoͤlkerung und alſo des zu erreichen-
den moͤglichſt groͤßten Wohlſtandes. Die Erfah-
rung vereinigt ſich hier mit dem Raiſonnement
Immer waren die Staaten die gluͤcklichſten,
reichſten an Fleiß, Production und Gelde,
ſo wie die geliebteſten von ihren Buͤrgern, die mit
Ertheilung ihres Buͤrgerrechts am freygebigſten,
jedem Fremdling, der unter ihrem Schutze ſich nie-
derließ, nicht nur mit dieſem Schutz, ſondern auch
mit dem ſicherſten Genuß aller geſellſchaftlichen
Rechte entgegen kamen, ihm die freyeſte Aeuſſerung
ſeiner Kraͤfte und Talente geſtatteten. Dieſe Frey-
gebigkeit gegen Fremde iſt kein Unrecht fuͤr die alten
Einwohner, das heißt, fuͤr die Buͤrger des Staats,
deren Vorfahren ſchon ſeit einem gewiſſen Zeitraum
in dieſem Lande wohnten, — ſie iſt Wohlthat fuͤr
ſie, und fuͤr die Regierung iſt es Pflicht dieſe
Wohlthat zu erweiſen. In eben dem Verhaͤltniß
wie die Zahl ihrer Mitbuͤrger ſich vermehrt, erhal-
ten auch dieſe aͤltern Einwohner mehr Mittel ſich zu
naͤhren, ihren Wohlſtand zu erweitern, ihr Leben
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/169>, abgerufen am 21.11.2024.
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