Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Rechtsfrage.
mächtigkeit, die Unbefugtheit seiner Maßnahme? Der
Beamte ist nur seiner Behörde gegenüber, also den Po¬
lizeibegriffen gemäß, die ihn selbst leiten, verantwortlich;
es fällt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬
begriffen und der Willkühr der Polizei die Bestimmung
anheim, ob der Beamte seine außerordentliche Maßregel
aus unbefugter Eigenmächtigkeit oder aus dringender Ver¬
anlassung ausgeübt hat. -- Uebrigens weiß ich auch nicht,
warum die Polizei nicht willkührlich handeln sollte.
Sie ist, wie Sie selbst sagten, eine Sicherheitsbe¬
hörde, sie steht nicht auf dem Rechts- oder Gesetzes-
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der
Handhabung ihrer Unrechtmäßigkeit und Ungesetzlichkeit
machen." --

"So vertheidigen Sie also die Einrichtung der Po¬
lizei?" sagte die Frau vom Hause.

"Da schieben Sie mir, weil ich mit dem Einen
nicht einverstanden bin, die entgegengesetzte, kontradikto¬
rische Meinung unter, gnädige Frau. Ich tadelte, daß
man der Polizei aus ihrer Willkühr einen Vorwurf
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬
lizeiverfahrens." --

"Unser Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszustand

Die Rechtsfrage.
maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der
Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬
lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich;
es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬
begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung
anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel
aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬
anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht,
warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte.
Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬
hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes-
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der
Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit
machen.“ —

„So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬
lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe.

„Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen
nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬
riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß
man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬
lizeiverfahrens.“ —

„Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0126" n="112"/><fw place="top" type="header">Die Rechtsfrage.<lb/></fw>ma&#x0364;chtigkeit, die Unbefugtheit &#x017F;einer Maßnahme? Der<lb/>
Beamte i&#x017F;t nur &#x017F;einer Beho&#x0364;rde gegenu&#x0364;ber, al&#x017F;o den Po¬<lb/>
lizeibegriffen gema&#x0364;ß, die ihn &#x017F;elb&#x017F;t leiten, verantwortlich;<lb/>
es fa&#x0364;llt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬<lb/>
begriffen und der Willku&#x0364;hr der Polizei die Be&#x017F;timmung<lb/>
anheim, ob der Beamte &#x017F;eine außerordentliche Maßregel<lb/>
aus unbefugter Eigenma&#x0364;chtigkeit oder aus dringender Ver¬<lb/>
anla&#x017F;&#x017F;ung ausgeu&#x0364;bt hat. &#x2014; Uebrigens weiß ich auch nicht,<lb/>
warum die Polizei nicht willku&#x0364;hrlich handeln &#x017F;ollte.<lb/>
Sie i&#x017F;t, wie Sie &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;agten, eine Sicherheitsbe¬<lb/>
ho&#x0364;rde, &#x017F;ie &#x017F;teht nicht auf dem Rechts- oder Ge&#x017F;etzes-<lb/>
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der<lb/>
Handhabung ihrer Unrechtma&#x0364;ßigkeit und Unge&#x017F;etzlichkeit<lb/>
machen.&#x201C; &#x2014;</p><lb/>
        <p>&#x201E;So vertheidigen Sie al&#x017F;o die Einrichtung der Po¬<lb/>
lizei?&#x201C; &#x017F;agte die Frau vom Hau&#x017F;e.</p><lb/>
        <p>&#x201E;Da &#x017F;chieben Sie mir, weil ich mit dem Einen<lb/>
nicht einver&#x017F;tanden bin, die entgegenge&#x017F;etzte, kontradikto¬<lb/>
ri&#x017F;che Meinung unter, gna&#x0364;dige Frau. Ich tadelte, daß<lb/>
man der Polizei aus ihrer Willku&#x0364;hr einen Vorwurf<lb/>
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬<lb/>
lizeiverfahrens.&#x201C; &#x2014;</p><lb/>
        <p>&#x201E;Un&#x017F;er Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszu&#x017F;tand<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[112/0126] Die Rechtsfrage. maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬ lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich; es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬ begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬ anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht, warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte. Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬ hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes- Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit machen.“ — „So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬ lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe. „Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬ riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬ lizeiverfahrens.“ — „Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/126
Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/126>, abgerufen am 22.12.2024.