men derer besessen werde, die ihn vor einigen Jahr- hunderten besaßen, sondern nur daran, daß er auf das vollkommenste bereitet und in seinem möglichst höch- sten Werth erhalten oder zu demselben erhoben wer- de möge. Den Fall, wo in einigen Ländern an ein ge- wisses Landeigenthum Antheil an der Regierung ge- bunden und dieser auf eine Classe von Bürgern be- schränkt ist, habe ich schon vorher ausgenommen.
Wenn diese Grundsätze auf das Wesen und den Zweck der bürgerlichen Gesellschaft gegründet sind, so muß vor ihnen der aus der Entstehung unsrer itzi- gen Staaten abgeleitete Unterschied zwischen ehema- ligen Siegern und Besiegten, wenn er nicht schon ohnedem sich verlohren hätte, völlig verschwinden. Mögen die Nachkommen der erstern immer die ur- sprünglichen einheimischen Landeigenthümer seyn, -- wenn sie nur zu ihrem eigenen und des Staats Beß- ten das Recht haben, ihre Besitzungen zu veräussern. Die Fremden, an die sie ihre Rechte übertragen, treten alsdann in ihre Stelle. Je mehr derer sich finden, an welche diese Uebertragung geschehen kann, desto besser für diese Landeigenthümer; jener Anlockung ist kein Unrecht, ist Vortheil für diese. Ueberhaupt, dünkt mich, läßt eine Anwendung der Grundsätze, nach welchen vor zwölf Jahrhunderten einige nordi-
sche
men derer beſeſſen werde, die ihn vor einigen Jahr- hunderten beſaßen, ſondern nur daran, daß er auf das vollkommenſte bereitet und in ſeinem moͤglichſt hoͤch- ſten Werth erhalten oder zu demſelben erhoben wer- de moͤge. Den Fall, wo in einigen Laͤndern an ein ge- wiſſes Landeigenthum Antheil an der Regierung ge- bunden und dieſer auf eine Claſſe von Buͤrgern be- ſchraͤnkt iſt, habe ich ſchon vorher ausgenommen.
Wenn dieſe Grundſaͤtze auf das Weſen und den Zweck der buͤrgerlichen Geſellſchaft gegruͤndet ſind, ſo muß vor ihnen der aus der Entſtehung unſrer itzi- gen Staaten abgeleitete Unterſchied zwiſchen ehema- ligen Siegern und Beſiegten, wenn er nicht ſchon ohnedem ſich verlohren haͤtte, voͤllig verſchwinden. Moͤgen die Nachkommen der erſtern immer die ur- ſpruͤnglichen einheimiſchen Landeigenthuͤmer ſeyn, — wenn ſie nur zu ihrem eigenen und des Staats Beß- ten das Recht haben, ihre Beſitzungen zu veraͤuſſern. Die Fremden, an die ſie ihre Rechte uͤbertragen, treten alsdann in ihre Stelle. Je mehr derer ſich finden, an welche dieſe Uebertragung geſchehen kann, deſto beſſer fuͤr dieſe Landeigenthuͤmer; jener Anlockung iſt kein Unrecht, iſt Vortheil fuͤr dieſe. Ueberhaupt, duͤnkt mich, laͤßt eine Anwendung der Grundſaͤtze, nach welchen vor zwoͤlf Jahrhunderten einige nordi-
ſche
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men derer beſeſſen werde, die ihn vor einigen Jahr-
hunderten beſaßen, ſondern nur daran, daß er auf das
vollkommenſte bereitet und in ſeinem moͤglichſt hoͤch-
ſten Werth erhalten oder zu demſelben erhoben wer-
de moͤge. Den Fall, wo in einigen Laͤndern an ein ge-
wiſſes Landeigenthum Antheil an der Regierung ge-
bunden und dieſer auf eine Claſſe von Buͤrgern be-
ſchraͤnkt iſt, habe ich ſchon vorher ausgenommen.
Wenn dieſe Grundſaͤtze auf das Weſen und den
Zweck der buͤrgerlichen Geſellſchaft gegruͤndet ſind,
ſo muß vor ihnen der aus der Entſtehung unſrer itzi-
gen Staaten abgeleitete Unterſchied zwiſchen ehema-
ligen Siegern und Beſiegten, wenn er nicht ſchon
ohnedem ſich verlohren haͤtte, voͤllig verſchwinden.
Moͤgen die Nachkommen der erſtern immer die ur-
ſpruͤnglichen einheimiſchen Landeigenthuͤmer ſeyn, —
wenn ſie nur zu ihrem eigenen und des Staats Beß-
ten das Recht haben, ihre Beſitzungen zu veraͤuſſern.
Die Fremden, an die ſie ihre Rechte uͤbertragen,
treten alsdann in ihre Stelle. Je mehr derer ſich
finden, an welche dieſe Uebertragung geſchehen kann,
deſto beſſer fuͤr dieſe Landeigenthuͤmer; jener Anlockung
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/172>, abgerufen am 21.11.2024.
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