derfahren läßt, doch dieser Anklage desselben beyzu- stimmen scheint. Eine so wichtige Autorität legt mit die Verbindlichkeit auf, zu zeigen, daß Eisenmen- ger auch gerade in diesem Puncte sich ganz als Ei- senmenger zeige. Ich hatte gehoft, daß Jeder, der sein hieher gehöriges Capitel mit einiger Aufmerk- samkeit lesen würde, dieses von selbst fühlen müßte und nie hätte ich geglaubt, daß einem Michaelis die Schwäche der angeführten Beweise entgehen könnte. Es ist mir dieses um so mehr befremdend, da diese Schwäche schon von mehrern würdigen Männern, sowohl Rechtsgelehrten, als der neuern jüdischen Religionslehren vorzüglich kundigen Orien- talisten mit ganz überzeugender Gründlichkeit darge- stellt worden, von denen ich unter den ersten nur ei- nen Stryck*), Wolfart**) und Heisler***),
anfüh-
*) In Dissert. de interr. inept. §. 48, wo er das rö- mische Gesetz, welches einen Juden unfähig erklärt, gegen einen Christen ein Zeugniß abzulegen, gerade- zu und gewiß mit gukem Recht ungereimt nennt.
**) Im Tract. jurid. de Juramentis Judaeorum. Frft. & Lips. 1748.
***) In einer kleinen Schrift: Beantwortung der Frage, ob die Zulassung eines Juden-
eyde-
derfahren laͤßt, doch dieſer Anklage deſſelben beyzu- ſtimmen ſcheint. Eine ſo wichtige Autoritaͤt legt mit die Verbindlichkeit auf, zu zeigen, daß Eiſenmen- ger auch gerade in dieſem Puncte ſich ganz als Ei- ſenmenger zeige. Ich hatte gehoft, daß Jeder, der ſein hieher gehoͤriges Capitel mit einiger Aufmerk- ſamkeit leſen wuͤrde, dieſes von ſelbſt fuͤhlen muͤßte und nie haͤtte ich geglaubt, daß einem Michaelis die Schwaͤche der angefuͤhrten Beweiſe entgehen koͤnnte. Es iſt mir dieſes um ſo mehr befremdend, da dieſe Schwaͤche ſchon von mehrern wuͤrdigen Maͤnnern, ſowohl Rechtsgelehrten, als der neuern juͤdiſchen Religionslehren vorzuͤglich kundigen Orien- taliſten mit ganz uͤberzeugender Gruͤndlichkeit darge- ſtellt worden, von denen ich unter den erſten nur ei- nen Stryck*), Wolfart**) und Heisler***),
anfuͤh-
*) In Diſſert. de interr. inept. §. 48, wo er das roͤ- miſche Geſetz, welches einen Juden unfaͤhig erklaͤrt, gegen einen Chriſten ein Zeugniß abzulegen, gerade- zu und gewiß mit gukem Recht ungereimt nennt.
**) Im Tract. jurid. de Juramentis Judæorum. Frft. & Lipſ. 1748.
***) In einer kleinen Schrift: Beantwortung der Frage, ob die Zulaſſung eines Juden-
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derfahren laͤßt, doch dieſer Anklage deſſelben beyzu-
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die Verbindlichkeit auf, zu zeigen, daß Eiſenmen-
ger auch gerade in dieſem Puncte ſich ganz als Ei-
ſenmenger zeige. Ich hatte gehoft, daß Jeder, der
ſein hieher gehoͤriges Capitel mit einiger Aufmerk-
ſamkeit leſen wuͤrde, dieſes von ſelbſt fuͤhlen muͤßte
und nie haͤtte ich geglaubt, daß einem Michaelis
die Schwaͤche der angefuͤhrten Beweiſe entgehen
koͤnnte. Es iſt mir dieſes um ſo mehr befremdend,
da dieſe Schwaͤche ſchon von mehrern wuͤrdigen
Maͤnnern, ſowohl Rechtsgelehrten, als der neuern
juͤdiſchen Religionslehren vorzuͤglich kundigen Orien-
taliſten mit ganz uͤberzeugender Gruͤndlichkeit darge-
ſtellt worden, von denen ich unter den erſten nur ei-
nen Stryck *), Wolfart **) und Heisler ***),
anfuͤh-
*) In Diſſert. de interr. inept. §. 48, wo er das roͤ-
miſche Geſetz, welches einen Juden unfaͤhig erklaͤrt,
gegen einen Chriſten ein Zeugniß abzulegen, gerade-
zu und gewiß mit gukem Recht ungereimt nennt.
**) Im Tract. jurid. de Juramentis Judæorum. Frft.
& Lipſ. 1748.
***) In einer kleinen Schrift: Beantwortung
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/310>, abgerufen am 28.07.2024.
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