Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.wiß aber hat man dabey nichts in Absicht der Eyde 4) "Die Rabbinen lehren, daß ein Eyd, zu Der Vordersatz dieses Grundes hat allerdings Nach *) In dem Rechtsbuche Schulchem Aruch heißt es:
Wann einer einem Gewaltthätigen (oder Zwang gebrauchenden) ein Gelübde thut, oder einen wiß aber hat man dabey nichts in Abſicht der Eyde 4) „Die Rabbinen lehren, daß ein Eyd, zu Der Vorderſatz dieſes Grundes hat allerdings Nach *) In dem Rechtsbuche Schulchem Aruch heißt es:
Wann einer einem Gewaltthaͤtigen (oder Zwang gebrauchenden) ein Geluͤbde thut, oder einen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0339" n="331"/> wiß aber hat man dabey nichts in Abſicht der Eyde<lb/> und beſonders der den Chriſten abgelegten, deren<lb/> mit keinem Unterſchiede erwaͤhnt wird, zu beſorgen,<lb/> da wie ſchon bemerkt iſt, auch ſogar <hi rendition="#fr">die Buße den<lb/> Meyneydigen nicht von der goͤttlichen Strafe<lb/> in dieſem Leben, nach der Lehre des Juden,<lb/> befreyet</hi>.</p><lb/> <p>4) „<hi rendition="#fr">Die Rabbinen lehren, daß ein Eyd, zu<lb/> „dem man gezwungen werde, nicht verbind-<lb/> „lich ſey, wenn man nur bey deſſen Ablegung<lb/> „den Worten einen andern Sinn gebe, als ſie<lb/> „ihrer gewoͤhnlichen Bedeutung nach haben.<lb/> „Hieraus folgt, daß die Juden alle Eyde, die<lb/> „ſie vor der chriſtlichen Obrigkeit ablegen, als<lb/> „Zwangeyde anſehn, und ſie alſo nicht erfuͤllen<lb/> „zu duͤrfen glauben</hi>.“</p><lb/> <p>Der Vorderſatz dieſes Grundes hat allerdings<lb/> ſeine Richtigkeit, aber durchaus nicht die Folgerung,<lb/> die <hi rendition="#fr">Eiſenmenger</hi> aus ihm abgeleitet hat. Ich will,<lb/> damit man das Folgende beſſer verſtehen koͤnne, die<lb/> rabbiniſchen Stellen unter den Text ſetzen <note xml:id="note-0339" next="#note-0340" place="foot" n="*)">In dem Rechtsbuche <hi rendition="#fr">Schulchem Aruch</hi> heißt es:<lb/><hi rendition="#fr">Wann einer einem Gewaltthaͤtigen (oder<lb/> Zwang gebrauchenden) ein Geluͤbde thut, oder</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">einen</hi></fw></note>, auf wel-<lb/> che es hier ankoͤmmt.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Nach</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [331/0339]
wiß aber hat man dabey nichts in Abſicht der Eyde
und beſonders der den Chriſten abgelegten, deren
mit keinem Unterſchiede erwaͤhnt wird, zu beſorgen,
da wie ſchon bemerkt iſt, auch ſogar die Buße den
Meyneydigen nicht von der goͤttlichen Strafe
in dieſem Leben, nach der Lehre des Juden,
befreyet.
4) „Die Rabbinen lehren, daß ein Eyd, zu
„dem man gezwungen werde, nicht verbind-
„lich ſey, wenn man nur bey deſſen Ablegung
„den Worten einen andern Sinn gebe, als ſie
„ihrer gewoͤhnlichen Bedeutung nach haben.
„Hieraus folgt, daß die Juden alle Eyde, die
„ſie vor der chriſtlichen Obrigkeit ablegen, als
„Zwangeyde anſehn, und ſie alſo nicht erfuͤllen
„zu duͤrfen glauben.“
Der Vorderſatz dieſes Grundes hat allerdings
ſeine Richtigkeit, aber durchaus nicht die Folgerung,
die Eiſenmenger aus ihm abgeleitet hat. Ich will,
damit man das Folgende beſſer verſtehen koͤnne, die
rabbiniſchen Stellen unter den Text ſetzen *), auf wel-
che es hier ankoͤmmt.
Nach
*) In dem Rechtsbuche Schulchem Aruch heißt es:
Wann einer einem Gewaltthaͤtigen (oder
Zwang gebrauchenden) ein Geluͤbde thut, oder
einen
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