Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.sie ihn hier mit mehrerer Leichtigkeit wieder ab- Nach- *) Wem dieser Ausdruck zu hart scheint, dem will ich,
wenn er auch sonst nichts von Polen wüßte, nur aus dem erwähnten Aufsatze S. 177 das Factum auführen, daß durch ein Gesetz von 1517 die Canz- leytaxen bey Processen nur für den Adel be- stimmt, in Absicht der Bürger aber, arbitrio et voluntati Cancellariae lediglich überlassen sind. ſie ihn hier mit mehrerer Leichtigkeit wieder ab- Nach- *) Wem dieſer Ausdruck zu hart ſcheint, dem will ich,
wenn er auch ſonſt nichts von Polen wuͤßte, nur aus dem erwaͤhnten Aufſatze S. 177 das Factum aufuͤhren, daß durch ein Geſetz von 1517 die Canz- leytaxen bey Proceſſen nur fuͤr den Adel be- ſtimmt, in Abſicht der Buͤrger aber, arbitrio et voluntati Cancellariae lediglich uͤberlaſſen ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0370" n="362"/> ſie ihn hier mit mehrerer Leichtigkeit wieder ab-<lb/> preſſen koͤnnen. Dieſes beweiſet ſchon allein der<lb/> auch von dem geſchickten Verfaſſer bemerkte elende<lb/> Zuſtand, in welchem ſich die Juden in Polen, ſehr<lb/> wenige ausgenommen, befinden. Man druͤcke nur<lb/> den unnatuͤrlichen Deſpotiſmus des Adels nieder;<lb/> man fuͤhre Juſtitz <note place="foot" n="*)">Wem dieſer Ausdruck zu hart ſcheint, dem will ich,<lb/> wenn er auch ſonſt nichts von Polen wuͤßte, nur<lb/> aus dem erwaͤhnten Aufſatze S. 177 das Factum<lb/> aufuͤhren, daß durch ein Geſetz von 1517 die Canz-<lb/> leytaxen bey Proceſſen nur fuͤr <hi rendition="#fr">den Adel</hi> be-<lb/> ſtimmt, in Abſicht der <hi rendition="#fr">Buͤrger</hi> aber, <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">arbitrio et<lb/> voluntati Cancellariae</hi></hi> lediglich uͤberlaſſen ſind.</note> und Sicherheit des Eigenthums<lb/> ein; man mache es den Buͤrgern <hi rendition="#fr">moͤglich</hi>, ſich <hi rendition="#fr">zu<lb/> naͤhren</hi>, und hebe die ihnen nachtheiligen Vorrechte<lb/> der Edelleute und <hi rendition="#fr">ihrer</hi> Juden auf, laſſe aber uͤbri-<lb/> gens letzteren alle gleiche Rechte mit den chriſtlichen<lb/> Buͤrgern: ſo werden beyde gewiß neben einander<lb/> beſtehn koͤnnen und der Zuſtand dieſes Landes wird<lb/> bald verbeſſert erſcheinen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#b">Nach-</hi> </fw><lb/> </body> </text> </TEI> [362/0370]
ſie ihn hier mit mehrerer Leichtigkeit wieder ab-
preſſen koͤnnen. Dieſes beweiſet ſchon allein der
auch von dem geſchickten Verfaſſer bemerkte elende
Zuſtand, in welchem ſich die Juden in Polen, ſehr
wenige ausgenommen, befinden. Man druͤcke nur
den unnatuͤrlichen Deſpotiſmus des Adels nieder;
man fuͤhre Juſtitz *) und Sicherheit des Eigenthums
ein; man mache es den Buͤrgern moͤglich, ſich zu
naͤhren, und hebe die ihnen nachtheiligen Vorrechte
der Edelleute und ihrer Juden auf, laſſe aber uͤbri-
gens letzteren alle gleiche Rechte mit den chriſtlichen
Buͤrgern: ſo werden beyde gewiß neben einander
beſtehn koͤnnen und der Zuſtand dieſes Landes wird
bald verbeſſert erſcheinen.
Nach-
*) Wem dieſer Ausdruck zu hart ſcheint, dem will ich,
wenn er auch ſonſt nichts von Polen wuͤßte, nur
aus dem erwaͤhnten Aufſatze S. 177 das Factum
aufuͤhren, daß durch ein Geſetz von 1517 die Canz-
leytaxen bey Proceſſen nur fuͤr den Adel be-
ſtimmt, in Abſicht der Buͤrger aber, arbitrio et
voluntati Cancellariae lediglich uͤberlaſſen ſind.
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